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Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal.

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Literatur.

Das wäre denn in schönster Ordnung. Ich führe und gewinne Ihnen Ihren
Prozeß, würdiger Freund und Gönner; aber nun auch im vollsten Vertrauen --
jetzt sagen Sie mir 'mal um Gotteswillen, weshalb haben Sie eigentlich Kricke¬
rode nicht ungegründet? (Fortsetzung folgt.)




Literatur.
Staatsrecht der preußischen Monarchie. Von Ludwig von Rönne, Vierte ver¬
mehrte und verbesserte Auflage. In fünf Bänden. Leipzig, F. A, Brockhaus, 1884.

Die neue Auflage des bekannten Werkes hat bereits mit dem vierten Bande
ihren vorläufigen Abschluß gefunden. Die fünfte Auflage sollte nach der Vorrede
vom April 1881 der Darstellung des Verfassnngs- und Verwaltungsrechtes der
Körperschaften der Selbstverwaltung -- Provinzen, Kreise und Gemeinden -- ent¬
halten. Diese Absicht hat der Verfasser jedoch aufgegeben, weil er eine solche
Darstellung erst dann für passend hält, wenn die für die östlichen Provinzen er¬
gangen" Gesetzgebung auf die andern Teile der Monarchie ausgedehnt sein wird.
Wir beklagen diese Enthaltsamkeit umsomehr, als die Ausdehnung jener Gesetzgebung
doch vielleicht länger dauern wird als der Verfasser annimmt. Wenn auch seinem
hohen, in reichen Ehren erlangtem Alter die wohlverdiente Ruhe zu gönnen ist, so
wäre dieses doch auch ein Grund, die Arbeit noch unter Dach zu bringen. Ueberdies
sind die Grundzüge der erwähnten Gesetzgebung an und für sich bereits gegeben,
die Ausdehnung auf die westlichen Teile des Landes wird an diesen Grundzügen
nicht rütteln, sondern nur Abweichungen und Einzelheiten enthalten.

Im übrigen hieße es Eulen nach Athen tragen, wenn man noch etwas Be¬
sondres zum Lobe dieses Werkes anführen wollte. Der großartige Aufbau
preußischer Verfassung und Verwaltung hatte bis auf Rönne keine systematische
Bearbeitung erfahren; er war der erste, der es unternahm, das ungeheure Material
zu sichten und auf klare und bestimmte Grundregeln zurückzuführen, und die
zahllose Menge von Streitfragen zu entscheiden, welche sich aus dem Konflikte des
"^konstitutionellen Rechtes zu dein der konstitutionellen Monarchie ergaben. Gerade
bei Entscheidung dieser einzelnen Fragen wird man nicht selten von dem Verfasser
abweichen, aber auch darum wird man ihm stets dankbar sein für das mit un¬
säglicher Mühe herbeigeschaffte Material und für die Präzision, mit der er Gründe
und Gegengründe abwägt. Seit Rönne Harmonie in dieses Chaos nebeneinander
bestehender Vorschriften gebracht hat, hat auch das preußische Staats- und Ver¬
waltungsrecht, teils im ganzen, teils in wichtigen Einzelfragen, andre Bearbeiter
gefunden. Aber sie alle fußen auf Rönne und stehen auf dessen Schultern. Das
preußische Staatsrecht wird für ewige Zeiten mit Rönnes Namen verknüpft sein.


Anfangsgründe der Volkswirtschaft. Von Dr. E. I. Kiehl. 3. Auflage. Neu
bearbeite, von Franz Richter, Professor an der niederösterreichischen Landes-Oberreal-
und Handelsschule zu Krems. Berlin, Puttkammer und Miihlbrecht, 1834.

Je mehr ein Staatswesen gedeiht, wenn die einzelnen im Volke maßgeben¬
den Interessen zu einer kräftigen Vertretung gelangen, umso wünschenswerter ist es,
daß die volkswirtschaftlichen Grundbegriffe sich in die weitesten Volksschichten ver¬
breiten. Leider liegt in dieser Beziehung im deutschen Schulwesen noch Vieles im


Literatur.

