Die Grenzboten. Jg. 50, 1891, Drittes Vierteljahr.Litteratur Verfehlte nie ihre Wirkung. Der Mann ergab sich übrigens in seinen alten Tagen Litteratur Handwörterbuch der S t a a t s w i s s c u s es a f t e ". Herausgegeben von Professor Dr. I. Conrad, Professor Dr. L. Elster, Professor Dr. W, Leris, Professor Dr. Edg. Loening, Zweiter Band. Babeuf --Dntot. Jena, G. Fischer, 1891 Der Plan dieses großartigen Werkes dürfte den Lesern noch von der Anzeige Litteratur Verfehlte nie ihre Wirkung. Der Mann ergab sich übrigens in seinen alten Tagen Litteratur Handwörterbuch der S t a a t s w i s s c u s es a f t e ». Herausgegeben von Professor Dr. I. Conrad, Professor Dr. L. Elster, Professor Dr. W, Leris, Professor Dr. Edg. Loening, Zweiter Band. Babeuf —Dntot. Jena, G. Fischer, 1891 Der Plan dieses großartigen Werkes dürfte den Lesern noch von der Anzeige <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0100" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/289868"/> <fw type="header" place="top"> Litteratur</fw><lb/> <p xml:id="ID_300" prev="#ID_299"> Verfehlte nie ihre Wirkung. Der Mann ergab sich übrigens in seinen alten Tagen<lb/> einer ganz nützlichen Beschäftigung als „Torfkommissär," Wobei ihm sein mächtiges<lb/> Organ zu gute gekommen sein mag. Es kommt also nnr darauf an , jemand auf<lb/> den richtigen Platz zu bringen, wo er seine Talente angemessen verwerten kann.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> <div n="1"> <head> Litteratur</head><lb/> <div n="2"> <head> Handwörterbuch der S t a a t s w i s s c u s es a f t e ». Herausgegeben von Professor<lb/> Dr. I. Conrad, Professor Dr. L. Elster, Professor Dr. W, Leris, Professor Dr. Edg. Loening,<lb/> Zweiter Band. Babeuf —Dntot. Jena, G. Fischer, 1891</head><lb/> <p xml:id="ID_301" next="#ID_302"> Der Plan dieses großartigen Werkes dürfte den Lesern noch von der Anzeige<lb/> des ersten Bandes her erinnerlich und seitdem manchen von ihnen aus dem Buche<lb/> selbst klar geworden sein. Das Handwörterbuch soll „nach dem heutigen Stande<lb/> der Wissenschaft und mit vollster Berücksichtigung der Anforderungen der Praxis<lb/> die Staatswissenschaften im engern Sinne behandeln." Die Volkswirtschaftslehre,<lb/> die Gesellschaftslehre, die Wirtschafts- und Sozialpolitik, die Finanzwissenschaft<lb/> und die Statistik erfahren „die gründlichste Bearbeitung mit eingehender Dar¬<lb/> stellung des historischen Entwicklungsganges und des gegenwärtigen Standes der<lb/> wirtschaftlichen Kultur." Das Verwaltungsrecht soll insoweit Aufnahme finden,<lb/> „als es die Rechtsordnung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens enthält."<lb/> Da die Litteratur der genannten Wissenschaften so anschwillt, daß es dem Manne<lb/> der Praxis kaum möglich sein dürste, die Erscheinungen des Büchermarktes selbst<lb/> zu verfolgen und sich aus den hauptsächlichsten über den gegenwärtigen Stand der<lb/> einschlagenden Fragen genügend zu unterrichten, so ist dem Verwaltungsbeamten,<lb/> dem Parlamentarier, dem Rechtsanwalt, dem Publizisten, ja anch dem großem<lb/> Kaufmann und Landwirt ein zuverlässiges Nachschlagewerk unentbehrliches Bedürfnis.<lb/> Von einem Ersatz des vorliegenden durch ältere Staatslexikn kann keine Rede sein.<lb/> Abgesehen davon, daß gerade ans diesem in lebhaftester Gährung begriffnen Gebiete<lb/> alles Vorhandene rasch veraltet und unbrauchbar wird, tritt in jenen Werken das<lb/> Wirtschaftliche und Soziale zu sehr vor dem Juristischen zurück. Und in dem<lb/> Umfange und der vortrefflichen Gliederung der einzelnen Abhandlungen, in dem<lb/> reichen statistischen Material, in der ausführlichen Berücksichtigung der Verhältnisse<lb/> aller Kulturländer kann sich diesem neuen keines der ältern vergleichen. So z. B.<lb/> wird in dem Artikel „Bauernbefreinng" (77 Seiten) jeden: der folgenden Länder<lb/> eine besondre Abhandlung gewidmet: 1. Preußen, 2. süddeutsche Staaten, 3. Öster¬<lb/> reich-Ungarn, 4. Frankreich, 6. Belgien, 6. Dänemark, 7. Schweden, 8. Norwegen,<lb/> 9. Großbritannien, 10. Rußland, 11. Rumänien, 12. Japan. Jede dieser Ab¬<lb/> handlungen ist von einem Gelehrten des betreffenden Landes verfaßt, die über<lb/> Japan von Dr. Jgnazo Otci-Nitobe in Tokio; an der über Frankreich haben zwei<lb/> Verfasser zusammengearbeitet: Paul Cauwss in Paris und Charles Gide in Mont¬<lb/> pellier. Der Artikel „Bauerngut und Bauernstand" ist folgendermaßen gegliedert:<lb/> I. „Historisch-rechtlich" von Lamprecht (fünf Perioden mit 13 Unterabteilungen).<lb/> II. „statistisch" von Conrad: 1. Wesen des Bauerngutes. 2. Der Bauernstand.<lb/> 3. Der Bauer gegenüber dem Gutsbesitzer. 4. Der bäuerliche gegenüber dem land-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0100]
Litteratur
Verfehlte nie ihre Wirkung. Der Mann ergab sich übrigens in seinen alten Tagen
einer ganz nützlichen Beschäftigung als „Torfkommissär," Wobei ihm sein mächtiges
Organ zu gute gekommen sein mag. Es kommt also nnr darauf an , jemand auf
den richtigen Platz zu bringen, wo er seine Talente angemessen verwerten kann.
