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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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Das Lehrerbesoldungsgesetz in Preußen

Danach würde ein Lehrer mit fünfundzwanzig Jahren beziehen können
eine Teuerungszulage:

in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 135 Mark
,. ,. ,. " IV. u. III. " ,. .. 270 "
........Il, .. 1. ,.....405 ,.

und ein Lehrer von achtundvierzig Jahren:

in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 295 Mark
,. " " " IV. u, III. " " ,, S90 "
........II. " 1- " " " ^ ..

Das Gesamteinkommen eines Lehrers von fünfundzwanzig Jahren könnte
sich also belaufen auf 1535 oder 1595 oder 1355 Mark, und das eines
Lehrers von achtundvierzig Jahren auf 3745 oder 4240 oder 4735 Mark.


Zu II (Lehrerinnen)

Die Orts- oder Teuerungszulagen für die Lehrerinnen können wie bei
den Lehrern nach Prozenten des aus Grundgehalt und Alterszulagcn be¬
stehenden Diensteinkommens gewährt werden mit 10 oder 20 oder 30 Prozent
nach derselben Ordnung wie für die Lehrer. Danach würde eine Lehrerin von
fünfundzwanzig Jahren beziehen können eine Teueruugszulage:

in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 110 Mark
........IV-u. III. ...... 220
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und eine Lehrerin von achtundvierzig Jahren:

in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 210 Mark
" ,. ., " IV. u. III. " " ,. 420 "
,. " .. II-.. I- .. " " 640 "

Das Gesamteinkommen einer Lehrerin von fünfundzwanzig Jahren könnte
also betragen 1310 oder 1420 oder 1530 Mark, und das einer Lehrerin von
achtundvierzig Jahren 2431 oder 2762 oder 3133 Mark.


Zusatz

Die Einzcllchrcr auf dem Lande erhalten eine nicht widerrufliche, nicht
pensionsfähige Zulage von 150 bis 200 Mark, die Hauptlehrer erhalten eine
nicht widerrufliche pensionsfähige Funktionszulage von 200 Mark, die Rek¬
toren eine nicht widerrufliche pensionsfähige Zulage von 600 bis 1200 Mark
je nach der Größe der von ihnen geleiteten Schulen.

Die Einnahmen aus den kirchlichen Nebenämtern bleiben unberührt.




Das Lehrerbesoldungsgesetz in Preußen

Danach würde ein Lehrer mit fünfundzwanzig Jahren beziehen können
eine Teuerungszulage:

in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 135 Mark
,. ,. ,. „ IV. u. III. „ ,. .. 270 „
........Il, .. 1. ,.....405 ,.

und ein Lehrer von achtundvierzig Jahren:

in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 295 Mark
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Das Gesamteinkommen eines Lehrers von fünfundzwanzig Jahren könnte
sich also belaufen auf 1535 oder 1595 oder 1355 Mark, und das eines
Lehrers von achtundvierzig Jahren auf 3745 oder 4240 oder 4735 Mark.


Zu II (Lehrerinnen)

Die Orts- oder Teuerungszulagen für die Lehrerinnen können wie bei
den Lehrern nach Prozenten des aus Grundgehalt und Alterszulagcn be¬
stehenden Diensteinkommens gewährt werden mit 10 oder 20 oder 30 Prozent
nach derselben Ordnung wie für die Lehrer. Danach würde eine Lehrerin von
fünfundzwanzig Jahren beziehen können eine Teueruugszulage:

in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 110 Mark
........IV-u. III. ...... 220
„ .. ,. „ it-,. I- » " " ,.

und eine Lehrerin von achtundvierzig Jahren:

in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 210 Mark
„ ,. ., „ IV. u. III. „ „ ,. 420 „
,. „ .. II-.. I- .. » » 640 „

Das Gesamteinkommen einer Lehrerin von fünfundzwanzig Jahren könnte
also betragen 1310 oder 1420 oder 1530 Mark, und das einer Lehrerin von
achtundvierzig Jahren 2431 oder 2762 oder 3133 Mark.


Zusatz

Die Einzcllchrcr auf dem Lande erhalten eine nicht widerrufliche, nicht
pensionsfähige Zulage von 150 bis 200 Mark, die Hauptlehrer erhalten eine
nicht widerrufliche pensionsfähige Funktionszulage von 200 Mark, die Rek¬
toren eine nicht widerrufliche pensionsfähige Zulage von 600 bis 1200 Mark
je nach der Größe der von ihnen geleiteten Schulen.

Die Einnahmen aus den kirchlichen Nebenämtern bleiben unberührt.




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[0029] Das Lehrerbesoldungsgesetz in Preußen Danach würde ein Lehrer mit fünfundzwanzig Jahren beziehen können eine Teuerungszulage: in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 135 Mark ,. ,. ,. „ IV. u. III. „ ,. .. 270 „ ........Il, .. 1. ,.....405 ,. und ein Lehrer von achtundvierzig Jahren: in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 295 Mark ,. „ „ „ IV. u, III. „ „ ,, S90 „ ........II. „ 1- » " » ^ .. Das Gesamteinkommen eines Lehrers von fünfundzwanzig Jahren könnte sich also belaufen auf 1535 oder 1595 oder 1355 Mark, und das eines Lehrers von achtundvierzig Jahren auf 3745 oder 4240 oder 4735 Mark. Zu II (Lehrerinnen) Die Orts- oder Teuerungszulagen für die Lehrerinnen können wie bei den Lehrern nach Prozenten des aus Grundgehalt und Alterszulagcn be¬ stehenden Diensteinkommens gewährt werden mit 10 oder 20 oder 30 Prozent nach derselben Ordnung wie für die Lehrer. Danach würde eine Lehrerin von fünfundzwanzig Jahren beziehen können eine Teueruugszulage: in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 110 Mark ........IV-u. III. ...... 220 „ .. ,. „ it-,. I- » " " ,. und eine Lehrerin von achtundvierzig Jahren: in den Städten der V. Servisklasse von jährlich 210 Mark „ ,. ., „ IV. u. III. „ „ ,. 420 „ ,. „ .. II-.. I- .. » » 640 „ Das Gesamteinkommen einer Lehrerin von fünfundzwanzig Jahren könnte also betragen 1310 oder 1420 oder 1530 Mark, und das einer Lehrerin von achtundvierzig Jahren 2431 oder 2762 oder 3133 Mark. Zusatz Die Einzcllchrcr auf dem Lande erhalten eine nicht widerrufliche, nicht pensionsfähige Zulage von 150 bis 200 Mark, die Hauptlehrer erhalten eine nicht widerrufliche pensionsfähige Funktionszulage von 200 Mark, die Rek¬ toren eine nicht widerrufliche pensionsfähige Zulage von 600 bis 1200 Mark je nach der Größe der von ihnen geleiteten Schulen. Die Einnahmen aus den kirchlichen Nebenämtern bleiben unberührt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/29>, abgerufen am 22.07.2024.