Die Grenzboten. Jg. 58, 1899, Zweites Vierteljahr.wachsen (Loburg und Gotha s ist ein eigentümliches Geschick, daß ein regierendes deutsches Das "Hausgesetz für das Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Haus" "Aus der Linie des verstorbnen Herzogs Ernst von Sachsen (Loburg und Gotha: Ernst August !c., regierender Herzog von Sachsen Coburg und Gotha; ^) dessen Gemahlin Alexandrine . . . geborne Großherzogliche Prinzessin und Markgräfin von Baden; 1' 17^1, Die noch lebenden sind gesperrt gedruckt. ') f 1893 als Herzog Ernst II. Grenzboten II 1899 S?
wachsen (Loburg und Gotha s ist ein eigentümliches Geschick, daß ein regierendes deutsches Das „Hausgesetz für das Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Haus" „Aus der Linie des verstorbnen Herzogs Ernst von Sachsen (Loburg und Gotha: Ernst August !c., regierender Herzog von Sachsen Coburg und Gotha; ^) dessen Gemahlin Alexandrine . . . geborne Großherzogliche Prinzessin und Markgräfin von Baden; 1' 17^1, Die noch lebenden sind gesperrt gedruckt. ') f 1893 als Herzog Ernst II. Grenzboten II 1899 S?
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[Abbildung]
wachsen (Loburg und Gotha
s ist ein eigentümliches Geschick, daß ein regierendes deutsches
Fürstenhaus, das im Laufe dieses Jahrhunderts eine ganze Reihe
europäischer Dynastien gründen konnte, im eignen Stammlande
darauf angewiesen ist, sich ans der Fremde sein Oberhaupt zu
holen. Im folgenden soll versucht werden, dieser Frage mit
dem Gedanken näher zu treten, welche Lösung sich auf dem Boden der wirk¬
lichen Verhältnisse und mit Berücksichtigung aller Rechtsansprüche, seien sie
materieller oder ideeller Natur, finden läßt.
Das „Hausgesetz für das Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Haus"
vom 1. März 1355 bezeichnet in seinem Abschnitt I als die Mitglieder des
Herzoglichen Hauses „es alle fürstlichen Personen, welche von dem Herzog
Johann Ernst zu Sachsen-Saalfeld^) durch rechtmäßige Geburt aus eben¬
bürtigen Ehen in männlicher Linie abstammen, und zwar die Prinzessinnen bis
zu ihrer Vermählung, l>) ihre ebenbürtigen usw. Gemahlinnen, ingleichen ihre
Witwen" usw. Infolgedessen gehören dermalen zum Herzoglichen Hause nach¬
benannte fürstliche Personen.**)
„Aus der Linie des verstorbnen Herzogs Ernst von Sachsen (Loburg
und Gotha:
Ernst August !c., regierender Herzog von Sachsen Coburg und Gotha; ^)
dessen Gemahlin
Alexandrine . . . geborne Großherzogliche Prinzessin und Markgräfin von
Baden;
1' 17^1,
Die noch lebenden sind gesperrt gedruckt.
') f 1893 als Herzog Ernst II.
Grenzboten II 1899 S?
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