Das wäre denn in schönster Ordnung. Ich führe und gewinne Ihnen Ihren
Prozeß, würdiger Freund und Gönner; aber nun auch im vollsten Vertrauen —
jetzt sagen Sie mir 'mal um Gotteswillen, weshalb haben Sie eigentlich Kricke¬
rode nicht ungegründet? (Fortsetzung folgt.)




Literatur.
Staatsrecht der preußischen Monarchie. Von Ludwig von Rönne, Vierte ver¬
mehrte und verbesserte Auflage. In fünf Bänden. Leipzig, F. A, Brockhaus, 1884.

Die neue Auflage des bekannten Werkes hat bereits mit dem vierten Bande
ihren vorläufigen Abschluß gefunden. Die fünfte Auflage sollte nach der Vorrede
vom April 1881 der Darstellung des Verfassnngs- und Verwaltungsrechtes der
Körperschaften der Selbstverwaltung — Provinzen, Kreise und Gemeinden — ent¬
halten. Diese Absicht hat der Verfasser jedoch aufgegeben, weil er eine solche
Darstellung erst dann für passend hält, wenn die für die östlichen Provinzen er¬
gangen« Gesetzgebung auf die andern Teile der Monarchie ausgedehnt sein wird.
Wir beklagen diese Enthaltsamkeit umsomehr, als die Ausdehnung jener Gesetzgebung
doch vielleicht länger dauern wird als der Verfasser annimmt. Wenn auch seinem
hohen, in reichen Ehren erlangtem Alter die wohlverdiente Ruhe zu gönnen ist, so
wäre dieses doch auch ein Grund, die Arbeit noch unter Dach zu bringen. Ueberdies
sind die Grundzüge der erwähnten Gesetzgebung an und für sich bereits gegeben,
die Ausdehnung auf die westlichen Teile des Landes wird an diesen Grundzügen
nicht rütteln, sondern nur Abweichungen und Einzelheiten enthalten.

Im übrigen hieße es Eulen nach Athen tragen, wenn man noch etwas Be¬
sondres zum Lobe dieses Werkes anführen wollte. Der großartige Aufbau
preußischer Verfassung und Verwaltung hatte bis auf Rönne keine systematische
Bearbeitung erfahren; er war der erste, der es unternahm, das ungeheure Material
zu sichten und auf klare und bestimmte Grundregeln zurückzuführen, und die
zahllose Menge von Streitfragen zu entscheiden, welche sich aus dem Konflikte des
»^konstitutionellen Rechtes zu dein der konstitutionellen Monarchie ergaben. Gerade
bei Entscheidung dieser einzelnen Fragen wird man nicht selten von dem Verfasser
abweichen, aber auch darum wird man ihm stets dankbar sein für das mit un¬
säglicher Mühe herbeigeschaffte Material und für die Präzision, mit der er Gründe
und Gegengründe abwägt. Seit Rönne Harmonie in dieses Chaos nebeneinander
bestehender Vorschriften gebracht hat, hat auch das preußische Staats- und Ver¬
waltungsrecht, teils im ganzen, teils in wichtigen Einzelfragen, andre Bearbeiter
gefunden. Aber sie alle fußen auf Rönne und stehen auf dessen Schultern. Das
preußische Staatsrecht wird für ewige Zeiten mit Rönnes Namen verknüpft sein.


Anfangsgründe der Volkswirtschaft. Von Dr. E. I. Kiehl. 3. Auflage. Neu
bearbeite, von Franz Richter, Professor an der niederösterreichischen Landes-Oberreal-
und Handelsschule zu Krems. Berlin, Puttkammer und Miihlbrecht, 1834.

