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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

indem man den i> 39 unsers Strafgesetzbuches, wonach dein nnter Polizeinnfsichl
gestellten Diebe der "Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höhern
Landespolizeibehörde untersagt werden kann," so ausdehnt, daß derartigen Ver¬
urteilten auch noch der Aufenthalt an einem bestimmten Orte oder in ihrem
Hanse, wenn auch nur zeitweilig, bei Vermeidung von Strafe und nötigenfalls
Anwendung sofortiger Zwangsmaßregeln auferlegt würde (Konfinirnng oder Ver¬
strickung)? Ähnliches hatte schon t>'28 des Preußischen Strafgesetzbuches. Die
Schwierigkeit der Durchführung einer solchen Maßregel würde nicht ohne Weiteres
gegen die Maßregel selbst sprechen, da sie häufig genug sich recht wirksam er¬
zeigen dürfte.

Unser Strafrecht entbehrt, neben der mittelbar wirkenden Abschreckungsmacht
der Strafandrohung selbst, der unmittelbaren Schutzmaßregeln gegen geplante Ver¬
brechen fast ganz. Man erinnere sich der vielbesprochnen, aber ungelösten Frage,
wie mau die Gesellschaft gegen den Gewohnheitsverbrecher schützen soll: ob nicht
gegen ihn lebenslängliche Einsperrung innerhalb oder außerhalb des Landes (wie
nach dem französischen Gesetze vom Mai 1885) geboten sei.

Im wesentlichen muß bei uus die Polizeiaufsicht und im allgemeinen die
Wachsamkeit der Sicherheilsbehörden aushelfen. Als sonstige Mittel wüßte ich nur
noch das Anzeigegebot nach 139 des Strafgesetzbnches zu nennen, an denjenigen
gerichtet, der "von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Mnuzver-
örechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Ver¬
brechens zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist,
glaubhafte .Kenntnis erhält"; daneben nnr etwa noch die Befugnis zur Einziehung
solcher Gegenstände, "welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder
Vergehens'-- bestimmt find" (a. a. O.' K 40, -12). Nicht einmal auf Messerhelden,
denen doch die Ausschließung von öffentlichen Festlichkeiten n. f. w. sehr heilsam
wäre, ist jener § 39 ausgedehnt!

Ein solches Verbot würde ähnliche gute Dienste thun, wie die bekannte, außer¬
ordentlich wirksame Polizeimnßregel, einem Dorfe, worin beim Tanz Raufereien
vorgekommen sind, zunächst auf längere Zeit die Erlaubnis zu öffentlichen Tanzver¬
gnügungen zu versagen. Ein "freisinniges" Herz wird dabei allerdings mit Schaudern
an die Behandlung wilder Völkerschaften denken, deren Dörfer man niederbrennt,
wenn ans ihnen ein heimtückischer Schuß gefallen ist, dessen Urheber nicht entdeckt
werden konnte, wenngleich jenes Beispiel, das ans Selbstzucht der Bevölkerung oder
eine Art von "Selbstverwaltung" in der öffentlichen Ordnung abzielt, nur eine sehr
abgeblaßte, aber allerdings vollkommene Parallele dazu ist.

Vielleicht lassen sich durch diese Gedankcnspiine gelehrtere Herren dazu an¬
regen, es öfter einmal mit solch örtlich "bedingter Verurteilung" zu versuchen.


Nochmals das Hutabnehmen.

Zu dein Aufsatz über das Hutabnehmen
in Nummer 35 d. Bl. erlaube ich mir eine Parallele zu der Seile 408 erwähnten
Gndrunslelle aus dem Nibelungenliede mitzuteilen; sie steht in der Lachmannschen
Ausgabe Strophe 2110, in der Simrockschen Übersetzung im 37. Abenteuer.
Rüdiger von Bechlaren hat sich mich langem innerm Kampf entschlossen, mit den
Burgunder zu streiten und geht jetzt mit den seinen "unterm Helme" (2107)
nach dem Saal, wo jene sich befinden. Volker erkennt ans der Stelle, daß neue
Feinde nahem, aber Giselher, der auch sonst als Jüngling dadurch gekennzeichnet
ist, daß er da noch hofft, wo die Erfahrung der andern keine Möglichkeit der
Rettung mehr sieht (z. B. 2059), glaubt, Rüdiger, der Vater seiner Braut, komme


