doch kann sie Gelegenheit dazu geben, wenn die Nazion einen Regenten wählt, welcher eigene Erblande besitzt und ihn vermögen kann, solche dem Wahlreiche einzu- verleiben, wie die Polen durch die Wahl des Herzogs Jagello 1386 die Verbindung Litthauens mit der Krone bewürkten a].
Eine dergleichen Erwerbung durch Wahl kann auch noch in dem Fall geschehen, wenn in Erbreichen, nach gänzlichem Abgang des regierenden Hauses, die Stände sich genöthigt sehn ein neues Oberhaupt zu erkiesen. So wählten in Dänemark, nach Absterben des könig- lichen Mannsstamms mit Waldemar III. im Jahre 1375., die Stände GlavIV., Waldemars Enkel von seiner Tochter Margarethe, welcher bald drauf von sei- nem Vater das Königreich Notwegen nebst den Ansprü- chen auf Schweden erbte. Diese letztern wurden nach- her von der Königin Margarethe ausgeführt und als- dann diese drey Reiche durch die bekante kalmarische Union vereinigt b]. Durch die in Portugal, nach Ab- gang des Mannsstammes mit König Heinrich 1580., von den Ständen unter den Prätendenten vorgenom- mene Wahl König Philip II. von Spanien erfolgte gleichfals auf eine Zeitlang die Vereinigung dieser bei- den Königreiche c].
a]Histoire des Rois de Pologne par Mr. M. Amst. 1733. 8. T. II. p. 196.
b] Allg. Welthistorie Auszug 14. Band von L. A. Geb- hardi, Halle 1774. 8. S. 80. ff.
c]Real Science du G. T. IV. c. 2. Sect. 11. §. 79. ff.
§. 12. Heirath.
Durch Heirath kann ein erblicher Regent auf ver- schiedene Art seinem Reiche neue Lande erwerben. Ehe-
dem
Günth. Völk. R. 2. B. G
oder den abgeleiteten Erwerbungsarten.
doch kann ſie Gelegenheit dazu geben, wenn die Nazion einen Regenten waͤhlt, welcher eigene Erblande beſitzt und ihn vermoͤgen kann, ſolche dem Wahlreiche einzu- verleiben, wie die Polen durch die Wahl des Herzogs Jagello 1386 die Verbindung Litthauens mit der Krone bewuͤrkten a].
Eine dergleichen Erwerbung durch Wahl kann auch noch in dem Fall geſchehen, wenn in Erbreichen, nach gaͤnzlichem Abgang des regierenden Hauſes, die Staͤnde ſich genoͤthigt ſehn ein neues Oberhaupt zu erkieſen. So waͤhlten in Daͤnemark, nach Abſterben des koͤnig- lichen Mannsſtamms mit Waldemar III. im Jahre 1375., die Staͤnde GlavIV., Waldemars Enkel von ſeiner Tochter Margarethe, welcher bald drauf von ſei- nem Vater das Koͤnigreich Notwegen nebſt den Anſpruͤ- chen auf Schweden erbte. Dieſe letztern wurden nach- her von der Koͤnigin Margarethe ausgefuͤhrt und als- dann dieſe drey Reiche durch die bekante kalmariſche Union vereinigt b]. Durch die in Portugal, nach Ab- gang des Mannsſtammes mit Koͤnig Heinrich 1580., von den Staͤnden unter den Praͤtendenten vorgenom- mene Wahl Koͤnig Philip II. von Spanien erfolgte gleichfals auf eine Zeitlang die Vereinigung dieſer bei- den Koͤnigreiche c].
a]Hiſtoire des Rois de Pologne par Mr. M. Amſt. 1733. 8. T. II. p. 196.
b] Allg. Welthiſtorie Auszug 14. Band von L. A. Geb- hardi, Halle 1774. 8. S. 80. ff.
c]Real Science du G. T. IV. c. 2. Sect. 11. §. 79. ff.
§. 12. Heirath.
Durch Heirath kann ein erblicher Regent auf ver- ſchiedene Art ſeinem Reiche neue Lande erwerben. Ehe-
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Guͤnth. Voͤlk. R. 2. B. G
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oder den abgeleiteten Erwerbungsarten.
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einen Regenten waͤhlt, welcher eigene Erblande beſitzt
und ihn vermoͤgen kann, ſolche dem Wahlreiche einzu-
verleiben, wie die Polen durch die Wahl des Herzogs
Jagello 1386 die Verbindung Litthauens mit der Krone
bewuͤrkten a].
Eine dergleichen Erwerbung durch Wahl kann auch
noch in dem Fall geſchehen, wenn in Erbreichen, nach
gaͤnzlichem Abgang des regierenden Hauſes, die Staͤnde
ſich genoͤthigt ſehn ein neues Oberhaupt zu erkieſen.
So waͤhlten in Daͤnemark, nach Abſterben des koͤnig-
lichen Mannsſtamms mit Waldemar III. im Jahre
1375., die Staͤnde Glav IV., Waldemars Enkel von
ſeiner Tochter Margarethe, welcher bald drauf von ſei-
nem Vater das Koͤnigreich Notwegen nebſt den Anſpruͤ-
chen auf Schweden erbte. Dieſe letztern wurden nach-
her von der Koͤnigin Margarethe ausgefuͤhrt und als-
dann dieſe drey Reiche durch die bekante kalmariſche
Union vereinigt b]. Durch die in Portugal, nach Ab-
gang des Mannsſtammes mit Koͤnig Heinrich 1580.,
von den Staͤnden unter den Praͤtendenten vorgenom-
mene Wahl Koͤnig Philip II. von Spanien erfolgte
gleichfals auf eine Zeitlang die Vereinigung dieſer bei-
den Koͤnigreiche c].
a] Hiſtoire des Rois de Pologne par Mr. M. Amſt. 1733.
8. T. II. p. 196.
b] Allg. Welthiſtorie Auszug 14. Band von L. A. Geb-
hardi, Halle 1774. 8. S. 80. ff.
c] Real Science du G. T. IV. c. 2. Sect. 11. §. 79. ff.
§. 12.
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Durch Heirath kann ein erblicher Regent auf ver-
ſchiedene Art ſeinem Reiche neue Lande erwerben. Ehe-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/111>, abgerufen am 01.03.2025.
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