dern Verträgen, entweder ausdrücklich oder stillschwei- gend geschehen kann, so fliessen daraus auch, wie wir in der Folge sehn werden, verschiedene Gattungen des Erwerbes.
a]Ickstatt Elem. I. G. L. III. c. 3. §. 12. Schrodt I. G. P. II. c. 2. §. 17.
*] Durch Verträge, und also durch abgeleitete Erwerbung kann ein Volk allenfalls auch das Eigenthum über einen solchen Theil des Meeres erlangen, der ursprünglich keines Eigenthums fähig ist, wenn nämlich die übrigen Völker sich verbindlich machten, darauf nicht zu schiffen und sonst keinen Nutzen daraus zu ziehn. Von einigen Völkern, welche zu Gunsten einer andern Nazion sich dieses Rechts begeben haben werden unten bey der Ma- terie von der Schiffahrt Beyspiele vorkommen.
§. 5. Einräumung des Besitzes.
Die würkliche Einräumung des Besitzes d. i. die Handlung, wodurch etwas von einem in die Gewahr- same und Gewalt eines andern gebracht wird [traditio] halten Grotiusa] und verschiedene Rechtslehrer nach den Gesetzen der Natur und also unter freien Völkern zu Erlangung des Eigenthums von andern nicht für noth- wendig, sondern glauben, daß die Uebereinkunft wegen Ablassung eines Eigenthums dem neuen Erwerber schon das Recht zum Besitz, als eine wesentliche Folge des Eigenthums zugestehe, und den vorigen Eigenthümer zu Einräumung des Besitzes verbinde. Cocceji und an- dere b] hingegen sehen die Uebergabe für nöthig an, weil ienes Versprechen zwar eine Verbindlichkeit zur Ueberlassung, aber noch nicht die Erwerbung des Eigen- thums selbst bewürke. So wie der ursprüngliche Er-
werb
Von Erwerbung des Eigenthums von andern
dern Vertraͤgen, entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchwei- gend geſchehen kann, ſo flieſſen daraus auch, wie wir in der Folge ſehn werden, verſchiedene Gattungen des Erwerbes.
a]Ickſtatt Elem. I. G. L. III. c. 3. §. 12. Schrodt I. G. P. II. c. 2. §. 17.
*] Durch Vertraͤge, und alſo durch abgeleitete Erwerbung kann ein Volk allenfalls auch das Eigenthum uͤber einen ſolchen Theil des Meeres erlangen, der urſpruͤnglich keines Eigenthums faͤhig iſt, wenn naͤmlich die uͤbrigen Voͤlker ſich verbindlich machten, darauf nicht zu ſchiffen und ſonſt keinen Nutzen daraus zu ziehn. Von einigen Voͤlkern, welche zu Gunſten einer andern Nazion ſich dieſes Rechts begeben haben werden unten bey der Ma- terie von der Schiffahrt Beyſpiele vorkommen.
§. 5. Einraͤumung des Beſitzes.
Die wuͤrkliche Einraͤumung des Beſitzes d. i. die Handlung, wodurch etwas von einem in die Gewahr- ſame und Gewalt eines andern gebracht wird [traditio] halten Grotiusa] und verſchiedene Rechtslehrer nach den Geſetzen der Natur und alſo unter freien Voͤlkern zu Erlangung des Eigenthums von andern nicht fuͤr noth- wendig, ſondern glauben, daß die Uebereinkunft wegen Ablaſſung eines Eigenthums dem neuen Erwerber ſchon das Recht zum Beſitz, als eine weſentliche Folge des Eigenthums zugeſtehe, und den vorigen Eigenthuͤmer zu Einraͤumung des Beſitzes verbinde. Cocceji und an- dere b] hingegen ſehen die Uebergabe fuͤr noͤthig an, weil ienes Verſprechen zwar eine Verbindlichkeit zur Ueberlaſſung, aber noch nicht die Erwerbung des Eigen- thums ſelbſt bewuͤrke. So wie der urſpruͤngliche Er-
werb
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[86/0100]
Von Erwerbung des Eigenthums von andern
dern Vertraͤgen, entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchwei-
gend geſchehen kann, ſo flieſſen daraus auch, wie wir
in der Folge ſehn werden, verſchiedene Gattungen des
Erwerbes.
a] Ickſtatt Elem. I. G. L. III. c. 3. §. 12. Schrodt
I. G. P. II. c. 2. §. 17.
*] Durch Vertraͤge, und alſo durch abgeleitete Erwerbung
kann ein Volk allenfalls auch das Eigenthum uͤber einen
ſolchen Theil des Meeres erlangen, der urſpruͤnglich
keines Eigenthums faͤhig iſt, wenn naͤmlich die uͤbrigen
Voͤlker ſich verbindlich machten, darauf nicht zu ſchiffen
und ſonſt keinen Nutzen daraus zu ziehn. Von einigen
Voͤlkern, welche zu Gunſten einer andern Nazion ſich
dieſes Rechts begeben haben werden unten bey der Ma-
terie von der Schiffahrt Beyſpiele vorkommen.
§. 5.
Einraͤumung des Beſitzes.
Die wuͤrkliche Einraͤumung des Beſitzes d. i. die
Handlung, wodurch etwas von einem in die Gewahr-
ſame und Gewalt eines andern gebracht wird [traditio]
halten Grotius a] und verſchiedene Rechtslehrer nach den
Geſetzen der Natur und alſo unter freien Voͤlkern zu
Erlangung des Eigenthums von andern nicht fuͤr noth-
wendig, ſondern glauben, daß die Uebereinkunft wegen
Ablaſſung eines Eigenthums dem neuen Erwerber ſchon
das Recht zum Beſitz, als eine weſentliche Folge des
Eigenthums zugeſtehe, und den vorigen Eigenthuͤmer
zu Einraͤumung des Beſitzes verbinde. Cocceji und an-
dere b] hingegen ſehen die Uebergabe fuͤr noͤthig an,
weil ienes Verſprechen zwar eine Verbindlichkeit zur
Ueberlaſſung, aber noch nicht die Erwerbung des Eigen-
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Günther, Karl Gottlob: Europäisches Völkerrecht in Friedenszeiten nach Vernunft, Verträgen und Herkommen mit Anwendung auf die teutschen Reichsstände. Bd. 2. Altenburg, 1792, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/guenther_voelkerrecht02_1792/100>, abgerufen am 03.03.2025.
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