Die Grenzboten. Jg. 52, 1893, Erstes Vierteljahr.Nie Grenzen de'r Rcchtsp>.(,'esu"g lands hcrvvrgcgai?gen ist, denn nur ein konservativer preußischer Edelmann, der Mit dem Ende des Jahres 1852 schließt der erste Band der Denkwürdig¬ Die Grenzen der Rechtsprechung v ". LÄHr on or etwa Jahresfrist habe ich in diesen Blättern einen Bnch- Übereinstimmend mit dem größten Teile des Bnchhändlerstandes konnte Nie Grenzen de'r Rcchtsp>.(,'esu»g lands hcrvvrgcgai?gen ist, denn nur ein konservativer preußischer Edelmann, der Mit dem Ende des Jahres 1852 schließt der erste Band der Denkwürdig¬ Die Grenzen der Rechtsprechung v «. LÄHr on or etwa Jahresfrist habe ich in diesen Blättern einen Bnch- Übereinstimmend mit dem größten Teile des Bnchhändlerstandes konnte <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0645" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/214437"/> <fw type="header" place="top"> Nie Grenzen de'r Rcchtsp>.(,'esu»g</fw><lb/> <p xml:id="ID_2292" prev="#ID_2291"> lands hcrvvrgcgai?gen ist, denn nur ein konservativer preußischer Edelmann, der<lb/> deutsch empfand, kannte Dentschland neugestalten.</p><lb/> <p xml:id="ID_2293"> Mit dem Ende des Jahres 1852 schließt der erste Band der Denkwürdig¬<lb/> keiten. Ein zweiter Aufsatz soll später die Thätigkeit Gerlachs in den letzten<lb/> Jahren Friedrich Wilhelms IV. und unter der Regentschaft würdigen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Grenzen der Rechtsprechung<lb/> v<note type="byline"> «. LÄHr</note> on</head><lb/> <p xml:id="ID_2294"> or etwa Jahresfrist habe ich in diesen Blättern einen Bnch-<lb/> händlerprvzeß besprachen, dessen Entscheidung durch das Reichs¬<lb/> gericht in deu Kreisen der Buchhändler großes Aufsehen erregt<lb/> hatte. Der Vorstand des Börsenvereius zu Leipzig hatte nach<lb/> einem von dem. Verein gefaßten Beschluß, wonach gegen die<lb/> sogenannten Schleuderer im Buchhandel mit voller Strenge vorgegangen werden<lb/> sollte, in einer Veröffentlichung die Berliner Firma Mayer und Müller als<lb/> Schleuderer bezeichnet und die Mitglieder aufgefordert, dieser Firma keine<lb/> weiteren Verlagsartikel zu liefern. Die genannte Firma verklagte darauf zwei<lb/> in Berlin wohnende Vorstandsmitglieder auf Schadenersatz. Das Landgericht<lb/> und das Kammergericht in Berlin wiesen die Klage als unbegründet ab. Das<lb/> Reichsgericht aber, um das nunmehr die Sache kam, erklärte deu Schaden¬<lb/> ersatzanspruch für begründet. In dem Urteil wird die Sache so hingestellt,<lb/> als ob der Betrieb eines Gewerbes ein absolutes Recht, gleichsam ein Eigen¬<lb/> tum bilde, in das niemand, wenn er nicht ein besondres Recht dazu nach¬<lb/> weisen könne, schädigend eingreifen dürfe. Darnach sind dann auch schließlich,<lb/> nachdem der Prozeß sechs Instanzen durchlaufen hatte, die beiden Verklagten<lb/> dnrch Urteil des Kammergerichts vom 25. November 1892 zur Zahlung von<lb/> 2100 Mark Schadenersatz verurteilt worden.</p><lb/> <p xml:id="ID_2295" next="#ID_2296"> Übereinstimmend mit dem größten Teile des Bnchhändlerstandes konnte<lb/> ich das Urteil des Reichsgerichts nicht dem Rechte für entsprechend halten<lb/> und führte diese Ansicht in dem oben erwähnten Aufsätze aus. Bei dem auf¬<lb/> fallenden Widerspruch, in dein sich das Urteil zu allen bisher für maßgebend<lb/> gehaltnen Rechtsgrundsätzen stellte, und bei der übermäßigen Ausführlich¬<lb/> keit seiner Begründung konnte man damals wohl schon ahnen, daß noch<lb/> etwas tieferes dahinter stecke. Inzwischen hat nun Wiener (Senatspräsideut<lb/> beim Reichsgericht und vor Jahresfrist noch Mitglied des ersten Senats, der<lb/> jenes Urteil gegeben hat) eine Verteidigung des Urteils unternommen und</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0645]
Nie Grenzen de'r Rcchtsp>.(,'esu»g
lands hcrvvrgcgai?gen ist, denn nur ein konservativer preußischer Edelmann, der
deutsch empfand, kannte Dentschland neugestalten.
Mit dem Ende des Jahres 1852 schließt der erste Band der Denkwürdig¬
keiten. Ein zweiter Aufsatz soll später die Thätigkeit Gerlachs in den letzten
Jahren Friedrich Wilhelms IV. und unter der Regentschaft würdigen.
Die Grenzen der Rechtsprechung
v «. LÄHr on
or etwa Jahresfrist habe ich in diesen Blättern einen Bnch-
händlerprvzeß besprachen, dessen Entscheidung durch das Reichs¬
gericht in deu Kreisen der Buchhändler großes Aufsehen erregt
hatte. Der Vorstand des Börsenvereius zu Leipzig hatte nach
einem von dem. Verein gefaßten Beschluß, wonach gegen die
sogenannten Schleuderer im Buchhandel mit voller Strenge vorgegangen werden
sollte, in einer Veröffentlichung die Berliner Firma Mayer und Müller als
Schleuderer bezeichnet und die Mitglieder aufgefordert, dieser Firma keine
weiteren Verlagsartikel zu liefern. Die genannte Firma verklagte darauf zwei
in Berlin wohnende Vorstandsmitglieder auf Schadenersatz. Das Landgericht
und das Kammergericht in Berlin wiesen die Klage als unbegründet ab. Das
Reichsgericht aber, um das nunmehr die Sache kam, erklärte deu Schaden¬
ersatzanspruch für begründet. In dem Urteil wird die Sache so hingestellt,
als ob der Betrieb eines Gewerbes ein absolutes Recht, gleichsam ein Eigen¬
tum bilde, in das niemand, wenn er nicht ein besondres Recht dazu nach¬
weisen könne, schädigend eingreifen dürfe. Darnach sind dann auch schließlich,
nachdem der Prozeß sechs Instanzen durchlaufen hatte, die beiden Verklagten
dnrch Urteil des Kammergerichts vom 25. November 1892 zur Zahlung von
2100 Mark Schadenersatz verurteilt worden.
Übereinstimmend mit dem größten Teile des Bnchhändlerstandes konnte
ich das Urteil des Reichsgerichts nicht dem Rechte für entsprechend halten
und führte diese Ansicht in dem oben erwähnten Aufsätze aus. Bei dem auf¬
fallenden Widerspruch, in dein sich das Urteil zu allen bisher für maßgebend
gehaltnen Rechtsgrundsätzen stellte, und bei der übermäßigen Ausführlich¬
keit seiner Begründung konnte man damals wohl schon ahnen, daß noch
etwas tieferes dahinter stecke. Inzwischen hat nun Wiener (Senatspräsideut
beim Reichsgericht und vor Jahresfrist noch Mitglied des ersten Senats, der
jenes Urteil gegeben hat) eine Verteidigung des Urteils unternommen und
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |