Die Grenzboten. Jg. 51, 1892, Drittes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches Wohle der Menschheit ohne Aktien- und Gcldbeutelinteressen gelegen ist. Wie viel Nachtrag. Der Seegerichtsspruch über den im vorstehenden erwähnten See¬ Die Einsperrung in Irrenanstalten. In der Norddeutschen Allgemeinen Bisher war man vielfach, much in Beamtenkreisen, der Ansicht, daß die Maßgebliches und Unmaßgebliches Wohle der Menschheit ohne Aktien- und Gcldbeutelinteressen gelegen ist. Wie viel Nachtrag. Der Seegerichtsspruch über den im vorstehenden erwähnten See¬ Die Einsperrung in Irrenanstalten. In der Norddeutschen Allgemeinen Bisher war man vielfach, much in Beamtenkreisen, der Ansicht, daß die <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0339" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/212815"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_1138" prev="#ID_1137"> Wohle der Menschheit ohne Aktien- und Gcldbeutelinteressen gelegen ist. Wie viel<lb/> gute Absichten freilich mich ans dieser zweiten Marinekonferenz von den hartleibigen<lb/> Engländern werden vereitelt werden, bleibt abzuwarten.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> Nachtrag.</head> <p xml:id="ID_1139"> Der Seegerichtsspruch über den im vorstehenden erwähnten See¬<lb/> unfall wurde in Bremerhaven abgegeben und lautet- „Der Zusammenstoß des<lb/> Schnelldampfers Trave mit den: englischen Schiff Fred. B. Taylor im atlantischen<lb/> Ozean am 22. Juni ist auf dichten Nebel zurückzuführen, in den der Dampfer<lb/> Trave hineinfuhr. Zu tadeln ist, daß der wachthabende erste Offizier nicht sofort<lb/> bei Eintritt des Nebels die vorgeschriebnen Nebelsignale geben und die Fahr¬<lb/> geschwindigkeit mäßigen ließ. Die nach dem Zusammenstoß ergriffnen Maßregeln,<lb/> namentlich das mit eigner Lebensgefahr verknüpfte Nettuugswerk verdient lobende<lb/> Anerkennung." Einer weitern Bemerkung hierzu bedarf es wohl nicht.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> Die Einsperrung in Irrenanstalten.</head> <p xml:id="ID_1140"> In der Norddeutschen Allgemeinen<lb/> Zeitung wurde kürzlich auf das bestehende Recht in der Jrrenfrage Hingewlesen<lb/> und dabei ansgeführt, daß die Unterbringung von Irren oder Jrrverdächtigen<lb/> in öffentliche oder Privatirrcnanstalten in Preußen nie auf Privatautrag, sondern<lb/> nur ans Anordnung des Gerichts oder der Ortspolizeibehörde erfolgen dürfe. Diese<lb/> Darlegung war um so interessanter, als sie unzweifelhaft richtig ist, und auch ans<lb/> das Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1873 gestützt werden<lb/> kann, das in einer Meldesache erlassen, den Schutz der Irren in Privatanstalten<lb/> auf Grund des 8 10 Teil II Tit. 17 des Allgemeinen Landrechts lediglich der<lb/> Ortspolizeibehvrde zuspricht.</p><lb/> <p xml:id="ID_1141"> Bisher war man vielfach, much in Beamtenkreisen, der Ansicht, daß die<lb/> Unterbringung in Privatirrenanstalten lediglich nach der Anleitung zweier ministe¬<lb/> riellen Verfügungen aus den Jahren 1388 und 1889 erfolgen könne, und daß.<lb/> jetzt nach Aufhebung aller frühern Bestimmungen, nur ein Attest des Kreis-<lb/> physikus erforderlich )el, um die Einsperrung jedem Privatmanne ohne Mitwirkung<lb/> der Obrigkeit zu ermöglichen. Diese Ansicht, die die allgemeine Sicherheit in hohem<lb/> Grade bedroht, findet sich in bedeutenden Verwaltungsbezirken der Provinzen<lb/> Brandenburg und Pommern geradezu in die Praxis übersetzt, und nur dadurch<lb/> wird es erklärlich, daß man überhaupt den Mangel an gesetzlichen Bestimmungen<lb/> in der Jrrenfrage annimmt, wie die Artikel und Aufrufe zu eiuer Agitation in<lb/> der Kreuzzeitung und andern Blättern beweisen. Ein solcher Mangel besteht in<lb/> Wirklichkeit nicht. Die angeführte Bestimmung des Allgemeinen Landrcchts, der<lb/> Staatsratserlaß vom Jahre 1303, die Kabinetsordre vom Jahre 1804 und die<lb/> ministerielle Ausführungsverordnung vom Jahre 1839, sowie endlich die erwähnten<lb/> Anleitungen von den Jahren 1838 und 1339 bieten ein durchaus hinreichendes<lb/> Material, jede Person vor Willkürlichkeiten zu schützen. Ist dies aber der Fall,<lb/> dann brauchen wir keine neuen Gesetze; erst dann, wenn die vorhandnen Bestim¬<lb/> mungen bei der Ausführung nicht genügen, kann man neue verlangen. Es<lb/> 'se höchst beklagenswert, daß Viele gute alte Gesetze gar nicht bekannt sind, oder<lb/> einfach vorausgesetzt wird, sie seien aufgehoben, daß man neue Gesetze wünscht in<lb/> Sachen, die längst und gut geregelt sind, und daß so schließlich dem ungeheuern<lb/> Gebiete der Gemeinde-, Kreis-, Regierungsbezirks- und Provinzialpolizeiverord-<lb/> nungen, der Landes- und Reichsgesetzgebung neue Gesetze zuwachsen, die nicht ein<lb/> neues einheitliches Ganze unter Aufhebung aller über die S.,che erlaßnen Vor¬<lb/> schriften bilden, sondern sich den frühern Bestimmungen. die sie grundsätzlich ändern<lb/> wollen, anschließen.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0339]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Wohle der Menschheit ohne Aktien- und Gcldbeutelinteressen gelegen ist. Wie viel
gute Absichten freilich mich ans dieser zweiten Marinekonferenz von den hartleibigen
Engländern werden vereitelt werden, bleibt abzuwarten.
