Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Drittes Vierteljahr.Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung Man darf aber auch in diesem Punkte die Einwirkung des neuen Ge¬ Die Hauptsache muß dabei freilich von der eignen Tätigkeit und Vorsicht 7 Wo der Entwurf am schärfsten eingreift, das ist das Gebiet der Ver- "Ist im Vertrage bestimmt, daß die Verletzung einer Obliegenheit, die Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung Man darf aber auch in diesem Punkte die Einwirkung des neuen Ge¬ Die Hauptsache muß dabei freilich von der eignen Tätigkeit und Vorsicht 7 Wo der Entwurf am schärfsten eingreift, das ist das Gebiet der Ver- „Ist im Vertrage bestimmt, daß die Verletzung einer Obliegenheit, die <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0734" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/241952"/> <fw type="header" place="top"> Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung</fw><lb/> <p xml:id="ID_3080"> Man darf aber auch in diesem Punkte die Einwirkung des neuen Ge¬<lb/> setzes nicht unterschätzen. Es stellt für jede der von ihm geregelten Versiche¬<lb/> rungen (Schadenversicherung mit den fünf Unterarten Feuer-, Hagel-, Vieh-,<lb/> Transport- und Haftpflichtversicherung, und andrerseits Lebensversicherung und<lb/> Unfallversicherung) einen gesetzlichen Rahmen auf, der zur Anwendung kommt,<lb/> wenn im Vertrage nichts andres bestimmt ist. Eine Abweichung von diesem<lb/> Rahmen zu unguusten der Versicherten wird nicht allein, worauf die Be¬<lb/> gründung hinweist, der Aufsichtsbehörde Anlaß zu Beanstandungen geben,<lb/> sondern vor allem auch von den Versicherungsanstalten selbst ängstlich ver¬<lb/> mieden werden; denn man wird nicht leicht der Konkurrenz eine bequemere<lb/> und zugleich gefährlichere Waffe in die Hand geben können, als den Vorwurf<lb/> einer Unterbietung des Gesetzes, einer ungünstigern Behandlung der Versicherten,<lb/> als im Gesetze selbst vorgesehen sei.</p><lb/> <p xml:id="ID_3081"> Die Hauptsache muß dabei freilich von der eignen Tätigkeit und Vorsicht<lb/> der Versicherten erwartet werden, und hier liegt scheinbar eine der Hnupt-<lb/> wurzeln aller Klagen über Versicherungsschwindel. Bei vielen Versicherungs¬<lb/> bedingungen kann man sich allerdings, wenn man sie mit geübtem Auge liest,<lb/> des Eindrucks kaum erwehren, daß eine besondre Kunst aufgeboten worden sei,<lb/> sie so zu fassen, daß sie nach viel klingen, aber in Wirklichkeit wenig bieten.<lb/> Eine Unfallversicherungspolice zum Beispiel zahlt in langer Reihe alle erdenk¬<lb/> baren Eisenbahnunfälle auf, gegen die sie Versicherungsschutz gewährt: Ent¬<lb/> gleisung, Zusammenstoß, Explosion der Heizung, Herabfallen von Gepäck¬<lb/> stücken usw. Auf einer Eisenbahnfahrt gibt es einen plötzlichen Ruck, dessen<lb/> Ursache nicht aufgeklärt werden konnte — wahrscheinlich hatte ein Stein auf<lb/> der Schiene gelegen. Ein verhinderter Fahrgast wird durch den Ruck gegen<lb/> die Fensterscheibe geschlendert und erleidet eine starke Verletzung — die Ent¬<lb/> schädigung wird ihm versagt, weil gerade diese Art von Unfall in der Police<lb/> nicht aufgeführt ist und eine Generalklausel („alle sonstigen Unfälle") fehlt.<lb/> Ein zweiter Fall: Ein Zigarrenhändler hat anßen an seinem Laden Schau-<lb/> kästen mit Zigaretten angebracht, die öfters erbrochen und geplündert werden.<lb/> Er versichert sich deshalb „gegen Einbruch im Sinne des Paragraphen 243<lb/> Ur. 2—7 des Strafgesetzbuchs," muß sich aber, als sich der Schade wieder¬<lb/> holt, entgegenhalten lassen, daß nach zahlreichen Entscheidungen des Reichs¬<lb/> gerichts in Strafsachen der Begriff des Einbruchdiebstahls im Sinne des Para¬<lb/> graphen 243 Ur. 3 immer ein wirkliches Eindringen des Diebes in das<lb/> Gebäude erfordere, daß dagegen hier der Dieb den Kasten von außen, von<lb/> der Straße aus erbrochen, also nicht „aus einem Gebäude" gestohlen habe. ^<lb/> Gegen derlei schützen schlechterdings nur die eigne Aufmerksamkeit und die un¬<lb/> erbittliche Zurückweisung jedes Versicherungsvertrages, dessen Bestimmungen<lb/> auch mir in einem einzigen Punkte, oft in einem einzigen Wort unklar oder<lb/> unverständlich sind.