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Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal.

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Sie Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen.

keine Munition zu liefern, während jetzt dies alles geschehen ist, und England
die Schwarzen wiederholt zu Feindseligkeiten gegen die holländischen Ansiedler
aufgereizt hat. Englische Waffen haben, das wolle man sich merken, wenn
man dessen Philanthropie und Beschützung der Eingebornen rühmen hört, zehn¬
mal mehr Kaffern umgebracht als die der Boers. Die Aufhebung der Sklaverei
in der Kapkolonie wurde von seiten des holländischen Elements vorgeschlagen,
und zwar ans verständigere Prinzipien hin, als die waren, nach denen sie dann
euglischerseits verkündigt wurde. Der Einmarsch der Voers ins Betschucmen-
und andrerseits ins Zululand erfolgte, um unaufhörlichen Kämpfen zwischen
dortigen Stämmen ein Ende zu machen, die in die "Südafrikanische Republik"
störend und bedrohlich hinüberspielten. Das Betschuanenland ist unter dem
Namen der Kreise Bloemhof und Marieo jahrelang ein Teil der "südafrika¬
nischen Republik" gewesen. Die Konvention vom 27. Fcbrncir konnte endlich das
Recht zur Auswanderung nicht einschränken, und wenn es den Engländern frei¬
steht, von ihren Seehäfen aus als Auswanderer hinzusegelu, wohin es ihnen
beliebt, so haben die Boers unzweifelhaft das Recht, als Auswanderer ihre
West- wie ihre Ostgrenze zu überschreite,?. Endlich ist nicht zu begreife", warum
nur den Engländern auf Kosten der "südafrikanischen Republik" eine Handels¬
straße nach Zentralafrika gewährt werden soll, und nicht anch der letzteren und
der ganzen übrigen Welt.




Die Verwaltungsgerichtsbarkett in Preußen.
von Karl parey. (Schluss.)

ehr man auf den im vorigen Abschnitt geschilderten Ursprung der
preußischen Verwaltungsgerichtöbarkeit zurück, so sollte man meinen,
daß mit dem Wegfall der Veranlassung zur Einrichtung dieser
Ausnahmegerichtsbarkeit anch diese letztere selbst hätte beseitigt
und das ordentliche Gericht in seine naturgemäßen Zuständigkeiten
wieder eingesetzt werden sollen. Das ist aber thatsächlich nicht geschehen, selbst
als das Allgemeine Landrecht die Anforderungen der Monarchie mit den, gel¬
tenden Rechte in Einklang gebracht hatte.

Der Grund sür diese Unterlassung ist zunächst darin zu suchen, daß die
Parole "Trennung der Justiz von der Verwaltung" einmal ausgegeben und
zum Schlagworte der Parteien geworden war. Die einen wollten damit sagen,


Sie Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen.

keine Munition zu liefern, während jetzt dies alles geschehen ist, und England
die Schwarzen wiederholt zu Feindseligkeiten gegen die holländischen Ansiedler
aufgereizt hat. Englische Waffen haben, das wolle man sich merken, wenn
man dessen Philanthropie und Beschützung der Eingebornen rühmen hört, zehn¬
mal mehr Kaffern umgebracht als die der Boers. Die Aufhebung der Sklaverei
in der Kapkolonie wurde von seiten des holländischen Elements vorgeschlagen,
und zwar ans verständigere Prinzipien hin, als die waren, nach denen sie dann
euglischerseits verkündigt wurde. Der Einmarsch der Voers ins Betschucmen-
und andrerseits ins Zululand erfolgte, um unaufhörlichen Kämpfen zwischen
dortigen Stämmen ein Ende zu machen, die in die „Südafrikanische Republik"
störend und bedrohlich hinüberspielten. Das Betschuanenland ist unter dem
Namen der Kreise Bloemhof und Marieo jahrelang ein Teil der „südafrika¬
nischen Republik" gewesen. Die Konvention vom 27. Fcbrncir konnte endlich das
Recht zur Auswanderung nicht einschränken, und wenn es den Engländern frei¬
steht, von ihren Seehäfen aus als Auswanderer hinzusegelu, wohin es ihnen
beliebt, so haben die Boers unzweifelhaft das Recht, als Auswanderer ihre
West- wie ihre Ostgrenze zu überschreite,?. Endlich ist nicht zu begreife», warum
nur den Engländern auf Kosten der „südafrikanischen Republik" eine Handels¬
straße nach Zentralafrika gewährt werden soll, und nicht anch der letzteren und
der ganzen übrigen Welt.




Die Verwaltungsgerichtsbarkett in Preußen.
von Karl parey. (Schluss.)

ehr man auf den im vorigen Abschnitt geschilderten Ursprung der
preußischen Verwaltungsgerichtöbarkeit zurück, so sollte man meinen,
daß mit dem Wegfall der Veranlassung zur Einrichtung dieser
Ausnahmegerichtsbarkeit anch diese letztere selbst hätte beseitigt
und das ordentliche Gericht in seine naturgemäßen Zuständigkeiten
wieder eingesetzt werden sollen. Das ist aber thatsächlich nicht geschehen, selbst
als das Allgemeine Landrecht die Anforderungen der Monarchie mit den, gel¬
tenden Rechte in Einklang gebracht hatte.

Der Grund sür diese Unterlassung ist zunächst darin zu suchen, daß die
Parole „Trennung der Justiz von der Verwaltung" einmal ausgegeben und
zum Schlagworte der Parteien geworden war. Die einen wollten damit sagen,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 44, 1885, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341841_194675/131>, abgerufen am 12.11.2024.