Je mehr ein Staatswesen gedeiht, wenn die einzelnen im Volke maßgeben¬
den Interessen zu einer kräftigen Vertretung gelangen, umso wünschenswerter ist es,
daß die volkswirtschaftlichen Grundbegriffe sich in die weitesten Volksschichten ver¬
breiten. Leider liegt in dieser Beziehung im deutschen Schulwesen noch Vieles im


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[0443] Literatur. Das wäre denn in schönster Ordnung. Ich führe und gewinne Ihnen Ihren Prozeß, würdiger Freund und Gönner; aber nun auch im vollsten Vertrauen — jetzt sagen Sie mir 'mal um Gotteswillen, weshalb haben Sie eigentlich Kricke¬ rode nicht ungegründet? (Fortsetzung folgt.) Literatur. Staatsrecht der preußischen Monarchie. Von Ludwig von Rönne, Vierte ver¬ mehrte und verbesserte Auflage. In fünf Bänden. Leipzig, F. A, Brockhaus, 1884. Die neue Auflage des bekannten Werkes hat bereits mit dem vierten Bande ihren vorläufigen Abschluß gefunden. Die fünfte Auflage sollte nach der Vorrede vom April 1881 der Darstellung des Verfassnngs- und Verwaltungsrechtes der Körperschaften der Selbstverwaltung — Provinzen, Kreise und Gemeinden — ent¬ halten. Diese Absicht hat der Verfasser jedoch aufgegeben, weil er eine solche Darstellung erst dann für passend hält, wenn die für die östlichen Provinzen er¬ gangen« Gesetzgebung auf die andern Teile der Monarchie ausgedehnt sein wird. Wir beklagen diese Enthaltsamkeit umsomehr, als die Ausdehnung jener Gesetzgebung doch vielleicht länger dauern wird als der Verfasser annimmt. Wenn auch seinem hohen, in reichen Ehren erlangtem Alter die wohlverdiente Ruhe zu gönnen ist, so wäre dieses doch auch ein Grund, die Arbeit noch unter Dach zu bringen. Ueberdies sind die Grundzüge der erwähnten Gesetzgebung an und für sich bereits gegeben, die Ausdehnung auf die westlichen Teile des Landes wird an diesen Grundzügen nicht rütteln, sondern nur Abweichungen und Einzelheiten enthalten. Im übrigen hieße es Eulen nach Athen tragen, wenn man noch etwas Be¬ sondres zum Lobe dieses Werkes anführen wollte. Der großartige Aufbau preußischer Verfassung und Verwaltung hatte bis auf Rönne keine systematische Bearbeitung erfahren; er war der erste, der es unternahm, das ungeheure Material zu sichten und auf klare und bestimmte Grundregeln zurückzuführen, und die zahllose Menge von Streitfragen zu entscheiden, welche sich aus dem Konflikte des »^konstitutionellen Rechtes zu dein der konstitutionellen Monarchie ergaben. Gerade bei Entscheidung dieser einzelnen Fragen wird man nicht selten von dem Verfasser abweichen, aber auch darum wird man ihm stets dankbar sein für das mit un¬ säglicher Mühe herbeigeschaffte Material und für die Präzision, mit der er Gründe und Gegengründe abwägt. Seit Rönne Harmonie in dieses Chaos nebeneinander bestehender Vorschriften gebracht hat, hat auch das preußische Staats- und Ver¬ waltungsrecht, teils im ganzen, teils in wichtigen Einzelfragen, andre Bearbeiter gefunden. Aber sie alle fußen auf Rönne und stehen auf dessen Schultern. Das preußische Staatsrecht wird für ewige Zeiten mit Rönnes Namen verknüpft sein. Anfangsgründe der Volkswirtschaft. Von Dr. E. I. Kiehl. 3. Auflage. Neu bearbeite, von Franz Richter, Professor an der niederösterreichischen Landes-Oberreal- und Handelsschule zu Krems. Berlin, Puttkammer und Miihlbrecht, 1834. Je mehr ein Staatswesen gedeiht, wenn die einzelnen im Volke maßgeben¬ den Interessen zu einer kräftigen Vertretung gelangen, umso wünschenswerter ist es, daß die volkswirtschaftlichen Grundbegriffe sich in die weitesten Volksschichten ver¬ breiten. Leider liegt in dieser Beziehung im deutschen Schulwesen noch Vieles im

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 43, 1884, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341839_156924/443>, abgerufen am 27.12.2024.