Die Grenzboten. Jg. 56, 1897, Zweites Vierteljahr.Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte es gelingt Bonaparte, die Direktoren zu überzeugen, dazu sei er nicht brauch¬ (Schluß folgt) Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte hö^-MS In der Presse ist nun der Vorwurf aufgetaucht, die Anwälte sprächen Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte es gelingt Bonaparte, die Direktoren zu überzeugen, dazu sei er nicht brauch¬ (Schluß folgt) Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte hö^-MS In der Presse ist nun der Vorwurf aufgetaucht, die Anwälte sprächen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0144" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/225072"/> <fw type="header" place="top"> Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte</fw><lb/> <p xml:id="ID_433" prev="#ID_432"> es gelingt Bonaparte, die Direktoren zu überzeugen, dazu sei er nicht brauch¬<lb/> bar, aber zum Diplomaten eigne er sich vorzüglich, und so wird er vor der<lb/> Hand, als Botschafter in Wien, kalt gestellt.</p><lb/> <p xml:id="ID_434"> (Schluß folgt)</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte</head><lb/> <p xml:id="ID_435"> hö^-MS<lb/> «TWN^x'AWMe><lb/> ßMn Ur. 42 des vorigen Jahrgangs dieser Zeitschrift (15. Oktober<lb/> 1896) bespricht eine sehr beachtenswerte Abhandlung unter dem<lb/> Titel „Die Kompetenzerweiteruug der Amtsgerichte und die<lb/> Nechtsauwaltschaft" die kürzlich von dem preußischen Justiz-<lb/> minister angeregte Erweiterung der amtsgerichtlichen Zuständig¬<lb/> keit^ und zwar in einem dem Vorschlage günstigen Sinne. Auch sonst ist in<lb/> der Presse sür die Änderung vielfach Stimmung gemacht worden, sodaß es<lb/> vielen wahrscheinlich ganz unbekannt ist, daß die Änderung von andern Seiten<lb/> ebenso entschiednen Widerspruch begegnet ist. So hat z. B. Amtsgerichtsrat<lb/> Dr. Jastrow in einem vortrefflichen Aufsatz (Zeitschrift für deutschen Zivil¬<lb/> prozeß 1893, S. 302, „Die Erweiterung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit<lb/> in bürgerlichen Rechts streitigsten") die „Reform" als durchaus plutokratisch<lb/> und als eine schwere Beeinträchtigung unsers Rechtslebens bezeichnet. Ebenso<lb/> ist, wie der Verfasser dieses Aufsatzes aus zuverlässigen Mitteilungen weiß,<lb/> bei den Verhandlungen der vor einiger Zeit vom Reichsjustizcimt wegen Ab¬<lb/> änderung der Zivilprozeßordnung berufnen Kommission keineswegs durchgängig<lb/> Neigung für die Änderung gewesen; insbesondre hat sich ein süddeutscher Staat<lb/> aus Gründen der Gerichtsorganisation ablehnend dagegen verhalten. Ferner<lb/> hat sich die Anwaltschaft in den Gutachten ihrer Vertretungen, der Anwalts¬<lb/> kammern, entschieden dagegen ausgesprochen, und auch der deutsche Anwaltstag<lb/> hat uach einem überzeugenden Referat des Justizrath Dedolph aus Kottbus<lb/> fast einstimmig erklärt, die Erweiterung der Kompetenz liege „weder im Interesse<lb/> der Rechtspflege noch des rechtsuchenden Publikums."</p><lb/> <p xml:id="ID_436" next="#ID_437"> In der Presse ist nun der Vorwurf aufgetaucht, die Anwälte sprächen<lb/> nur aus selbstsüchtigen Gründen so, und so meint auch der Verfasser jenes<lb/> — übrigens durchaus wohlwollend gehaltenen — Grenzbotcnaufsatzes einfach:<lb/> „So schlimm ist es uicht!" Der Rechtsuchende würde beim Amtsgericht schneller<lb/> und billiger zu seinem Rechte kommen, er würde, wenn er sich nicht selbst ver¬<lb/> treten wolle, am Amtsgerichtssitz einen Anwalt finden und uicht erst zum</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0144]
Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte
es gelingt Bonaparte, die Direktoren zu überzeugen, dazu sei er nicht brauch¬
bar, aber zum Diplomaten eigne er sich vorzüglich, und so wird er vor der
Hand, als Botschafter in Wien, kalt gestellt.
(Schluß folgt)
Die Kompetenzerweiterung der Amtsgerichte
hö^-MS
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ßMn Ur. 42 des vorigen Jahrgangs dieser Zeitschrift (15. Oktober
1896) bespricht eine sehr beachtenswerte Abhandlung unter dem
Titel „Die Kompetenzerweiteruug der Amtsgerichte und die
Nechtsauwaltschaft" die kürzlich von dem preußischen Justiz-
minister angeregte Erweiterung der amtsgerichtlichen Zuständig¬
keit^ und zwar in einem dem Vorschlage günstigen Sinne. Auch sonst ist in
der Presse sür die Änderung vielfach Stimmung gemacht worden, sodaß es
vielen wahrscheinlich ganz unbekannt ist, daß die Änderung von andern Seiten
ebenso entschiednen Widerspruch begegnet ist. So hat z. B. Amtsgerichtsrat
Dr. Jastrow in einem vortrefflichen Aufsatz (Zeitschrift für deutschen Zivil¬
prozeß 1893, S. 302, „Die Erweiterung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit
in bürgerlichen Rechts streitigsten") die „Reform" als durchaus plutokratisch
und als eine schwere Beeinträchtigung unsers Rechtslebens bezeichnet. Ebenso
ist, wie der Verfasser dieses Aufsatzes aus zuverlässigen Mitteilungen weiß,
bei den Verhandlungen der vor einiger Zeit vom Reichsjustizcimt wegen Ab¬
änderung der Zivilprozeßordnung berufnen Kommission keineswegs durchgängig
Neigung für die Änderung gewesen; insbesondre hat sich ein süddeutscher Staat
aus Gründen der Gerichtsorganisation ablehnend dagegen verhalten. Ferner
hat sich die Anwaltschaft in den Gutachten ihrer Vertretungen, der Anwalts¬
kammern, entschieden dagegen ausgesprochen, und auch der deutsche Anwaltstag
hat uach einem überzeugenden Referat des Justizrath Dedolph aus Kottbus
fast einstimmig erklärt, die Erweiterung der Kompetenz liege „weder im Interesse
der Rechtspflege noch des rechtsuchenden Publikums."
In der Presse ist nun der Vorwurf aufgetaucht, die Anwälte sprächen
nur aus selbstsüchtigen Gründen so, und so meint auch der Verfasser jenes
— übrigens durchaus wohlwollend gehaltenen — Grenzbotcnaufsatzes einfach:
„So schlimm ist es uicht!" Der Rechtsuchende würde beim Amtsgericht schneller
und billiger zu seinem Rechte kommen, er würde, wenn er sich nicht selbst ver¬
treten wolle, am Amtsgerichtssitz einen Anwalt finden und uicht erst zum
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