Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.-"/?5,'c///.^cjls (Zualität Das sächsische Gesetz über Gemeindeverbände*) Geh. Regierungsrat Dr. Seide von lM^(Al!meer dem 18. Juni 1910 ist im Königreich Sachsen ein Gesetz In den siebenunddreißig Jahren seit Verabschiedung der revidierten Gemeinde¬ Naturgemäß haben dieser Entwicklung die großen und leistungsfähigen Wie die Begründung zu dem Gesetze bemerkt, steht den Gemeinden zur ") Nach den amtlichen Materialien bearbeitet. Grcnzboton I 191120
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[Abbildung]
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LsKömmIiciK^sit
pk'ima i-isnclar'ldsit
Smal all'si ^igsnsoks^ten 6er
8älen ^leikum - LiZarette.
IZebt mit aler I^irmÄ aut jecler LiZÄrette:
Orient. IsdaK- unä LiZAretten-kadriK „Veniäxe"
Inn. rluxo ?ick?i, vresäon.
Das sächsische Gesetz über Gemeindeverbände*)
Geh. Regierungsrat Dr. Seide von
lM^(Al!meer dem 18. Juni 1910 ist im Königreich Sachsen ein Gesetz
über Gemeindeverbände veröffentlicht worden, nach welchem sich
politische Gemeinden und selbständige Gutsbezirke zur Erfüllung
^ von Aufgaben, die auf dem Gebiete der Gemeindetätigkeit liegen,
zu Gemeindeverbänden vereinigen dürfen.
In den siebenunddreißig Jahren seit Verabschiedung der revidierten Gemeinde¬
ordnungen in Sachsen sind die den Gemeinden obliegenden Aufgaben gewaltig
gewachsen. Einmal haben die damals bereits vorhandenen Aufgaben an Umfang
zugenommen, zum Teil erheischen die ihnen zugrunde liegenden Bedürfnisse heute
eine andere, vollkommenere Befriedigung als früher. Weiter haben Staat und
Reich den Gemeinden neue Obliegenheiten zugewiesen. Und endlich haben vor
allem die Gemeinden selbst sich zahlreiche neue und bedeutsame Ziele gesteckt.
Naturgemäß haben dieser Entwicklung die großen und leistungsfähigen
Gemeinden am ehesten nachkommen können. Schwieriger dagegen gestaltete sich
die Lage der kleinen Gemeinden. Ihre geringe Bevölkerungszahl, ihr eng¬
begrenztes Gebiet, ihre beschränkte steuerliche Leistungsfähigkeit stehen ihnen häufig
hindernd in: Wege; die Verwaltungskosten, die mit einer Aufgabe verbunden
sind, stellen sich bei ihnen verhältnismäßig hoch. Dazu kommt bei wirtschaft¬
lichen Aufgaben, daß kleine Gemeinden eine unzureichende Grundlage sowohl
für die Ertragsfähigkeit des Unternehmens als auch für die Verteilung der
Gefahr bilden, wenn das Unternehmen mißlingen oder längere Zeit Zubuße
erfordern sollte.
Wie die Begründung zu dem Gesetze bemerkt, steht den Gemeinden zur
Behebung oder wenigstens Milderung dieser Übelstände dasselbe Mittel zur
") Nach den amtlichen Materialien bearbeitet.
Grcnzboton I 191120
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