Litteratur
Handwörterbuch der S t a a t s w i s s c u s es a f t e ». Herausgegeben von Professor
Dr. I. Conrad, Professor Dr. L. Elster, Professor Dr. W, Leris, Professor Dr. Edg. Loening,
Zweiter Band. Babeuf —Dntot. Jena, G. Fischer, 1891
Der Plan dieses großartigen Werkes dürfte den Lesern noch von der Anzeige
des ersten Bandes her erinnerlich und seitdem manchen von ihnen aus dem Buche
selbst klar geworden sein. Das Handwörterbuch soll „nach dem heutigen Stande
der Wissenschaft und mit vollster Berücksichtigung der Anforderungen der Praxis
die Staatswissenschaften im engern Sinne behandeln." Die Volkswirtschaftslehre,
die Gesellschaftslehre, die Wirtschafts- und Sozialpolitik, die Finanzwissenschaft
und die Statistik erfahren „die gründlichste Bearbeitung mit eingehender Dar¬
stellung des historischen Entwicklungsganges und des gegenwärtigen Standes der
wirtschaftlichen Kultur." Das Verwaltungsrecht soll insoweit Aufnahme finden,
„als es die Rechtsordnung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens enthält."
Da die Litteratur der genannten Wissenschaften so anschwillt, daß es dem Manne
der Praxis kaum möglich sein dürste, die Erscheinungen des Büchermarktes selbst
zu verfolgen und sich aus den hauptsächlichsten über den gegenwärtigen Stand der
einschlagenden Fragen genügend zu unterrichten, so ist dem Verwaltungsbeamten,
dem Parlamentarier, dem Rechtsanwalt, dem Publizisten, ja anch dem großem
Kaufmann und Landwirt ein zuverlässiges Nachschlagewerk unentbehrliches Bedürfnis.
Von einem Ersatz des vorliegenden durch ältere Staatslexikn kann keine Rede sein.
Abgesehen davon, daß gerade ans diesem in lebhaftester Gährung begriffnen Gebiete
alles Vorhandene rasch veraltet und unbrauchbar wird, tritt in jenen Werken das
Wirtschaftliche und Soziale zu sehr vor dem Juristischen zurück. Und in dem
Umfange und der vortrefflichen Gliederung der einzelnen Abhandlungen, in dem
reichen statistischen Material, in der ausführlichen Berücksichtigung der Verhältnisse
aller Kulturländer kann sich diesem neuen keines der ältern vergleichen. So z. B.
wird in dem Artikel „Bauernbefreinng" (77 Seiten) jeden: der folgenden Länder
eine besondre Abhandlung gewidmet: 1. Preußen, 2. süddeutsche Staaten, 3. Öster¬
reich-Ungarn, 4. Frankreich, 6. Belgien, 6. Dänemark, 7. Schweden, 8. Norwegen,
9. Großbritannien, 10. Rußland, 11. Rumänien, 12. Japan. Jede dieser Ab¬
handlungen ist von einem Gelehrten des betreffenden Landes verfaßt, die über
Japan von Dr. Jgnazo Otci-Nitobe in Tokio; an der über Frankreich haben zwei
Verfasser zusammengearbeitet: Paul Cauwss in Paris und Charles Gide in Mont¬
pellier. Der Artikel „Bauerngut und Bauernstand" ist folgendermaßen gegliedert:
I. „Historisch-rechtlich" von Lamprecht (fünf Perioden mit 13 Unterabteilungen).
II. „statistisch" von Conrad: 1. Wesen des Bauerngutes. 2. Der Bauernstand.
3. Der Bauer gegenüber dem Gutsbesitzer. 4. Der bäuerliche gegenüber dem land-
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