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Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr.

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Kleinere Mitteilungen.
Die Öffentlichkeit unsrer Gerichtsverhandlungen.

Wie es bei jedem
Uebergange vom Alten zum Neuen zu geschehen pflegt, so gehörte es auch lange
Jahre hindurch bei Juristen und Nichtjnristen zu den stehenden Glaubensartikeln,
daß die frühere Strafjustiz mit ihrem geheimen Verfahren die Wurzel alles Uebels
gewesen und daß nur Heil zu erwarten sei von der Einführung der Mündlichkeit
und vor allem einer fast schrankenlosen Öffentlichkeit des Verfahrens. Nicht nur
in Deutschland, sondern überall war man von der Richtigkeit dieser Anschauung
durchdrungen. Von den nach dem Jahre 1348 in den einzelnen deutschen Staaten
erlassenen Strafprozeßordnungen wurde der Grundsatz der Öffentlichkeit anerkannt,
und nur in wenigen Fällen hielt man es für gut, mit Rücksicht auf die allgemeine
Sittlichkeit oder auf sonstige öffentliche Interessen Ausnahmen zu machen. Das
deutsche Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 hat dem Grundsatze in weitgehendster
Weise Rechnung getragen. Es setzte in Z 170 ganz kurz, aber desto bestimmter fest:
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte erfolgt öffentlich. Abgesehen von
einzelnen Ausnahmen in Ehe- und Entmündigungssachen, die sich ans der Natur
solcher Sachen ergeben, ist nur dem Gerichte gestattet, die Öffentlichkeit für die
ganze Verhandlung oder für einen Teil derselben auszuschließen, wenn sie eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt.

Während früher in einzelnen deutschen Gesetzgebungen für gewisse Strafsachen
(wie z. B. für Münzvcrbrechen, Majestätsbeleidigungen, Hoch- und Landesverrat)
die Ausschließung der Oeffentlichkeit unbedingt geboten war, hat man das in dem
deutschen Gesetze nicht für nötig gehalten, sondern es einfach den Gerichten über¬
lasten, in solchen Fällen zu entscheiden, wie sie es für gut finden. Ja man ging
noch weiter, indem mau bestimmte, daß die Verkündigung des Urteils in jedem
Falle öffentlich zu erfolgen habe, und daß selbst nach Ausschließung der Oeffent¬
lichkeit im bestimmten Falle von dem Vorsitzenden einzelnen Personen der Zutritt
zu den Verhandlungen gestattet werden könne, eine Maßnahme, wodurch es eigent¬
lich ganz in das Belieben des Vorsitzenden gestellt ist, auch eine nicht öffentliche
Verhandlung zu einer öffentlichen oder doch halböffentlichen zu machen. Die Nach¬
teile einer so schrankenlosen Oeffentlichkeit sind denn auch uicht ausgeblieben, sie
haben schon mehrfach zu Besprechungen in dieser Zeitschrift Veranlassung gegeben.
Gerade die beschränkte halbe Oeffentlichkeit erwies sich als gefährlich. Denn indem
in einzelnen Fällen der Vorsitzende Zeitungsberichterstattern, halb- und ungebildeten,
wohlwollend und böswillig gesinnten, den Zutritt in die an sich nicht öffentlichen
Verhandlungen gestattete, wurde die vorher vom Gerichte angeordnete Ausschließung
der Oeffentlichkeit zu einer bloßen Komödie."

Noch ist der traurige Prozeß Graf, der sich in Berlin "abspielte, in aller
Erinnerung. Er ist ja auch in dieser Zeitschrift mehrfach besprochen worden. Dort
war die Oeffentlichkeit ausgeschlossen und, abgesehen von ganz wenigen andern Per¬
sonen, waren nur die Zeitungsschreiber zugelassen worden. Die Folge war, daß
jeden Abend Zehntausende gemütlich in ihren Zeitungen lasen, was man eigentlich
geheim halten wollte und im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung
hätte geheim halten müssen. Aehnlich war es in zahlreichen Landesverratsprozessen,


Kleinere Mitteilungen.
Die Öffentlichkeit unsrer Gerichtsverhandlungen.

