Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal.Der Weg nach Indien. le auswärtige Politik Englands ist zu allen Zeiten von gewissen Grenzbvten I. 188S. 75
Der Weg nach Indien. le auswärtige Politik Englands ist zu allen Zeiten von gewissen Grenzbvten I. 188S. 75
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[Abbildung]
Der Weg nach Indien.
le auswärtige Politik Englands ist zu allen Zeiten von gewissen
Devisen und Schlagwörtern beherrscht worden. Gegenwärtig sehen
wir dort zwei Strömungen hervortreten, von denen jede eine
Phrase an der Spitze ihres Programms tragt: die Politik der
„reinen Hände" des manchcsterlichcn Herrn Gladstone und das
chauvinistische „Greater Britain" des radikalen Sir Charles Dilke. Dagegen
ist eine andre Beschwörungsformel ans dem Handbuche der englischen Diplo¬
matie gestrichen, welche Dezennien lang für die internationalen Beziehungen des
britischen Kabinets bestimmend war: die bekannte Phrase, daß der Weg nach
Indien über Konstantinopel führe und der Besitz der türkischen Meerengen ma߬
gebend sei für die Sicherheit des größten britischen Kolonialgcbietes. Obgleich
zu keiner Zeit — seitdem England in den Besitz Vorderindiens gelangt ist —
die Verbindung dieser beiden Ländergebiete über Kvnstmitinvpel geführt hat, so
war doch die obige Formel eine Art von Glaubenssatz der britischen Staats¬
männer beider Parteien. Wie die Parole eines Wachtpostens wurde sie von
dem abtretenden Teile an den einrückenden überliefert. Niemand prüfte sie auf
ihre innere Wahrheit. Bei der Vorliebe der älteren europäischen Diplomatie
für Scntcnzenwesen und Tradition ist dies weniger anffallend als der Umstand,
daß sich ein geographischer und politischer Nonsens selbst dann noch erhalten
hat, als dem Wege nach Indien durch die Eröffnung des Suezkanals bereits
eine bestimmte, unverrückbare Straße gezogen war. Ungeachtet dieser Thatsache
wurde die abgedroschene Phrase, daß Konstantinopel den Schlüssel für Indien
besitze, noch in der Konferenz von 1877 von dein damaligen Torhministerium
aufrecht erhalte». Sie führte während des türkisch-russischen Krieges zur Ent-
Grenzbvten I. 188S. 75
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