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Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

etat des Regiments im Falle einer Mobilmachung der hohe Bedarf von Offizieren
dennoch gedeckt werden konnte, und dies ist zunächst zu verneinen, denn bei der
mobilen Kompagnie sollen außer dem Führer vier Leutnants vorhanden sein. Das
kann aber auch jetzt nur durch Heranziehung von Reserveoffizieren erreicht werden,
da der Friedensetat nur drei vorsieht und von diesen in der Regel einer, höchstens
zwei bei der mobilen Kompagnie bleiben, während die übrigen bei Nenformativnen
verwandt werden. Wenn künftighin bei der mobilen Kompagnie ein aktiver Leut¬
nant, einer aus der Reserve, sowie je ein Vizefeldwebel des aktiven und des Be¬
urlaubtenstandes steht, so wird dies nicht bedenklich sein, denn wir wissen ans den
Erfahrungen unsrer großen Feldzüge, daß nach den frühzeitigen hohen Offizier-
verlusteu zahlreiche ältere Unteroffiziere, auch solche der Reserve, dauernd und ohne
Schaden für die Truppe in Offizierstellen verwandt worden sind. Wenn den Unter¬
offizieren Gelegenheit gegeben wird, nach neunjähriger Dienstzeit Vizefeldwebel zu
werden, kann ihrer Ausbildung als Zugführer auch mehr Aufmerksamkeit geschenkt
werden als jetzt, wo bei späterer Beförderung ihr mehr als zweijähriges Ver¬
bleiben bei der Kompagnie schon selben ist. Wenn schließlich die kriegsmcißige
Ausbildung der Reserveoffiziere und solcher ehemaliger Einjährigfreiwilligen, die
wegen ihrer Zivilstellung nicht zu Reserveoffizieren befördert werden wollen oder
können, noch mehr als bisher gefördert wird, dann wird bei einer Mobilmachung
ein Mangel an brauchbaren Zugführern nicht zu befürchten sein.

Es liegt auf der Hand, daß die durch die vorgeschlagnen Änderungen sich er¬
gebende Verjüngung des Offizierkorps nicht mit einem Schlage durchgeführt werden
könnte, sondern daß eine Reihe von Jahren vergehn würde, bis die Jahrgänge
zur Beförderung zum Hauptmann stehn werden, die bis dahin eine Offizierdienst¬
zeit von wenig mehr als zehn Jahren hinter sich haben. Das Ergebnis würde
aber sein, daß die Offiziere vollständig frisch in die Stellungen gelangten, wo die
höchste Spannkraft und Verantwortlichkeit gefordert wird, und daß somit Ver¬
abschiedungen wegen Überalterung kaum noch nötig sein würden. Wenn ans
diese Weise die Existenzsicherheit im Offizierberuf wieder größer, und das Avance¬
ment "nieder stetiger geworden ist, dann werden die jetzt so oft ausgesprochnen und
zum größten Teil auch berechtigten Klagen über die Art der Beförderungen und Ver¬
abschiedungen von selbst verstummen. Das Verschwinden des "alten Oberleutnants,"
der in abstumpfender unbefriedigender Tätigkeit im kleinen Dienst einen Teil seiner
besten Jahre verbringt, würde sicherlich niemand bedauern!


Das erste Naturschutzgesetz in Deutschland.

Am 1. Oktober 1902 ist
in Hessen ein Gesetz über den Denkmalschutz in Kraft getreten, das in einem be¬
sondern Abschnitt die Naturdenkmäler uuter seinen Schutz nimmt. Der Verfasser
des Gesetzes, Ministerialrat Freiherr von Biegeleben in Darmstadt, hatte schon auf
dem Denkmalpflegetage in Freiburg i. B. im Jahre 1901 über die Bedeutung des
Gesetzes gesprochen und mit den Worten geschlossen: "Möchte Hessen durch das
Gelingen seines Werkes belohnt werden, dieses Werkes, das einem großen idealen
Zwecke dient: der Hebung des Natioualbewußtseins, der Wiederbelebung der Liebe
zum Vaterland und zur Heimat mittels der Pflege der Denkmäler, der stummen,
aber doch beredten Zeugen einer großen Vergangenheit. Handelt es sich hier doch
um Ziele, zu deren Erreichung alle Edelgesinnten im Volke, durch religiöse, politische,
soziale Meinungsverschiedenheiten ungehindert, einträchtig zusammen wirken können
zum Wohle unsers geliebten deutschen Vaterlandes."

Das Gesetz ist nach dem EntWurfe, der in Freiburg der Versammlung vor¬
gelegen hat, mit einigen Veränderungen von beiden Kammern in Darmstadt an¬
genommen, am 16. Juli 1901 vom Großherzog Ernst Ludwig unterzeichnet worden
und hat nunmehr für das Großherzogtum Hessen Gesetzeskraft erlangt.

Es unterscheidet, um das nur ganz kurz anzuführen, sieben Abschnitte: 1- Die
Denkmäler im Besitze juristischer Personen des öffentlichen Rechts; 2. Baudenkmäler


Maßgebliches und Unmaßgebliches

etat des Regiments im Falle einer Mobilmachung der hohe Bedarf von Offizieren
dennoch gedeckt werden konnte, und dies ist zunächst zu verneinen, denn bei der
mobilen Kompagnie sollen außer dem Führer vier Leutnants vorhanden sein. Das
kann aber auch jetzt nur durch Heranziehung von Reserveoffizieren erreicht werden,
da der Friedensetat nur drei vorsieht und von diesen in der Regel einer, höchstens
zwei bei der mobilen Kompagnie bleiben, während die übrigen bei Nenformativnen
verwandt werden. Wenn künftighin bei der mobilen Kompagnie ein aktiver Leut¬
nant, einer aus der Reserve, sowie je ein Vizefeldwebel des aktiven und des Be¬
urlaubtenstandes steht, so wird dies nicht bedenklich sein, denn wir wissen ans den
Erfahrungen unsrer großen Feldzüge, daß nach den frühzeitigen hohen Offizier-
verlusteu zahlreiche ältere Unteroffiziere, auch solche der Reserve, dauernd und ohne
Schaden für die Truppe in Offizierstellen verwandt worden sind. Wenn den Unter¬
offizieren Gelegenheit gegeben wird, nach neunjähriger Dienstzeit Vizefeldwebel zu
werden, kann ihrer Ausbildung als Zugführer auch mehr Aufmerksamkeit geschenkt
werden als jetzt, wo bei späterer Beförderung ihr mehr als zweijähriges Ver¬
bleiben bei der Kompagnie schon selben ist. Wenn schließlich die kriegsmcißige
Ausbildung der Reserveoffiziere und solcher ehemaliger Einjährigfreiwilligen, die
wegen ihrer Zivilstellung nicht zu Reserveoffizieren befördert werden wollen oder
können, noch mehr als bisher gefördert wird, dann wird bei einer Mobilmachung
ein Mangel an brauchbaren Zugführern nicht zu befürchten sein.

Es liegt auf der Hand, daß die durch die vorgeschlagnen Änderungen sich er¬
gebende Verjüngung des Offizierkorps nicht mit einem Schlage durchgeführt werden
könnte, sondern daß eine Reihe von Jahren vergehn würde, bis die Jahrgänge
zur Beförderung zum Hauptmann stehn werden, die bis dahin eine Offizierdienst¬
zeit von wenig mehr als zehn Jahren hinter sich haben. Das Ergebnis würde
aber sein, daß die Offiziere vollständig frisch in die Stellungen gelangten, wo die
höchste Spannkraft und Verantwortlichkeit gefordert wird, und daß somit Ver¬
abschiedungen wegen Überalterung kaum noch nötig sein würden. Wenn ans
diese Weise die Existenzsicherheit im Offizierberuf wieder größer, und das Avance¬
ment »nieder stetiger geworden ist, dann werden die jetzt so oft ausgesprochnen und
zum größten Teil auch berechtigten Klagen über die Art der Beförderungen und Ver¬
abschiedungen von selbst verstummen. Das Verschwinden des „alten Oberleutnants,"
der in abstumpfender unbefriedigender Tätigkeit im kleinen Dienst einen Teil seiner
besten Jahre verbringt, würde sicherlich niemand bedauern!


Das erste Naturschutzgesetz in Deutschland.

Am 1. Oktober 1902 ist
in Hessen ein Gesetz über den Denkmalschutz in Kraft getreten, das in einem be¬
sondern Abschnitt die Naturdenkmäler uuter seinen Schutz nimmt. Der Verfasser
des Gesetzes, Ministerialrat Freiherr von Biegeleben in Darmstadt, hatte schon auf
dem Denkmalpflegetage in Freiburg i. B. im Jahre 1901 über die Bedeutung des
Gesetzes gesprochen und mit den Worten geschlossen: „Möchte Hessen durch das
Gelingen seines Werkes belohnt werden, dieses Werkes, das einem großen idealen
Zwecke dient: der Hebung des Natioualbewußtseins, der Wiederbelebung der Liebe
zum Vaterland und zur Heimat mittels der Pflege der Denkmäler, der stummen,
aber doch beredten Zeugen einer großen Vergangenheit. Handelt es sich hier doch
um Ziele, zu deren Erreichung alle Edelgesinnten im Volke, durch religiöse, politische,
soziale Meinungsverschiedenheiten ungehindert, einträchtig zusammen wirken können
zum Wohle unsers geliebten deutschen Vaterlandes."

Das Gesetz ist nach dem EntWurfe, der in Freiburg der Versammlung vor¬
gelegen hat, mit einigen Veränderungen von beiden Kammern in Darmstadt an¬
genommen, am 16. Juli 1901 vom Großherzog Ernst Ludwig unterzeichnet worden
und hat nunmehr für das Großherzogtum Hessen Gesetzeskraft erlangt.

