Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. II. Band.in Gestalt der Veränderung des Zinssatzes zur Aufrechthaltung ihres Gleich¬ Die Contingentirung der Noten. Eine ebenso geringe Garantie für die Sicherheit der Gebahrung der Der andere Maßstab, nach welchem eine Maximalbestimmung des Noten¬ in Gestalt der Veränderung des Zinssatzes zur Aufrechthaltung ihres Gleich¬ Die Contingentirung der Noten. Eine ebenso geringe Garantie für die Sicherheit der Gebahrung der Der andere Maßstab, nach welchem eine Maximalbestimmung des Noten¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0154" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/133442"/> <p xml:id="ID_492" prev="#ID_491"> in Gestalt der Veränderung des Zinssatzes zur Aufrechthaltung ihres Gleich¬<lb/> gewichtes in Händen haben, um zu zeigen wie die Banken die Anforderungen<lb/> an ihre Mittel nach Belieben steigern und ermäßigen und ihren Baarschatz<lb/> leeren und füllen können, je nachdem sie ihren Diskontosatz ermäßigen oder<lb/> erhöhen</p> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="3"> <head> Die Contingentirung der Noten.</head><lb/> <p xml:id="ID_493"> Eine ebenso geringe Garantie für die Sicherheit der Gebahrung der<lb/> Zettelbanken wie die Festsetzung eines Minimums der Baarschaft gewährt die<lb/> Bestimmung eines Maximums des Zettelumlaufes, sei es daß man dasselbe<lb/> nach einem gewissen Verhältniß zum Stammkapital oder nach einer Schätzung<lb/> des Bedürfnisses an Umlaufsmitteln bemesse. Denn dieß sind die beiden<lb/> Maßstäbe, welche bisher bei dieser Vorkehrung in Anwendung gekommen<lb/> sind. Der erstere Maßstab sucht seine nationale Berechtigung darin, daß die<lb/> Notengläubiger, welche bei fast allen Zettelbanken ein Vorpfandsrecht zu<lb/> haben pflegen, durch das Stammkapital eine scheinbare Sicherheit erlangen.<lb/> Wir sagen vorsätzlich „scheinbare Sicherheit", denn da das Stammkapital zu<lb/> den Betriebsmitteln einer Zettelbank gehört, so kann es auch verloren gehen,<lb/> wenn die Direktion in ihrer Geschäftsführung leichtsinnig verfährt, z. B.<lb/> Wechsel zahlungsunfähiger Personen discontirt und Darlehen auf specula-<lb/> tions - Papiere gewährt. In einem solchen Falle würde das Vorpfandsrecht<lb/> den Notengläubigern wenig helfen und der Verlust unvermeidlich sein, trotz<lb/> der Maximalbestimmung der Notenausgabe. Auch in dieser Richtung gewährt<lb/> also die beste Sicherheit eine solide Verwaltung nach echten kaufmännischen<lb/> Grundsätzen. Eine solche braucht auch hinsichtlich der Zettel-Ausgabe keiner<lb/> Schranke unterworfen zu werden. Sie wird unwandelbar dafür sorgen, daß<lb/> ihre Noten stets beim Vorzeigen eingelöst werden, wenn ihr auch gar keine<lb/> Schranke in der Ausgabe derselben auferlegt ist. Zahlreiche Erfahrungen<lb/> liegen in der Bankgeschichte insbesondere in neuester Zeit aus der Schweiz<lb/> für die Richtigkeit dieser Beobachtung vor.</p><lb/> <p xml:id="ID_494" next="#ID_495"> Der andere Maßstab, nach welchem eine Maximalbestimmung des Noten¬<lb/> umlaufs rationell begründet werden kann, ist die Schätzung des Bedarfs an<lb/> Umlaufsmitteln. Nach diesem Maßstab wurde bei der Reform des englischen<lb/> Bankgesetzes im Jahre 1844 verfahren. Damals wurde der zwanzigjährige<lb/> Durchschnitt des nicht durch baares Geld gedeckten Notenumlaufs in England<lb/> und Wales auf 22 Millionen Pf. Sterling geschätzt. Es wurde in dem<lb/> neuen noch heute giltigen Gesetze dieser Durchschnitt für die Zukunft als<lb/> die Maximalgrenze des ungedeckten Notenumlaufes in England und Wales<lb/> festgesetzt und 14 Millionen Pf. Sterling davon der Bank von England,<lb/> 8 Millionen den übrigen Zettelbanken zugewiesen. Alle Noten, welche</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0154]
in Gestalt der Veränderung des Zinssatzes zur Aufrechthaltung ihres Gleich¬
gewichtes in Händen haben, um zu zeigen wie die Banken die Anforderungen
an ihre Mittel nach Belieben steigern und ermäßigen und ihren Baarschatz
leeren und füllen können, je nachdem sie ihren Diskontosatz ermäßigen oder
erhöhen
Die Contingentirung der Noten.