Wie es bei jedem
Uebergange vom Alten zum Neuen zu geschehen pflegt, so gehörte es auch lange
Jahre hindurch bei Juristen und Nichtjnristen zu den stehenden Glaubensartikeln,
daß die frühere Strafjustiz mit ihrem geheimen Verfahren die Wurzel alles Uebels
gewesen und daß nur Heil zu erwarten sei von der Einführung der Mündlichkeit
und vor allem einer fast schrankenlosen Öffentlichkeit des Verfahrens. Nicht nur
in Deutschland, sondern überall war man von der Richtigkeit dieser Anschauung
durchdrungen. Von den nach dem Jahre 1348 in den einzelnen deutschen Staaten
erlassenen Strafprozeßordnungen wurde der Grundsatz der Öffentlichkeit anerkannt,
und nur in wenigen Fällen hielt man es für gut, mit Rücksicht auf die allgemeine
Sittlichkeit oder auf sonstige öffentliche Interessen Ausnahmen zu machen. Das
deutsche Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 hat dem Grundsatze in weitgehendster
Weise Rechnung getragen. Es setzte in Z 170 ganz kurz, aber desto bestimmter fest:
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte erfolgt öffentlich. Abgesehen von
einzelnen Ausnahmen in Ehe- und Entmündigungssachen, die sich ans der Natur
solcher Sachen ergeben, ist nur dem Gerichte gestattet, die Öffentlichkeit für die
ganze Verhandlung oder für einen Teil derselben auszuschließen, wenn sie eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt.

Während früher in einzelnen deutschen Gesetzgebungen für gewisse Strafsachen
(wie z. B. für Münzvcrbrechen, Majestätsbeleidigungen, Hoch- und Landesverrat)
die Ausschließung der Oeffentlichkeit unbedingt geboten war, hat man das in dem
deutschen Gesetze nicht für nötig gehalten, sondern es einfach den Gerichten über¬
lasten, in solchen Fällen zu entscheiden, wie sie es für gut finden. Ja man ging
noch weiter, indem mau bestimmte, daß die Verkündigung des Urteils in jedem
Falle öffentlich zu erfolgen habe, und daß selbst nach Ausschließung der Oeffent¬
lichkeit im bestimmten Falle von dem Vorsitzenden einzelnen Personen der Zutritt
zu den Verhandlungen gestattet werden könne, eine Maßnahme, wodurch es eigent¬
lich ganz in das Belieben des Vorsitzenden gestellt ist, auch eine nicht öffentliche
Verhandlung zu einer öffentlichen oder doch halböffentlichen zu machen. Die Nach¬
teile einer so schrankenlosen Oeffentlichkeit sind denn auch uicht ausgeblieben, sie
haben schon mehrfach zu Besprechungen in dieser Zeitschrift Veranlassung gegeben.
Gerade die beschränkte halbe Oeffentlichkeit erwies sich als gefährlich. Denn indem
in einzelnen Fällen der Vorsitzende Zeitungsberichterstattern, halb- und ungebildeten,
wohlwollend und böswillig gesinnten, den Zutritt in die an sich nicht öffentlichen
Verhandlungen gestattete, wurde die vorher vom Gerichte angeordnete Ausschließung
der Oeffentlichkeit zu einer bloßen Komödie."

Noch ist der traurige Prozeß Graf, der sich in Berlin „abspielte, in aller
Erinnerung. Er ist ja auch in dieser Zeitschrift mehrfach besprochen worden. Dort
war die Oeffentlichkeit ausgeschlossen und, abgesehen von ganz wenigen andern Per¬
sonen, waren nur die Zeitungsschreiber zugelassen worden. Die Folge war, daß
jeden Abend Zehntausende gemütlich in ihren Zeitungen lasen, was man eigentlich
geheim halten wollte und im Interesse der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung
hätte geheim halten müssen. Aehnlich war es in zahlreichen Landesverratsprozessen,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 46, 1887, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341845_288451/450>, abgerufen am 17.09.2024.