Nachtrag. Der Seegerichtsspruch über den im vorstehenden erwähnten See¬
unfall wurde in Bremerhaven abgegeben und lautet- „Der Zusammenstoß des
Schnelldampfers Trave mit den: englischen Schiff Fred. B. Taylor im atlantischen
Ozean am 22. Juni ist auf dichten Nebel zurückzuführen, in den der Dampfer
Trave hineinfuhr. Zu tadeln ist, daß der wachthabende erste Offizier nicht sofort
bei Eintritt des Nebels die vorgeschriebnen Nebelsignale geben und die Fahr¬
geschwindigkeit mäßigen ließ. Die nach dem Zusammenstoß ergriffnen Maßregeln,
namentlich das mit eigner Lebensgefahr verknüpfte Nettuugswerk verdient lobende
Anerkennung." Einer weitern Bemerkung hierzu bedarf es wohl nicht.
Die Einsperrung in Irrenanstalten. In der Norddeutschen Allgemeinen
Zeitung wurde kürzlich auf das bestehende Recht in der Jrrenfrage Hingewlesen
und dabei ansgeführt, daß die Unterbringung von Irren oder Jrrverdächtigen
in öffentliche oder Privatirrcnanstalten in Preußen nie auf Privatautrag, sondern
nur ans Anordnung des Gerichts oder der Ortspolizeibehörde erfolgen dürfe. Diese
Darlegung war um so interessanter, als sie unzweifelhaft richtig ist, und auch ans
das Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1873 gestützt werden
kann, das in einer Meldesache erlassen, den Schutz der Irren in Privatanstalten
auf Grund des 8 10 Teil II Tit. 17 des Allgemeinen Landrechts lediglich der
Ortspolizeibehvrde zuspricht.
Bisher war man vielfach, much in Beamtenkreisen, der Ansicht, daß die
Unterbringung in Privatirrenanstalten lediglich nach der Anleitung zweier ministe¬
riellen Verfügungen aus den Jahren 1388 und 1889 erfolgen könne, und daß.
jetzt nach Aufhebung aller frühern Bestimmungen, nur ein Attest des Kreis-
physikus erforderlich )el, um die Einsperrung jedem Privatmanne ohne Mitwirkung
der Obrigkeit zu ermöglichen. Diese Ansicht, die die allgemeine Sicherheit in hohem
Grade bedroht, findet sich in bedeutenden Verwaltungsbezirken der Provinzen
Brandenburg und Pommern geradezu in die Praxis übersetzt, und nur dadurch
wird es erklärlich, daß man überhaupt den Mangel an gesetzlichen Bestimmungen
in der Jrrenfrage annimmt, wie die Artikel und Aufrufe zu eiuer Agitation in
der Kreuzzeitung und andern Blättern beweisen. Ein solcher Mangel besteht in
Wirklichkeit nicht. Die angeführte Bestimmung des Allgemeinen Landrcchts, der
Staatsratserlaß vom Jahre 1303, die Kabinetsordre vom Jahre 1804 und die
ministerielle Ausführungsverordnung vom Jahre 1839, sowie endlich die erwähnten
Anleitungen von den Jahren 1838 und 1339 bieten ein durchaus hinreichendes
Material, jede Person vor Willkürlichkeiten zu schützen. Ist dies aber der Fall,
dann brauchen wir keine neuen Gesetze; erst dann, wenn die vorhandnen Bestim¬
mungen bei der Ausführung nicht genügen, kann man neue verlangen. Es
'se höchst beklagenswert, daß Viele gute alte Gesetze gar nicht bekannt sind, oder
einfach vorausgesetzt wird, sie seien aufgehoben, daß man neue Gesetze wünscht in
Sachen, die längst und gut geregelt sind, und daß so schließlich dem ungeheuern
Gebiete der Gemeinde-, Kreis-, Regierungsbezirks- und Provinzialpolizeiverord-
nungen, der Landes- und Reichsgesetzgebung neue Gesetze zuwachsen, die nicht ein
neues einheitliches Ganze unter Aufhebung aller über die S.,che erlaßnen Vor¬
schriften bilden, sondern sich den frühern Bestimmungen. die sie grundsätzlich ändern
wollen, anschließen.
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