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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal.

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Literatur.

Herr von Sybel fährt fort, die Zeitungen durch Zusendung von Aeußerungen
seines Aergers über die im Grnnowschcn Verlage erschienene Auswahl aus Friedrichs
des Großen Gesprächen mit de Caet zu belästigen. Die letzte uns vorliegende
derartige Expektoration macht die von der Archivverwaltung publizirten Memoiren
wegen ihrer freien Behandlung der Geschichte, die wir mehrfach genügend gekenn¬
zeichnet haben, möglichst schlecht, und versteigt sich am Schlüsse zu ehrenrühriger
Beschimpfungen, die zu erwidern oder zu widerlegen der Verleger d. Bl. unter
seiner Würde erachtet. Die zahlreichen groben Sprachschnitzer, die wir in der
Publikation nachgewiesen haben, erwähnt natürlich Herr von Sybel mit keinem
Worte, sondern stellt nnr ihre "Beleuchtung" in "einem der nächsten Hefte" seiner
historischen Zeitschrift in Aussicht. Wir wollen wünschen, daß er bis dahin jemand
finde, der das Wort -5^-509- (S. 413, 3) und deu Dativ (S. 374, 38)
kennt, und es erklären kann, auf welche Weise ein gebildeter Mann wie de Caet
dazu kam, so zahlreiche grobe Fehler im Französischen zu machen.




Literatur.
Einleitung in das deutsche Staatsrecht. Bon Dr. Otto Mejer. Zweite Auslage.
Freiburg und Tübingen, I. C. B. Mehr (Paul Siebeck).

Obgleich das neue deutsche Reich dem unverjährbaren Wunsche des deutschen
Volkes uach einer staatlichen Einheit einen neuen lebendigen Ausdruck gegeben hat,
ist es doch weder historisch noch staatsrechtlich eine Fortsetzung des römischen
Reiches deutscher Nation oder des deutschen Bundes. Schon vielfach ist in den
offiziellen Aktenstücken des jetzigen Bundesrates dieser Zusammenhang abgelehnt
wurden. Das jetzige deutsche Reich ist eine neue Schöpfung, die, wenn sie auch
einige Einrichtungen aus dein früheren Bundesstaat herübergenviumeu hat, ans
ganz eignen Grundlagen dem Doppelcharakter der Deutschen nach Absonderung und
Zusammenschließen am besten gerecht geworden ist. Ungeachtet der Originalität dieses
staatlichen Nettgebildes wird mau aber seine Institutionen, seine Aufgaben und seine
Ziele nur dann unparteiisch und objektiv würdigen können, wenn man die deutsche
rechtsgeschichtliche Entwicklung versteht, deren Eude zu deu jetzigen Zuständen geführt
hat. Diese Geschichte des öffentlichen Rechtes in Dentschland giebt der Verfasser
des oben angekündigten Buches mit vielem Geschick. Seit 1361, wo die erste
Auflage erschien, ist die mehrerwähnte staatliche Umwälzung eingetreten, der
damals ausgesprochene Wunsch des in den öffentlichen Rechtsdisziplinen als Autorität
geltenden Verfassers, das; uns ein der Würde und dem Geiste unsers Volkes ent¬
sprechendes deutsches Recht in den öffentlichen Dingen bleibe und werde, ist früher,
als wir geahnt, zur herrlichsten Erfüllung gelaugt. In den Vorbemerkungen werden
zunächst die allgemeinen Begriffe des Staatsrechts in klaren und von allem Beiwerk
befreiten Gedanken auseinandergesetzt. Der erste Abschnitt giebt sodann eine
Uebersicht des in dem alten Reiche entwickelten Staatsrechts, sowohl hinsichtlich der
Reichsgewalt als der Emanzipation der Territorien. Der zweite Abschnitt behandelt
von denk Reichsuntergange und der Bildung des Rheinbundes sechzig Jahre des
Staatenbundes, wo Deutschland nur durch ein loses völkerrechtliches Band um-


Literatur.

Herr von Sybel fährt fort, die Zeitungen durch Zusendung von Aeußerungen
seines Aergers über die im Grnnowschcn Verlage erschienene Auswahl aus Friedrichs
des Großen Gesprächen mit de Caet zu belästigen. Die letzte uns vorliegende
derartige Expektoration macht die von der Archivverwaltung publizirten Memoiren
wegen ihrer freien Behandlung der Geschichte, die wir mehrfach genügend gekenn¬
zeichnet haben, möglichst schlecht, und versteigt sich am Schlüsse zu ehrenrühriger
Beschimpfungen, die zu erwidern oder zu widerlegen der Verleger d. Bl. unter
seiner Würde erachtet. Die zahlreichen groben Sprachschnitzer, die wir in der
Publikation nachgewiesen haben, erwähnt natürlich Herr von Sybel mit keinem
Worte, sondern stellt nnr ihre „Beleuchtung" in „einem der nächsten Hefte" seiner
historischen Zeitschrift in Aussicht. Wir wollen wünschen, daß er bis dahin jemand
finde, der das Wort -5^-509- (S. 413, 3) und deu Dativ (S. 374, 38)
kennt, und es erklären kann, auf welche Weise ein gebildeter Mann wie de Caet
dazu kam, so zahlreiche grobe Fehler im Französischen zu machen.




Literatur.
Einleitung in das deutsche Staatsrecht. Bon Dr. Otto Mejer. Zweite Auslage.
Freiburg und Tübingen, I. C. B. Mehr (Paul Siebeck).

Obgleich das neue deutsche Reich dem unverjährbaren Wunsche des deutschen
Volkes uach einer staatlichen Einheit einen neuen lebendigen Ausdruck gegeben hat,
ist es doch weder historisch noch staatsrechtlich eine Fortsetzung des römischen
Reiches deutscher Nation oder des deutschen Bundes. Schon vielfach ist in den
offiziellen Aktenstücken des jetzigen Bundesrates dieser Zusammenhang abgelehnt
wurden. Das jetzige deutsche Reich ist eine neue Schöpfung, die, wenn sie auch
einige Einrichtungen aus dein früheren Bundesstaat herübergenviumeu hat, ans
ganz eignen Grundlagen dem Doppelcharakter der Deutschen nach Absonderung und
Zusammenschließen am besten gerecht geworden ist. Ungeachtet der Originalität dieses
staatlichen Nettgebildes wird mau aber seine Institutionen, seine Aufgaben und seine
Ziele nur dann unparteiisch und objektiv würdigen können, wenn man die deutsche
rechtsgeschichtliche Entwicklung versteht, deren Eude zu deu jetzigen Zuständen geführt
hat. Diese Geschichte des öffentlichen Rechtes in Dentschland giebt der Verfasser
des oben angekündigten Buches mit vielem Geschick. Seit 1361, wo die erste
Auflage erschien, ist die mehrerwähnte staatliche Umwälzung eingetreten, der
damals ausgesprochene Wunsch des in den öffentlichen Rechtsdisziplinen als Autorität
geltenden Verfassers, das; uns ein der Würde und dem Geiste unsers Volkes ent¬
sprechendes deutsches Recht in den öffentlichen Dingen bleibe und werde, ist früher,
als wir geahnt, zur herrlichsten Erfüllung gelaugt. In den Vorbemerkungen werden
zunächst die allgemeinen Begriffe des Staatsrechts in klaren und von allem Beiwerk
befreiten Gedanken auseinandergesetzt. Der erste Abschnitt giebt sodann eine
Uebersicht des in dem alten Reiche entwickelten Staatsrechts, sowohl hinsichtlich der
Reichsgewalt als der Emanzipation der Territorien. Der zweite Abschnitt behandelt
von denk Reichsuntergange und der Bildung des Rheinbundes sechzig Jahre des
Staatenbundes, wo Deutschland nur durch ein loses völkerrechtliches Band um-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_194675/656>, abgerufen am 12.11.2024.