Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. II. Band.gegen die Regierungen als Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schreibe sich Die übrigen Einzelheiten des Gesetzes geben keinen Anlaß zum Eingehen. Literatur. Poetische Abende. Von Rudolph Genee. Leipzig, Verlag von gegen die Regierungen als Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schreibe sich Die übrigen Einzelheiten des Gesetzes geben keinen Anlaß zum Eingehen. Literatur. Poetische Abende. Von Rudolph Genee. Leipzig, Verlag von <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0239" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/133527"/> <p xml:id="ID_779" prev="#ID_778"> gegen die Regierungen als Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schreibe sich<lb/> von der Vermischung der Verwaltung und Verwaltungsrechtsprechung. Das<lb/> Mißtrauen, soweit es wirklich vorhanden, schreibt sich lediglich von dem<lb/> Mangel des öffentlichen und contradiktorischen, also des wirklich richterlichen<lb/> Verfahrens. Der Antrag des Abgeordneten v. Kardorff, der ganz mit unserm<lb/> früher hier niedergelegten Gedanken übereinstimmt, hat leider die Annahme<lb/> des Hauses nicht gefunden.</p><lb/> <p xml:id="ID_780"> Die übrigen Einzelheiten des Gesetzes geben keinen Anlaß zum Eingehen.<lb/> Eine wichtige Frage tauchte nur am Schluß noch auf. Es besteht in Preu¬<lb/> ßen ein eigner Competenzconflictshof bei Conflikten zwischen den Gerichtshöfen<lb/> des Privatrechts und den Verwaltungsbehörden. Durch die einzuführenden<lb/> Berwaltungsgerichte bekommen wir nun Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.<lb/> Der vorliegende Gesetzentwurf schreibt vor, daß bei Conflikten der Verwaltungs¬<lb/> behörden mit den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die dritte Instanz der<lb/> letzteren, nämlich das Oberverwaltungsgericht entscheiden soll. Dagegen soll<lb/> der Competenzconfliktshof bestehen bleiben für die Conflikte der Verwaltung<lb/> mit den Gerichtshöfen des Privatrechts. Anders ist die Sache vorläufig nicht<lb/> zu machen, so lange nicht das Reichsgesetz über die Organisation der Gerichte<lb/> ergangen ist. Wenn dieses Reichsgesetz und mit ihm ein oberstes Reichsgericht<lb/> ins Leben getreten sein wird, dann wird man dem höchsten Reichsgericht die<lb/> Entscheidung über die Competenzconflikte übertragen können zwischen Privat¬<lb/> recht und öffentlichem Recht. Der Einzelstaat thut am besten, so lange das<lb/> Reichsgericht nicht vorhanden, die Grenze zwischen Privatrecht und öffentlichem<lb/> Recht durch ein besonderes Gericht ziehen zu lassen. Die Commission hatte<lb/> dieses System ihrerseits durch ein künstliches System des Zusammenwirkens<lb/> der betheiligten Organe der privaten und der öffentlichen Rechtssphäre von<lb/> Fall zu Fall zu ersetzen gesucht. Zum Glück fand dieser unpraktische Vor¬<lb/> schlag nicht die Annahme des Hauses, statt seiner ward vielmehr die Regie¬<lb/><note type="byline"> L—1>.</note> rungsvorlage mit großer Majorität wieder hergestellt. </p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Literatur.</head><lb/> <p xml:id="ID_781" next="#ID_782"> Poetische Abende. Von Rudolph Genee. Leipzig, Verlag von<lb/> Veit u. Comp. — Dies Buch erschien verflossnen Winter um die Weihnachts¬<lb/> zeit und war wohl beiläufig auch für den Weihnachtstisch bestimmt. Da<lb/> jedoch der Name Genee dafür zu bürgen schien, daß wir es hier mit mehr<lb/> als einem obligaten „Festgeschenk" zu thun hätten, so glaubten wir, es uns<lb/> zu sorgfältiger Durchsicht für gelegene Zeit aufsparen zu müssen, in der festen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0239]
gegen die Regierungen als Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schreibe sich
von der Vermischung der Verwaltung und Verwaltungsrechtsprechung. Das
Mißtrauen, soweit es wirklich vorhanden, schreibt sich lediglich von dem
Mangel des öffentlichen und contradiktorischen, also des wirklich richterlichen
Verfahrens. Der Antrag des Abgeordneten v. Kardorff, der ganz mit unserm
früher hier niedergelegten Gedanken übereinstimmt, hat leider die Annahme
des Hauses nicht gefunden.
Die übrigen Einzelheiten des Gesetzes geben keinen Anlaß zum Eingehen.
Eine wichtige Frage tauchte nur am Schluß noch auf. Es besteht in Preu¬
ßen ein eigner Competenzconflictshof bei Conflikten zwischen den Gerichtshöfen
des Privatrechts und den Verwaltungsbehörden. Durch die einzuführenden
Berwaltungsgerichte bekommen wir nun Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Der vorliegende Gesetzentwurf schreibt vor, daß bei Conflikten der Verwaltungs¬
behörden mit den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die dritte Instanz der
letzteren, nämlich das Oberverwaltungsgericht entscheiden soll. Dagegen soll
der Competenzconfliktshof bestehen bleiben für die Conflikte der Verwaltung
mit den Gerichtshöfen des Privatrechts. Anders ist die Sache vorläufig nicht
zu machen, so lange nicht das Reichsgesetz über die Organisation der Gerichte
ergangen ist. Wenn dieses Reichsgesetz und mit ihm ein oberstes Reichsgericht
ins Leben getreten sein wird, dann wird man dem höchsten Reichsgericht die
Entscheidung über die Competenzconflikte übertragen können zwischen Privat¬
recht und öffentlichem Recht. Der Einzelstaat thut am besten, so lange das
Reichsgericht nicht vorhanden, die Grenze zwischen Privatrecht und öffentlichem
Recht durch ein besonderes Gericht ziehen zu lassen. Die Commission hatte
dieses System ihrerseits durch ein künstliches System des Zusammenwirkens
der betheiligten Organe der privaten und der öffentlichen Rechtssphäre von
Fall zu Fall zu ersetzen gesucht. Zum Glück fand dieser unpraktische Vor¬
schlag nicht die Annahme des Hauses, statt seiner ward vielmehr die Regie¬
L—1>. rungsvorlage mit großer Majorität wieder hergestellt.
Literatur.
Poetische Abende. Von Rudolph Genee. Leipzig, Verlag von
Veit u. Comp. — Dies Buch erschien verflossnen Winter um die Weihnachts¬
zeit und war wohl beiläufig auch für den Weihnachtstisch bestimmt. Da
jedoch der Name Genee dafür zu bürgen schien, daß wir es hier mit mehr
als einem obligaten „Festgeschenk" zu thun hätten, so glaubten wir, es uns
zu sorgfältiger Durchsicht für gelegene Zeit aufsparen zu müssen, in der festen
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |