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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
Finanzielle Rüstung

[Spaltenumbruch]

sind aber bei dem Erbanspruch der weiteren
Verwandten die Leistungen, die ihn recht¬
fertigen? Fragt man die Verehrer des ge¬
setzlichen Erbrechts der Onkel, Tanten, Vettern,
Neffen und Richten aller Grade, worin sich
die Blutsgemeinschaft äußere, die das Erb¬
recht dieser Verwandten begründen soll, so
bleiben sie die Antwort schuldig. Ist es nicht
ein würdigeres Bild, ruft der Verfasser aus,
wenn die Erbschaft eines reichen Hagestolzen
vom Gemeinwesen für Gemeinzwecke in Be¬
sitz genommen wird, als wenn mit dem Tode
die Jagd nach der Erbschaft beginnt? Ist
es nicht geradezu schmachvoll, wenn der Tod
eines Mitmenschen den Urias; zu elenderBeute-
gier, wenn das Erbrecht zu einem Lotterie¬
spiel wird? Alles Recht ist um des Gemein¬
wesens willen da. Auch das Erbrecht muß
eS sich gefallen lassen, gemessen zu werden
am Maßstabe des Gemeinwohls. Und was
schlecht befunden wird an ihm, muß fallen.
Die Fortbildung des Erbrechts ist eine staat¬
liche Notwendigkeit.

Von diesem hohen Standpunkt aus tritt
von Blume auf konservativer Grundlage für
die Regierungsvorlage über das Erbrecht des
Staates ein, die demnächst zur Entscheidung
des Reichstages gelangt. Die kleine, lehr¬
reiche Schrift darf namentlich allen denen
empfohlen werden, die angesichts der bevor¬
stehenden Verhandlungen sich über die Frage
des öffentlichen Erbrechts unterrichten und
B. ein Urteil darüber gewinnen wollen.


[Ende Spaltensatz]
Dus Erbrecht des Reiches.




Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
Finanzielle Rüstung

[Spaltenumbruch]

sind aber bei dem Erbanspruch der weiteren
Verwandten die Leistungen, die ihn recht¬
fertigen? Fragt man die Verehrer des ge¬
setzlichen Erbrechts der Onkel, Tanten, Vettern,
Neffen und Richten aller Grade, worin sich
die Blutsgemeinschaft äußere, die das Erb¬
recht dieser Verwandten begründen soll, so
bleiben sie die Antwort schuldig. Ist es nicht
ein würdigeres Bild, ruft der Verfasser aus,
wenn die Erbschaft eines reichen Hagestolzen
vom Gemeinwesen für Gemeinzwecke in Be¬
sitz genommen wird, als wenn mit dem Tode
die Jagd nach der Erbschaft beginnt? Ist
es nicht geradezu schmachvoll, wenn der Tod
eines Mitmenschen den Urias; zu elenderBeute-
gier, wenn das Erbrecht zu einem Lotterie¬
spiel wird? Alles Recht ist um des Gemein¬
wesens willen da. Auch das Erbrecht muß
eS sich gefallen lassen, gemessen zu werden
am Maßstabe des Gemeinwohls. Und was
schlecht befunden wird an ihm, muß fallen.
Die Fortbildung des Erbrechts ist eine staat¬
liche Notwendigkeit.

Von diesem hohen Standpunkt aus tritt
von Blume auf konservativer Grundlage für
die Regierungsvorlage über das Erbrecht des
Staates ein, die demnächst zur Entscheidung
des Reichstages gelangt. Die kleine, lehr¬
reiche Schrift darf namentlich allen denen
empfohlen werden, die angesichts der bevor¬
stehenden Verhandlungen sich über die Frage
des öffentlichen Erbrechts unterrichten und
B. ein Urteil darüber gewinnen wollen.


[Ende Spaltensatz]
Dus Erbrecht des Reiches.


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[0099] [Abbildung] Maßgebliches und Unmaßgebliches Finanzielle Rüstung sind aber bei dem Erbanspruch der weiteren Verwandten die Leistungen, die ihn recht¬ fertigen? Fragt man die Verehrer des ge¬ setzlichen Erbrechts der Onkel, Tanten, Vettern, Neffen und Richten aller Grade, worin sich die Blutsgemeinschaft äußere, die das Erb¬ recht dieser Verwandten begründen soll, so bleiben sie die Antwort schuldig. Ist es nicht ein würdigeres Bild, ruft der Verfasser aus, wenn die Erbschaft eines reichen Hagestolzen vom Gemeinwesen für Gemeinzwecke in Be¬ sitz genommen wird, als wenn mit dem Tode die Jagd nach der Erbschaft beginnt? Ist es nicht geradezu schmachvoll, wenn der Tod eines Mitmenschen den Urias; zu elenderBeute- gier, wenn das Erbrecht zu einem Lotterie¬ spiel wird? Alles Recht ist um des Gemein¬ wesens willen da. Auch das Erbrecht muß eS sich gefallen lassen, gemessen zu werden am Maßstabe des Gemeinwohls. Und was schlecht befunden wird an ihm, muß fallen. Die Fortbildung des Erbrechts ist eine staat¬ liche Notwendigkeit. Von diesem hohen Standpunkt aus tritt von Blume auf konservativer Grundlage für die Regierungsvorlage über das Erbrecht des Staates ein, die demnächst zur Entscheidung des Reichstages gelangt. Die kleine, lehr¬ reiche Schrift darf namentlich allen denen empfohlen werden, die angesichts der bevor¬ stehenden Verhandlungen sich über die Frage des öffentlichen Erbrechts unterrichten und B. ein Urteil darüber gewinnen wollen. Dus Erbrecht des Reiches.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_326169/99>, abgerufen am 27.12.2024.