Es unterscheidet, um das nur ganz kurz anzuführen, sieben Abschnitte: 1- Die
Denkmäler im Besitze juristischer Personen des öffentlichen Rechts; 2. Baudenkmäler


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[0752] Maßgebliches und Unmaßgebliches etat des Regiments im Falle einer Mobilmachung der hohe Bedarf von Offizieren dennoch gedeckt werden konnte, und dies ist zunächst zu verneinen, denn bei der mobilen Kompagnie sollen außer dem Führer vier Leutnants vorhanden sein. Das kann aber auch jetzt nur durch Heranziehung von Reserveoffizieren erreicht werden, da der Friedensetat nur drei vorsieht und von diesen in der Regel einer, höchstens zwei bei der mobilen Kompagnie bleiben, während die übrigen bei Nenformativnen verwandt werden. Wenn künftighin bei der mobilen Kompagnie ein aktiver Leut¬ nant, einer aus der Reserve, sowie je ein Vizefeldwebel des aktiven und des Be¬ urlaubtenstandes steht, so wird dies nicht bedenklich sein, denn wir wissen ans den Erfahrungen unsrer großen Feldzüge, daß nach den frühzeitigen hohen Offizier- verlusteu zahlreiche ältere Unteroffiziere, auch solche der Reserve, dauernd und ohne Schaden für die Truppe in Offizierstellen verwandt worden sind. Wenn den Unter¬ offizieren Gelegenheit gegeben wird, nach neunjähriger Dienstzeit Vizefeldwebel zu werden, kann ihrer Ausbildung als Zugführer auch mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden als jetzt, wo bei späterer Beförderung ihr mehr als zweijähriges Ver¬ bleiben bei der Kompagnie schon selben ist. Wenn schließlich die kriegsmcißige Ausbildung der Reserveoffiziere und solcher ehemaliger Einjährigfreiwilligen, die wegen ihrer Zivilstellung nicht zu Reserveoffizieren befördert werden wollen oder können, noch mehr als bisher gefördert wird, dann wird bei einer Mobilmachung ein Mangel an brauchbaren Zugführern nicht zu befürchten sein. Es liegt auf der Hand, daß die durch die vorgeschlagnen Änderungen sich er¬ gebende Verjüngung des Offizierkorps nicht mit einem Schlage durchgeführt werden könnte, sondern daß eine Reihe von Jahren vergehn würde, bis die Jahrgänge zur Beförderung zum Hauptmann stehn werden, die bis dahin eine Offizierdienst¬ zeit von wenig mehr als zehn Jahren hinter sich haben. Das Ergebnis würde aber sein, daß die Offiziere vollständig frisch in die Stellungen gelangten, wo die höchste Spannkraft und Verantwortlichkeit gefordert wird, und daß somit Ver¬ abschiedungen wegen Überalterung kaum noch nötig sein würden. Wenn ans diese Weise die Existenzsicherheit im Offizierberuf wieder größer, und das Avance¬ ment »nieder stetiger geworden ist, dann werden die jetzt so oft ausgesprochnen und zum größten Teil auch berechtigten Klagen über die Art der Beförderungen und Ver¬ abschiedungen von selbst verstummen. Das Verschwinden des „alten Oberleutnants," der in abstumpfender unbefriedigender Tätigkeit im kleinen Dienst einen Teil seiner besten Jahre verbringt, würde sicherlich niemand bedauern! Das erste Naturschutzgesetz in Deutschland. Am 1. Oktober 1902 ist in Hessen ein Gesetz über den Denkmalschutz in Kraft getreten, das in einem be¬ sondern Abschnitt die Naturdenkmäler uuter seinen Schutz nimmt. Der Verfasser des Gesetzes, Ministerialrat Freiherr von Biegeleben in Darmstadt, hatte schon auf dem Denkmalpflegetage in Freiburg i. B. im Jahre 1901 über die Bedeutung des Gesetzes gesprochen und mit den Worten geschlossen: „Möchte Hessen durch das Gelingen seines Werkes belohnt werden, dieses Werkes, das einem großen idealen Zwecke dient: der Hebung des Natioualbewußtseins, der Wiederbelebung der Liebe zum Vaterland und zur Heimat mittels der Pflege der Denkmäler, der stummen, aber doch beredten Zeugen einer großen Vergangenheit. Handelt es sich hier doch um Ziele, zu deren Erreichung alle Edelgesinnten im Volke, durch religiöse, politische, soziale Meinungsverschiedenheiten ungehindert, einträchtig zusammen wirken können zum Wohle unsers geliebten deutschen Vaterlandes." Das Gesetz ist nach dem EntWurfe, der in Freiburg der Versammlung vor¬ gelegen hat, mit einigen Veränderungen von beiden Kammern in Darmstadt an¬ genommen, am 16. Juli 1901 vom Großherzog Ernst Ludwig unterzeichnet worden und hat nunmehr für das Großherzogtum Hessen Gesetzeskraft erlangt. Es unterscheidet, um das nur ganz kurz anzuführen, sieben Abschnitte: 1- Die Denkmäler im Besitze juristischer Personen des öffentlichen Rechts; 2. Baudenkmäler

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 62, 1903, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341877_239555/752>, abgerufen am 23.11.2024.