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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

tage andrer Bundesstaaten die rein preußische Angelegenheit zu einer Reichssache
ausgestalten wollen. Wir verkennen die Bedeutung der Wahlrechtsreform für das
Reich durchaus nicht. Aber diese Einmischung kann die Vorbereitung nur erschweren,
da sie vorhandne Widerstande nur vergrößern würde. Also, Hände weg!

In der auswärtigen Politik verzeichnen wir für die abgelaufne Woche nur
den Sieg der französischen Regierung über die Gegner ihrer Marokkopolitik. Da
sich diese Politik durchaus im Rahmen dessen entwickelt, was den deutschen Interessen
in Nordafrika dient, so können wir den Sieg auch als einen wenn auch nur kleinen
Schritt zur Besserung der deutsch-französischen Beziehungen im Gedächtnis behalten.




Lotmars Werk über den Arbeitsvertrag. ^

Ein Standnrdwork -- nicht
nur für den Juristen, sondern ebenso fiir den Nationalökonomen, den Verwaltungs¬
beamten und auch für den Gebrauch des größern Arbeitgebers -- hat mit dem
jetzt vorliegenden zweiten Bande seinen Abschluß erreicht. Wer sich in dieses ge¬
waltige Werk erst etwas eingelesen hat und der Materie das ihr gebührende
Interesse entgegenbringt, liest das "schwerwissenschaftliche" Werk mit steigendem
Genuß und wachsender Bewunderung vor dem Meister des Rechts, der es ge¬
schrieben hat. Denn hier ist eine Tat getan, die weit über die Bedeutung eines
bloß literarischen Erzeugnisses hinausgeht; hier ist ein Kulturprobtem erfaßt und
in einer Weise dargestellt, wie sie vorbildlich für die Arbeit des modernen Juristen
sein sollte. Denn hier führt auf Schritt und Tritt die Beherrschung der wirt¬
schaftlichen Grundlagen des Rechts die Feder, hier leitet das dem Formaljuristen
so bitter nötige und so oft abgehende Verständnis für die ökonomischen Gesetze
und Forderungen die Deduktion. Und so ist es kein Wunder, daß ans solchem
Grunde eine hervorragende, bahnbrechende Arbeit entstand, deren Wirkung sich erst
mit der Zeit voll bemerkbar machen wird. Denn das Buch ist mit der ganzen
Qualifikation einer Grundlegung geschrieben -- auf dieser breiten Grundlage aber
zugleich bedeutsam in die Hohe bauend. Die klarste Erkenntnis der großen Auf¬
gabe leuchtet von Anfang an durch die thematische Behandlung, die im ersten
Band im wesentlichen die allen Arbeitsverträgen gemeinsamen Grundzüge, im
zweiten Band die besondre Gestaltung der verschiednen Hauptgruppen von Arbeits¬
verträgen behandelt. Die schwierige Differenzierung des Arbeitsvertrages, seine
Vielgestaltigkeit, seine wegen der allmählich erbauten Gesetzgebung verschlungnen
Wege der Entwicklung und des geltenden Rechts, seine Bedeutung und soziale Auf¬
gabe werden bis in ihre letzten Konsequenzen gewürdigt. Treffend sagt Lotmar
in der Einleitung! "Die wachsende Erkenntnis von Eigenheiten und dys Aufkommen
neuer Arbeitsarten muß zu einer reichern, feinern Verzweigung des Negelsystems
auffordern, die Zunahme der gesellschaftlichen Fürsorge für den Arbeitsvertrag muß
sich in steigender Differenzierung seiner Rechtsordnung kundgeben, womit die Nechts-
kultur fortschreitet." Selbstschöpferisch auf Grund der oftmals kasuistisch beschränkten
Gesetzgebung müssen hier die großen Prinzipien, die treibenden Kräfte recht¬
licher Anschauung, die einheitlichen Zielpunkte modernen Nechtsbewußtseins heraus¬
geschält werden, und dies ist dem Verfasser in selwer Meisterschaft geglückt. Damit
ist natürlich nicht gesagt, daß der kritische Leser mit allem einverstanden ist, was
auf diesen rund 2t)00 Seiten steht; das wäre ein Unding in juristisch-volkswirt¬
schaftlichen Dingen. So halte ich die Aufstellung des Begriffs einer absoluten
Lohnvergrößerung bei gesteigerter quantitativer Arbeitsleistung im Akkord für un¬
zutreffend und daher überflüssig. S. 559 wird richtig gesagt: ^"Die positive Rechts-



Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches. Von Philipp Lotmar.
In zwei Bänden. Leipzig, Duncker und Humblot^ Band II 1908.
Maßgebliches und Unmaßgebliches

tage andrer Bundesstaaten die rein preußische Angelegenheit zu einer Reichssache
ausgestalten wollen. Wir verkennen die Bedeutung der Wahlrechtsreform für das
Reich durchaus nicht. Aber diese Einmischung kann die Vorbereitung nur erschweren,
da sie vorhandne Widerstande nur vergrößern würde. Also, Hände weg!

In der auswärtigen Politik verzeichnen wir für die abgelaufne Woche nur
den Sieg der französischen Regierung über die Gegner ihrer Marokkopolitik. Da
sich diese Politik durchaus im Rahmen dessen entwickelt, was den deutschen Interessen
in Nordafrika dient, so können wir den Sieg auch als einen wenn auch nur kleinen
Schritt zur Besserung der deutsch-französischen Beziehungen im Gedächtnis behalten.




Lotmars Werk über den Arbeitsvertrag. ^

Ein Standnrdwork — nicht
nur für den Juristen, sondern ebenso fiir den Nationalökonomen, den Verwaltungs¬
beamten und auch für den Gebrauch des größern Arbeitgebers — hat mit dem
jetzt vorliegenden zweiten Bande seinen Abschluß erreicht. Wer sich in dieses ge¬
waltige Werk erst etwas eingelesen hat und der Materie das ihr gebührende
Interesse entgegenbringt, liest das „schwerwissenschaftliche" Werk mit steigendem
Genuß und wachsender Bewunderung vor dem Meister des Rechts, der es ge¬
schrieben hat. Denn hier ist eine Tat getan, die weit über die Bedeutung eines
bloß literarischen Erzeugnisses hinausgeht; hier ist ein Kulturprobtem erfaßt und
in einer Weise dargestellt, wie sie vorbildlich für die Arbeit des modernen Juristen
sein sollte. Denn hier führt auf Schritt und Tritt die Beherrschung der wirt¬
schaftlichen Grundlagen des Rechts die Feder, hier leitet das dem Formaljuristen
so bitter nötige und so oft abgehende Verständnis für die ökonomischen Gesetze
und Forderungen die Deduktion. Und so ist es kein Wunder, daß ans solchem
Grunde eine hervorragende, bahnbrechende Arbeit entstand, deren Wirkung sich erst
mit der Zeit voll bemerkbar machen wird. Denn das Buch ist mit der ganzen
Qualifikation einer Grundlegung geschrieben — auf dieser breiten Grundlage aber
zugleich bedeutsam in die Hohe bauend. Die klarste Erkenntnis der großen Auf¬
gabe leuchtet von Anfang an durch die thematische Behandlung, die im ersten
Band im wesentlichen die allen Arbeitsverträgen gemeinsamen Grundzüge, im
zweiten Band die besondre Gestaltung der verschiednen Hauptgruppen von Arbeits¬
verträgen behandelt. Die schwierige Differenzierung des Arbeitsvertrages, seine
Vielgestaltigkeit, seine wegen der allmählich erbauten Gesetzgebung verschlungnen
Wege der Entwicklung und des geltenden Rechts, seine Bedeutung und soziale Auf¬
gabe werden bis in ihre letzten Konsequenzen gewürdigt. Treffend sagt Lotmar
in der Einleitung! „Die wachsende Erkenntnis von Eigenheiten und dys Aufkommen
neuer Arbeitsarten muß zu einer reichern, feinern Verzweigung des Negelsystems
auffordern, die Zunahme der gesellschaftlichen Fürsorge für den Arbeitsvertrag muß
sich in steigender Differenzierung seiner Rechtsordnung kundgeben, womit die Nechts-
kultur fortschreitet." Selbstschöpferisch auf Grund der oftmals kasuistisch beschränkten
Gesetzgebung müssen hier die großen Prinzipien, die treibenden Kräfte recht¬
licher Anschauung, die einheitlichen Zielpunkte modernen Nechtsbewußtseins heraus¬
geschält werden, und dies ist dem Verfasser in selwer Meisterschaft geglückt. Damit
ist natürlich nicht gesagt, daß der kritische Leser mit allem einverstanden ist, was
auf diesen rund 2t)00 Seiten steht; das wäre ein Unding in juristisch-volkswirt¬
schaftlichen Dingen. So halte ich die Aufstellung des Begriffs einer absoluten
Lohnvergrößerung bei gesteigerter quantitativer Arbeitsleistung im Akkord für un¬
zutreffend und daher überflüssig. S. 559 wird richtig gesagt: ^„Die positive Rechts-



Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches. Von Philipp Lotmar.
In zwei Bänden. Leipzig, Duncker und Humblot^ Band II 1908.
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[0482] Maßgebliches und Unmaßgebliches tage andrer Bundesstaaten die rein preußische Angelegenheit zu einer Reichssache ausgestalten wollen. Wir verkennen die Bedeutung der Wahlrechtsreform für das Reich durchaus nicht. Aber diese Einmischung kann die Vorbereitung nur erschweren, da sie vorhandne Widerstande nur vergrößern würde. Also, Hände weg! In der auswärtigen Politik verzeichnen wir für die abgelaufne Woche nur den Sieg der französischen Regierung über die Gegner ihrer Marokkopolitik. Da sich diese Politik durchaus im Rahmen dessen entwickelt, was den deutschen Interessen in Nordafrika dient, so können wir den Sieg auch als einen wenn auch nur kleinen Schritt zur Besserung der deutsch-französischen Beziehungen im Gedächtnis behalten. Lotmars Werk über den Arbeitsvertrag. ^ Ein Standnrdwork — nicht nur für den Juristen, sondern ebenso fiir den Nationalökonomen, den Verwaltungs¬ beamten und auch für den Gebrauch des größern Arbeitgebers — hat mit dem jetzt vorliegenden zweiten Bande seinen Abschluß erreicht. Wer sich in dieses ge¬ waltige Werk erst etwas eingelesen hat und der Materie das ihr gebührende Interesse entgegenbringt, liest das „schwerwissenschaftliche" Werk mit steigendem Genuß und wachsender Bewunderung vor dem Meister des Rechts, der es ge¬ schrieben hat. Denn hier ist eine Tat getan, die weit über die Bedeutung eines bloß literarischen Erzeugnisses hinausgeht; hier ist ein Kulturprobtem erfaßt und in einer Weise dargestellt, wie sie vorbildlich für die Arbeit des modernen Juristen sein sollte. Denn hier führt auf Schritt und Tritt die Beherrschung der wirt¬ schaftlichen Grundlagen des Rechts die Feder, hier leitet das dem Formaljuristen so bitter nötige und so oft abgehende Verständnis für die ökonomischen Gesetze und Forderungen die Deduktion. Und so ist es kein Wunder, daß ans solchem Grunde eine hervorragende, bahnbrechende Arbeit entstand, deren Wirkung sich erst mit der Zeit voll bemerkbar machen wird. Denn das Buch ist mit der ganzen Qualifikation einer Grundlegung geschrieben — auf dieser breiten Grundlage aber zugleich bedeutsam in die Hohe bauend. Die klarste Erkenntnis der großen Auf¬ gabe leuchtet von Anfang an durch die thematische Behandlung, die im ersten Band im wesentlichen die allen Arbeitsverträgen gemeinsamen Grundzüge, im zweiten Band die besondre Gestaltung der verschiednen Hauptgruppen von Arbeits¬ verträgen behandelt. Die schwierige Differenzierung des Arbeitsvertrages, seine Vielgestaltigkeit, seine wegen der allmählich erbauten Gesetzgebung verschlungnen Wege der Entwicklung und des geltenden Rechts, seine Bedeutung und soziale Auf¬ gabe werden bis in ihre letzten Konsequenzen gewürdigt. Treffend sagt Lotmar in der Einleitung! „Die wachsende Erkenntnis von Eigenheiten und dys Aufkommen neuer Arbeitsarten muß zu einer reichern, feinern Verzweigung des Negelsystems auffordern, die Zunahme der gesellschaftlichen Fürsorge für den Arbeitsvertrag muß sich in steigender Differenzierung seiner Rechtsordnung kundgeben, womit die Nechts- kultur fortschreitet." Selbstschöpferisch auf Grund der oftmals kasuistisch beschränkten Gesetzgebung müssen hier die großen Prinzipien, die treibenden Kräfte recht¬ licher Anschauung, die einheitlichen Zielpunkte modernen Nechtsbewußtseins heraus¬ geschält werden, und dies ist dem Verfasser in selwer Meisterschaft geglückt. Damit ist natürlich nicht gesagt, daß der kritische Leser mit allem einverstanden ist, was auf diesen rund 2t)00 Seiten steht; das wäre ein Unding in juristisch-volkswirt¬ schaftlichen Dingen. So halte ich die Aufstellung des Begriffs einer absoluten Lohnvergrößerung bei gesteigerter quantitativer Arbeitsleistung im Akkord für un¬ zutreffend und daher überflüssig. S. 559 wird richtig gesagt: ^„Die positive Rechts- Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches. Von Philipp Lotmar. In zwei Bänden. Leipzig, Duncker und Humblot^ Band II 1908.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_314346/482>, abgerufen am 04.07.2024.