Maßgebliches und Unmaßgebliches

indem man den i> 39 unsers Strafgesetzbuches, wonach dein nnter Polizeinnfsichl
gestellten Diebe der „Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höhern
Landespolizeibehörde untersagt werden kann," so ausdehnt, daß derartigen Ver¬
urteilten auch noch der Aufenthalt an einem bestimmten Orte oder in ihrem
Hanse, wenn auch nur zeitweilig, bei Vermeidung von Strafe und nötigenfalls
Anwendung sofortiger Zwangsmaßregeln auferlegt würde (Konfinirnng oder Ver¬
strickung)? Ähnliches hatte schon t>'28 des Preußischen Strafgesetzbuches. Die
Schwierigkeit der Durchführung einer solchen Maßregel würde nicht ohne Weiteres
gegen die Maßregel selbst sprechen, da sie häufig genug sich recht wirksam er¬
zeigen dürfte.

Unser Strafrecht entbehrt, neben der mittelbar wirkenden Abschreckungsmacht
der Strafandrohung selbst, der unmittelbaren Schutzmaßregeln gegen geplante Ver¬
brechen fast ganz. Man erinnere sich der vielbesprochnen, aber ungelösten Frage,
wie mau die Gesellschaft gegen den Gewohnheitsverbrecher schützen soll: ob nicht
gegen ihn lebenslängliche Einsperrung innerhalb oder außerhalb des Landes (wie
nach dem französischen Gesetze vom Mai 1885) geboten sei.

Im wesentlichen muß bei uus die Polizeiaufsicht und im allgemeinen die
Wachsamkeit der Sicherheilsbehörden aushelfen. Als sonstige Mittel wüßte ich nur
noch das Anzeigegebot nach 139 des Strafgesetzbnches zu nennen, an denjenigen
gerichtet, der „von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Mnuzver-
örechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Ver¬
brechens zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist,
glaubhafte .Kenntnis erhält"; daneben nnr etwa noch die Befugnis zur Einziehung
solcher Gegenstände, „welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder
Vergehens'— bestimmt find" (a. a. O.' K 40, -12). Nicht einmal auf Messerhelden,
denen doch die Ausschließung von öffentlichen Festlichkeiten n. f. w. sehr heilsam
wäre, ist jener § 39 ausgedehnt!

Ein solches Verbot würde ähnliche gute Dienste thun, wie die bekannte, außer¬
ordentlich wirksame Polizeimnßregel, einem Dorfe, worin beim Tanz Raufereien
vorgekommen sind, zunächst auf längere Zeit die Erlaubnis zu öffentlichen Tanzver¬
gnügungen zu versagen. Ein „freisinniges" Herz wird dabei allerdings mit Schaudern
an die Behandlung wilder Völkerschaften denken, deren Dörfer man niederbrennt,
wenn ans ihnen ein heimtückischer Schuß gefallen ist, dessen Urheber nicht entdeckt
werden konnte, wenngleich jenes Beispiel, das ans Selbstzucht der Bevölkerung oder
eine Art von „Selbstverwaltung" in der öffentlichen Ordnung abzielt, nur eine sehr
abgeblaßte, aber allerdings vollkommene Parallele dazu ist.

Vielleicht lassen sich durch diese Gedankcnspiine gelehrtere Herren dazu an¬
regen, es öfter einmal mit solch örtlich „bedingter Verurteilung" zu versuchen.


Nochmals das Hutabnehmen.

Zu dein Aufsatz über das Hutabnehmen
in Nummer 35 d. Bl. erlaube ich mir eine Parallele zu der Seile 408 erwähnten
Gndrunslelle aus dem Nibelungenliede mitzuteilen; sie steht in der Lachmannschen
Ausgabe Strophe 2110, in der Simrockschen Übersetzung im 37. Abenteuer.
Rüdiger von Bechlaren hat sich mich langem innerm Kampf entschlossen, mit den
Burgunder zu streiten und geht jetzt mit den seinen „unterm Helme" (2107)
nach dem Saal, wo jene sich befinden. Volker erkennt ans der Stelle, daß neue
Feinde nahem, aber Giselher, der auch sonst als Jüngling dadurch gekennzeichnet
ist, daß er da noch hofft, wo die Erfahrung der andern keine Möglichkeit der
Rettung mehr sieht (z. B. 2059), glaubt, Rüdiger, der Vater seiner Braut, komme


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[0063] Maßgebliches und Unmaßgebliches indem man den i> 39 unsers Strafgesetzbuches, wonach dein nnter Polizeinnfsichl gestellten Diebe der „Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höhern Landespolizeibehörde untersagt werden kann," so ausdehnt, daß derartigen Ver¬ urteilten auch noch der Aufenthalt an einem bestimmten Orte oder in ihrem Hanse, wenn auch nur zeitweilig, bei Vermeidung von Strafe und nötigenfalls Anwendung sofortiger Zwangsmaßregeln auferlegt würde (Konfinirnng oder Ver¬ strickung)? Ähnliches hatte schon t>'28 des Preußischen Strafgesetzbuches. Die Schwierigkeit der Durchführung einer solchen Maßregel würde nicht ohne Weiteres gegen die Maßregel selbst sprechen, da sie häufig genug sich recht wirksam er¬ zeigen dürfte. Unser Strafrecht entbehrt, neben der mittelbar wirkenden Abschreckungsmacht der Strafandrohung selbst, der unmittelbaren Schutzmaßregeln gegen geplante Ver¬ brechen fast ganz. Man erinnere sich der vielbesprochnen, aber ungelösten Frage, wie mau die Gesellschaft gegen den Gewohnheitsverbrecher schützen soll: ob nicht gegen ihn lebenslängliche Einsperrung innerhalb oder außerhalb des Landes (wie nach dem französischen Gesetze vom Mai 1885) geboten sei. Im wesentlichen muß bei uus die Polizeiaufsicht und im allgemeinen die Wachsamkeit der Sicherheilsbehörden aushelfen. Als sonstige Mittel wüßte ich nur noch das Anzeigegebot nach 139 des Strafgesetzbnches zu nennen, an denjenigen gerichtet, der „von dem Vorhaben eines Hochverrats, Landesverrats, Mnuzver- örechens, Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Ver¬ brechens zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte .Kenntnis erhält"; daneben nnr etwa noch die Befugnis zur Einziehung solcher Gegenstände, „welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens'— bestimmt find" (a. a. O.' K 40, -12). Nicht einmal auf Messerhelden, denen doch die Ausschließung von öffentlichen Festlichkeiten n. f. w. sehr heilsam wäre, ist jener § 39 ausgedehnt! Ein solches Verbot würde ähnliche gute Dienste thun, wie die bekannte, außer¬ ordentlich wirksame Polizeimnßregel, einem Dorfe, worin beim Tanz Raufereien vorgekommen sind, zunächst auf längere Zeit die Erlaubnis zu öffentlichen Tanzver¬ gnügungen zu versagen. Ein „freisinniges" Herz wird dabei allerdings mit Schaudern an die Behandlung wilder Völkerschaften denken, deren Dörfer man niederbrennt, wenn ans ihnen ein heimtückischer Schuß gefallen ist, dessen Urheber nicht entdeckt werden konnte, wenngleich jenes Beispiel, das ans Selbstzucht der Bevölkerung oder eine Art von „Selbstverwaltung" in der öffentlichen Ordnung abzielt, nur eine sehr abgeblaßte, aber allerdings vollkommene Parallele dazu ist. Vielleicht lassen sich durch diese Gedankcnspiine gelehrtere Herren dazu an¬ regen, es öfter einmal mit solch örtlich „bedingter Verurteilung" zu versuchen. Nochmals das Hutabnehmen. Zu dein Aufsatz über das Hutabnehmen in Nummer 35 d. Bl. erlaube ich mir eine Parallele zu der Seile 408 erwähnten Gndrunslelle aus dem Nibelungenliede mitzuteilen; sie steht in der Lachmannschen Ausgabe Strophe 2110, in der Simrockschen Übersetzung im 37. Abenteuer. Rüdiger von Bechlaren hat sich mich langem innerm Kampf entschlossen, mit den Burgunder zu streiten und geht jetzt mit den seinen „unterm Helme" (2107) nach dem Saal, wo jene sich befinden. Volker erkennt ans der Stelle, daß neue Feinde nahem, aber Giselher, der auch sonst als Jüngling dadurch gekennzeichnet ist, daß er da noch hofft, wo die Erfahrung der andern keine Möglichkeit der Rettung mehr sieht (z. B. 2059), glaubt, Rüdiger, der Vater seiner Braut, komme

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_205998/63>, abgerufen am 23.06.2024.