Eine ebenso geringe Garantie für die Sicherheit der Gebahrung der
Zettelbanken wie die Festsetzung eines Minimums der Baarschaft gewährt die
Bestimmung eines Maximums des Zettelumlaufes, sei es daß man dasselbe
nach einem gewissen Verhältniß zum Stammkapital oder nach einer Schätzung
des Bedürfnisses an Umlaufsmitteln bemesse. Denn dieß sind die beiden
Maßstäbe, welche bisher bei dieser Vorkehrung in Anwendung gekommen
sind. Der erstere Maßstab sucht seine nationale Berechtigung darin, daß die
Notengläubiger, welche bei fast allen Zettelbanken ein Vorpfandsrecht zu
haben pflegen, durch das Stammkapital eine scheinbare Sicherheit erlangen.
Wir sagen vorsätzlich „scheinbare Sicherheit", denn da das Stammkapital zu
den Betriebsmitteln einer Zettelbank gehört, so kann es auch verloren gehen,
wenn die Direktion in ihrer Geschäftsführung leichtsinnig verfährt, z. B.
Wechsel zahlungsunfähiger Personen discontirt und Darlehen auf specula-
tions - Papiere gewährt. In einem solchen Falle würde das Vorpfandsrecht
den Notengläubigern wenig helfen und der Verlust unvermeidlich sein, trotz
der Maximalbestimmung der Notenausgabe. Auch in dieser Richtung gewährt
also die beste Sicherheit eine solide Verwaltung nach echten kaufmännischen
Grundsätzen. Eine solche braucht auch hinsichtlich der Zettel-Ausgabe keiner
Schranke unterworfen zu werden. Sie wird unwandelbar dafür sorgen, daß
ihre Noten stets beim Vorzeigen eingelöst werden, wenn ihr auch gar keine
Schranke in der Ausgabe derselben auferlegt ist. Zahlreiche Erfahrungen
liegen in der Bankgeschichte insbesondere in neuester Zeit aus der Schweiz
für die Richtigkeit dieser Beobachtung vor.
Der andere Maßstab, nach welchem eine Maximalbestimmung des Noten¬
umlaufs rationell begründet werden kann, ist die Schätzung des Bedarfs an
Umlaufsmitteln. Nach diesem Maßstab wurde bei der Reform des englischen
Bankgesetzes im Jahre 1844 verfahren. Damals wurde der zwanzigjährige
Durchschnitt des nicht durch baares Geld gedeckten Notenumlaufs in England
und Wales auf 22 Millionen Pf. Sterling geschätzt. Es wurde in dem
neuen noch heute giltigen Gesetze dieser Durchschnitt für die Zukunft als
die Maximalgrenze des ungedeckten Notenumlaufes in England und Wales
festgesetzt und 14 Millionen Pf. Sterling davon der Bank von England,
8 Millionen den übrigen Zettelbanken zugewiesen. Alle Noten, welche
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |