Die Grenzboten. Jg. 77, 1918, Zweites Vierteljahr.Der Aainpf um das ko>nmnnnle Wahlrecht Übergriffe der Mehrheitsrasse nicht möglich und die Nassenkämpfe werden, wenn Sobald wir aber mit einem Lande zu tun haben, in dem der angegliederte Das Hervortreten der Nassengegensätze während des Krieges hat es unter Beim Aufbau der Verfassung der neuentstandenen Staaten kann sowohl die Was jetzt in Flandern, in den Ostseeländern und in Finnland getan werden Der Aampf um das kommunale Wahlrecht Entgegnung auf den Aufsatz in Ur. ^0 Dr. Friedrich Reiche von ! urch Amtsgeschäfte stark in Anspruch genommen, komme ich erst jetzt Von vornherein muß ich zwei wesentlichen Behauptungen, Grenzboten II 1S18 6
Der Aainpf um das ko>nmnnnle Wahlrecht Übergriffe der Mehrheitsrasse nicht möglich und die Nassenkämpfe werden, wenn Sobald wir aber mit einem Lande zu tun haben, in dem der angegliederte Das Hervortreten der Nassengegensätze während des Krieges hat es unter Beim Aufbau der Verfassung der neuentstandenen Staaten kann sowohl die Was jetzt in Flandern, in den Ostseeländern und in Finnland getan werden Der Aampf um das kommunale Wahlrecht Entgegnung auf den Aufsatz in Ur. ^0 Dr. Friedrich Reiche von ! urch Amtsgeschäfte stark in Anspruch genommen, komme ich erst jetzt Von vornherein muß ich zwei wesentlichen Behauptungen, Grenzboten II 1S18 6
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0085" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/333568"/> <fw type="header" place="top"> Der Aainpf um das ko>nmnnnle Wahlrecht</fw><lb/> <p xml:id="ID_264" prev="#ID_263"> Übergriffe der Mehrheitsrasse nicht möglich und die Nassenkämpfe werden, wenn<lb/> auch nicht ausgeschaltet, so doch sehr abgeschwächt sein. Wirtschaftlich allerdings<lb/> kann die Minderheitsrasse auch unter solchen Verhältnissen von der Mehrheit<lb/> gedrückt werden. Das ist ein Übelstand, der leider in Ländern mit rein gemischtem<lb/> Typus nicht beseitigt werden kann ohne eine Gesetzgebung, welche die Prinzipien<lb/> des Rechtes vergewaltigen müßte und daher nicht möglich ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_265"> Sobald wir aber mit einem Lande zu tun haben, in dem der angegliederte<lb/> Typus vorwiegt, wie dies z. B. in gewissen Gebieten der ehemalig russischen<lb/> Ostseeprovinzen und in Finnland der Fall ist, müssen unbedingt Maßnahmen ge¬<lb/> troffen werden, die die wirtschaftliche Erdrückung der Minderheitsmasse ausschließen.<lb/> Dieses ist, ohne das Recht in irgendeiner Weise zu verletzen, sehr wohl möglich.<lb/> In dieser Beziehung bietet das Deutsche Reich selbst sowie auch die Schweiz gute<lb/> Beispiele. Wie die Stämme und Gauen des Deutschen Reiches in den ver-<lb/> schiedenen Bundesstaaten in manchen wirtschaftlichen Beziehungen ganz selbständig<lb/> sind, ebenso die einzelnen Kantone der Schweiz, so können auch die von der<lb/> Minderheitsrasse bewohnten Gebiete eine gewisse Selbstverwaltung in der Ver-<lb/> fassung zugesichert erhalten. In diesem Falle erscheint es angezeigt, auch die<lb/> Gebiete der Mehrheitsrasse in Verwaltungsbezirke mit ausgedehnter Selbstver¬<lb/> waltung zu teilen, um so mehr, wenn die Mehrheitsrasse, wie dieses nicht selten<lb/> der Fall ist, verschiedenen Stämmen angehört.</p><lb/> <p xml:id="ID_266"> Das Hervortreten der Nassengegensätze während des Krieges hat es unter<lb/> anderem in der Schweiz mit sich gebracht, daß man ernstlich darauf bedacht ist,<lb/> die zweisprachigen Kantone zu teilen, um einsprachige Selbstverwaltungsgebiete<lb/> zu erhalten. Dieses beweist, daß. wo der angegliederte Typus vorliegt, die Rassen¬<lb/> konflikte, durch Benutzung des Selbstverwaltungssystems beseitigt werden können.<lb/> Die erwähnten Maßnahmen stützen sich auf langjährige Erfahrungen in der<lb/> Schweiz.</p><lb/> <p xml:id="ID_267"> Beim Aufbau der Verfassung der neuentstandenen Staaten kann sowohl die<lb/> Verhältniswahl als auch das System der ausgedehnten Selbstverwaltung Ver¬<lb/> wendung finden. Es liegt in Deutschlands Hand, diese Maßnahmen den Ver¬<lb/> hältnissen entsprechend durchzuführen, und dies ist um so mehr angezeigt, als da¬<lb/> durch die Siammesgenvssen geschützt werden und den Prinzipien des höchsten<lb/> Rechtes Rechnung getragen wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_268"> Was jetzt in Flandern, in den Ostseeländern und in Finnland getan werden<lb/> wird, hat eine nicht zu überschätzende Bedeutung sür die gesamte germanische<lb/> Kultur der Zukunft.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Der Aampf um das kommunale Wahlrecht<lb/> Entgegnung auf den Aufsatz in Ur. ^0<lb/><note type="byline"> Dr. Friedrich Reiche</note> von</head><lb/> <p xml:id="ID_269"> ! urch Amtsgeschäfte stark in Anspruch genommen, komme ich erst jetzt<lb/> dazu, auf den Aufsatz Belows in Heft Ur. 10 der „Grenzboten" zu<lb/> erwidern. In demselben unterzieht er meinen Aufsatz in Ur. 5<lb/> „Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Kommunen" einer Kritik,<lb/> die ich nicht unwidersprochen lassen kann.</p><lb/> <p xml:id="ID_270" next="#ID_271"> Von vornherein muß ich zwei wesentlichen Behauptungen,<lb/> die er ausstellt, mit Entschiedenheit entgegentreten. Gleich in der Einleitung be¬<lb/> zeichnet er meinen Aufsatz als einen, der sich für die Einführung jenes Wahlrechtes</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten II 1S18 6</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0085]
Der Aainpf um das ko>nmnnnle Wahlrecht
Übergriffe der Mehrheitsrasse nicht möglich und die Nassenkämpfe werden, wenn
auch nicht ausgeschaltet, so doch sehr abgeschwächt sein. Wirtschaftlich allerdings
kann die Minderheitsrasse auch unter solchen Verhältnissen von der Mehrheit
gedrückt werden. Das ist ein Übelstand, der leider in Ländern mit rein gemischtem
Typus nicht beseitigt werden kann ohne eine Gesetzgebung, welche die Prinzipien
des Rechtes vergewaltigen müßte und daher nicht möglich ist.
Sobald wir aber mit einem Lande zu tun haben, in dem der angegliederte
Typus vorwiegt, wie dies z. B. in gewissen Gebieten der ehemalig russischen
Ostseeprovinzen und in Finnland der Fall ist, müssen unbedingt Maßnahmen ge¬
troffen werden, die die wirtschaftliche Erdrückung der Minderheitsmasse ausschließen.
Dieses ist, ohne das Recht in irgendeiner Weise zu verletzen, sehr wohl möglich.
In dieser Beziehung bietet das Deutsche Reich selbst sowie auch die Schweiz gute
Beispiele. Wie die Stämme und Gauen des Deutschen Reiches in den ver-
schiedenen Bundesstaaten in manchen wirtschaftlichen Beziehungen ganz selbständig
sind, ebenso die einzelnen Kantone der Schweiz, so können auch die von der
Minderheitsrasse bewohnten Gebiete eine gewisse Selbstverwaltung in der Ver-
fassung zugesichert erhalten. In diesem Falle erscheint es angezeigt, auch die
Gebiete der Mehrheitsrasse in Verwaltungsbezirke mit ausgedehnter Selbstver¬
waltung zu teilen, um so mehr, wenn die Mehrheitsrasse, wie dieses nicht selten
der Fall ist, verschiedenen Stämmen angehört.
Das Hervortreten der Nassengegensätze während des Krieges hat es unter
anderem in der Schweiz mit sich gebracht, daß man ernstlich darauf bedacht ist,
die zweisprachigen Kantone zu teilen, um einsprachige Selbstverwaltungsgebiete
zu erhalten. Dieses beweist, daß. wo der angegliederte Typus vorliegt, die Rassen¬
konflikte, durch Benutzung des Selbstverwaltungssystems beseitigt werden können.
Die erwähnten Maßnahmen stützen sich auf langjährige Erfahrungen in der
Schweiz.
Beim Aufbau der Verfassung der neuentstandenen Staaten kann sowohl die
Verhältniswahl als auch das System der ausgedehnten Selbstverwaltung Ver¬
wendung finden. Es liegt in Deutschlands Hand, diese Maßnahmen den Ver¬
hältnissen entsprechend durchzuführen, und dies ist um so mehr angezeigt, als da¬
durch die Siammesgenvssen geschützt werden und den Prinzipien des höchsten
Rechtes Rechnung getragen wird.
Was jetzt in Flandern, in den Ostseeländern und in Finnland getan werden
wird, hat eine nicht zu überschätzende Bedeutung sür die gesamte germanische
Kultur der Zukunft.
Der Aampf um das kommunale Wahlrecht
Entgegnung auf den Aufsatz in Ur. ^0
Dr. Friedrich Reiche von
! urch Amtsgeschäfte stark in Anspruch genommen, komme ich erst jetzt
dazu, auf den Aufsatz Belows in Heft Ur. 10 der „Grenzboten" zu
erwidern. In demselben unterzieht er meinen Aufsatz in Ur. 5
„Das allgemeine, gleiche Wahlrecht und die Kommunen" einer Kritik,
die ich nicht unwidersprochen lassen kann.
Von vornherein muß ich zwei wesentlichen Behauptungen,
die er ausstellt, mit Entschiedenheit entgegentreten. Gleich in der Einleitung be¬
zeichnet er meinen Aufsatz als einen, der sich für die Einführung jenes Wahlrechtes
Grenzboten II 1S18 6
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