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Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr.

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Die Rechtsverhältnisse der Singebornen
in den deutschen Schutzgebieten

le erste und wichtigste Ausgabe jeder Kvlvuialverlvaltung ist es,
für die Sicherheit der Personen und des Eigentums in den
einzelnen Kolon ialgebieten zu sorge" und zu diesem Zwecke Zivil-
und Strafgesetze zu erlassen und eine geordnete Rechtspflege und
Polizei einzurichten. Bei diesen Maßregeln muß aber scharf
geschieden werden zwischen der eingewanderten weißen Bevölkerung und den
Eingebornen.

Die Regelung der Rechtsverhältnisse der eingewanderten Bevölkerung kann
und muß möglichst in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des Mutter¬
landes erfolgen. Bietet diese Regelung auch manche Schwierigkeiten, so ist sie
doch verhältnismäßig leicht vorzunehmen, weil sie auf der Grundlage des im
Mutterlande geltenden Rechts zu erfolgen hat, wenn mich die besondern wirt¬
schaftlichen, politischen und sozialen Zustände vielfache und zum Teil tief
einschneidende Änderungen dieser Rechtsordnung notwendig machen.

Viel schwieriger dagegen ist die Regelung der Rechtsverhältnisse der
Eingebornen, die selbstverständlich nicht ohne weiteres den für Europäer berech-
neten Rechtsvorschriften unterworfen werden können. Trotzdem wird sich keine
Kolonialverwaltung dieser schwierigem Aufgabe entziehen können. Namentlich
gilt dies von solchen Kolonien, in denen, wie dies in den sogenannten Pflcinzuugs-
(Plantagen-) Kolonien der Fall ist, die eingewanderte weiße Bevölkerung eine
verhältnismäßig kleine Minderheit gegenüber deu Eingebornen bildet, während
das wirtschaftliche Gedeihen derartiger Kolonien wesentlich davon abhängt,
daß die eingeborne Bevölkerung erhalten bleibt und zur Arbeit herangezogen
und erzogen wird.


Grenzbott'n II 1889 67


Die Rechtsverhältnisse der Singebornen
in den deutschen Schutzgebieten

le erste und wichtigste Ausgabe jeder Kvlvuialverlvaltung ist es,
für die Sicherheit der Personen und des Eigentums in den
einzelnen Kolon ialgebieten zu sorge» und zu diesem Zwecke Zivil-
und Strafgesetze zu erlassen und eine geordnete Rechtspflege und
Polizei einzurichten. Bei diesen Maßregeln muß aber scharf
geschieden werden zwischen der eingewanderten weißen Bevölkerung und den
Eingebornen.

Die Regelung der Rechtsverhältnisse der eingewanderten Bevölkerung kann
und muß möglichst in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des Mutter¬
landes erfolgen. Bietet diese Regelung auch manche Schwierigkeiten, so ist sie
doch verhältnismäßig leicht vorzunehmen, weil sie auf der Grundlage des im
Mutterlande geltenden Rechts zu erfolgen hat, wenn mich die besondern wirt¬
schaftlichen, politischen und sozialen Zustände vielfache und zum Teil tief
einschneidende Änderungen dieser Rechtsordnung notwendig machen.

Viel schwieriger dagegen ist die Regelung der Rechtsverhältnisse der
Eingebornen, die selbstverständlich nicht ohne weiteres den für Europäer berech-
neten Rechtsvorschriften unterworfen werden können. Trotzdem wird sich keine
Kolonialverwaltung dieser schwierigem Aufgabe entziehen können. Namentlich
gilt dies von solchen Kolonien, in denen, wie dies in den sogenannten Pflcinzuugs-
(Plantagen-) Kolonien der Fall ist, die eingewanderte weiße Bevölkerung eine
verhältnismäßig kleine Minderheit gegenüber deu Eingebornen bildet, während
das wirtschaftliche Gedeihen derartiger Kolonien wesentlich davon abhängt,
daß die eingeborne Bevölkerung erhalten bleibt und zur Arbeit herangezogen
und erzogen wird.


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[0537] [Abbildung] Die Rechtsverhältnisse der Singebornen in den deutschen Schutzgebieten le erste und wichtigste Ausgabe jeder Kvlvuialverlvaltung ist es, für die Sicherheit der Personen und des Eigentums in den einzelnen Kolon ialgebieten zu sorge» und zu diesem Zwecke Zivil- und Strafgesetze zu erlassen und eine geordnete Rechtspflege und Polizei einzurichten. Bei diesen Maßregeln muß aber scharf geschieden werden zwischen der eingewanderten weißen Bevölkerung und den Eingebornen. Die Regelung der Rechtsverhältnisse der eingewanderten Bevölkerung kann und muß möglichst in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des Mutter¬ landes erfolgen. Bietet diese Regelung auch manche Schwierigkeiten, so ist sie doch verhältnismäßig leicht vorzunehmen, weil sie auf der Grundlage des im Mutterlande geltenden Rechts zu erfolgen hat, wenn mich die besondern wirt¬ schaftlichen, politischen und sozialen Zustände vielfache und zum Teil tief einschneidende Änderungen dieser Rechtsordnung notwendig machen. Viel schwieriger dagegen ist die Regelung der Rechtsverhältnisse der Eingebornen, die selbstverständlich nicht ohne weiteres den für Europäer berech- neten Rechtsvorschriften unterworfen werden können. Trotzdem wird sich keine Kolonialverwaltung dieser schwierigem Aufgabe entziehen können. Namentlich gilt dies von solchen Kolonien, in denen, wie dies in den sogenannten Pflcinzuugs- (Plantagen-) Kolonien der Fall ist, die eingewanderte weiße Bevölkerung eine verhältnismäßig kleine Minderheit gegenüber deu Eingebornen bildet, während das wirtschaftliche Gedeihen derartiger Kolonien wesentlich davon abhängt, daß die eingeborne Bevölkerung erhalten bleibt und zur Arbeit herangezogen und erzogen wird. Grenzbott'n II 1889 67

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 48, 1889, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341849_204730/537>, abgerufen am 05.02.2025.