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> 7</head><lb/> <p xml:id="ID_3082"> Wo der Entwurf am schärfsten eingreift, das ist das Gebiet der Ver-<lb/> wirkungsklauseln, mit denen die Versicherungsbcdingungen gespickt zu sein<lb/> Pflegen:</p><lb/> <p xml:id="ID_3083" next="#ID_3084"> „Ist im Vertrage bestimmt, daß die Verletzung einer Obliegenheit, die</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0734]
Versicherungsschutz und Schutz gegen Versicherung
Man darf aber auch in diesem Punkte die Einwirkung des neuen Ge¬
setzes nicht unterschätzen. Es stellt für jede der von ihm geregelten Versiche¬
rungen (Schadenversicherung mit den fünf Unterarten Feuer-, Hagel-, Vieh-,
Transport- und Haftpflichtversicherung, und andrerseits Lebensversicherung und
Unfallversicherung) einen gesetzlichen Rahmen auf, der zur Anwendung kommt,
wenn im Vertrage nichts andres bestimmt ist. Eine Abweichung von diesem
Rahmen zu unguusten der Versicherten wird nicht allein, worauf die Be¬
gründung hinweist, der Aufsichtsbehörde Anlaß zu Beanstandungen geben,
sondern vor allem auch von den Versicherungsanstalten selbst ängstlich ver¬
mieden werden; denn man wird nicht leicht der Konkurrenz eine bequemere
und zugleich gefährlichere Waffe in die Hand geben können, als den Vorwurf
einer Unterbietung des Gesetzes, einer ungünstigern Behandlung der Versicherten,
als im Gesetze selbst vorgesehen sei.
Die Hauptsache muß dabei freilich von der eignen Tätigkeit und Vorsicht
der Versicherten erwartet werden, und hier liegt scheinbar eine der Hnupt-
wurzeln aller Klagen über Versicherungsschwindel. Bei vielen Versicherungs¬
bedingungen kann man sich allerdings, wenn man sie mit geübtem Auge liest,
des Eindrucks kaum erwehren, daß eine besondre Kunst aufgeboten worden sei,
sie so zu fassen, daß sie nach viel klingen, aber in Wirklichkeit wenig bieten.
Eine Unfallversicherungspolice zum Beispiel zahlt in langer Reihe alle erdenk¬
baren Eisenbahnunfälle auf, gegen die sie Versicherungsschutz gewährt: Ent¬
gleisung, Zusammenstoß, Explosion der Heizung, Herabfallen von Gepäck¬
stücken usw. Auf einer Eisenbahnfahrt gibt es einen plötzlichen Ruck, dessen
Ursache nicht aufgeklärt werden konnte — wahrscheinlich hatte ein Stein auf
der Schiene gelegen. Ein verhinderter Fahrgast wird durch den Ruck gegen
die Fensterscheibe geschlendert und erleidet eine starke Verletzung — die Ent¬
schädigung wird ihm versagt, weil gerade diese Art von Unfall in der Police
nicht aufgeführt ist und eine Generalklausel („alle sonstigen Unfälle") fehlt.
Ein zweiter Fall: Ein Zigarrenhändler hat anßen an seinem Laden Schau-
kästen mit Zigaretten angebracht, die öfters erbrochen und geplündert werden.
Er versichert sich deshalb „gegen Einbruch im Sinne des Paragraphen 243
Ur. 2—7 des Strafgesetzbuchs," muß sich aber, als sich der Schade wieder¬
holt, entgegenhalten lassen, daß nach zahlreichen Entscheidungen des Reichs¬
gerichts in Strafsachen der Begriff des Einbruchdiebstahls im Sinne des Para¬
graphen 243 Ur. 3 immer ein wirkliches Eindringen des Diebes in das
Gebäude erfordere, daß dagegen hier der Dieb den Kasten von außen, von
der Straße aus erbrochen, also nicht „aus einem Gebäude" gestohlen habe. ^
Gegen derlei schützen schlechterdings nur die eigne Aufmerksamkeit und die un¬
erbittliche Zurückweisung jedes Versicherungsvertrages, dessen Bestimmungen
auch mir in einem einzigen Punkte, oft in einem einzigen Wort unklar oder
unverständlich sind.
7
Wo der Entwurf am schärfsten eingreift, das ist das Gebiet der Ver-
wirkungsklauseln, mit denen die Versicherungsbcdingungen gespickt zu sein
Pflegen:
„Ist im Vertrage bestimmt, daß die Verletzung einer Obliegenheit, die
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