Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. I. Band.Was uns das Bankgesetz gegeben, ist eine Neichsbank, ein begrenzter Mit diesem Werk schließt der Reichstag seine Session. Er hat in dieser O--r. Die Wirren in Louistana. Die Ereignisse, welche in den letzten Monaten in Louisiana sich abgespielt Gmijl'öde" l. 1875. 2V
Was uns das Bankgesetz gegeben, ist eine Neichsbank, ein begrenzter Mit diesem Werk schließt der Reichstag seine Session. Er hat in dieser O—r. Die Wirren in Louistana. Die Ereignisse, welche in den letzten Monaten in Louisiana sich abgespielt Gmijl'öde» l. 1875. 2V
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0241" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/133003"/> <p xml:id="ID_806"> Was uns das Bankgesetz gegeben, ist eine Neichsbank, ein begrenzter<lb/> Gesammtumlauf der ungedeckten Noten, eine sicherstellende Normirung des<lb/> Betriebs der bisherigen Banken, eine gegenseitige Annahme ihrer Noten durch<lb/> alle Banken und damit die annähernde Herstellung einer einzigen Klasse von<lb/> Banknoten; endlich die Möglichkeit, in einer gemessenen Frist alle besondern<lb/> Bankprivilegien aufzuheben und, wenn die fernere Erfahrung dafür spricht,<lb/> zum System einer einzigen Bank überzugehen. Wo die neuen Bestimmungen<lb/> nach irgend einer Richtung sich zu eng erweisen sollten, wie von manchen<lb/> Seiten z. B. gefürchtet wird bei der Beschränkung der Noten auf den Mini¬<lb/> malbetrag von 100 Mark, da würde die Erweiterung, sobald der Erfahrungs-<lb/> deweis geliefert, vor dem Eintritt erheblichen Schadens möglich sein. So<lb/> darf man hoffen, daß dieses Gesetz sich als gelungenes Werk bewährt. Doch<lb/> glauben wir, daß seine Schranken eher enger als weiter mit der Zeit gezogen<lb/> werden, müssen.</p><lb/> <p xml:id="ID_807"> Mit diesem Werk schließt der Reichstag seine Session. Er hat in dieser<lb/> Session ein großes Gesetzgebungswerk zum Abschluß gebracht, nämlich die<lb/> Heeresgesetzgebung durch das Landsturmgesetz; ein großes Gesetzgebungswerk<lb/> auf die ersten Wege geleitet, nämlich die Herstellung des einheitlichen deutschen<lb/> Rechts durch das Gesetz über die Ausnahmebefugnisse der Justizcommission;<lb/> ein großes Gesetzgebungswerk bis an das letzte Stadium gebracht, nämlich<lb/> die Regelung des Geldwesens durch das Bankgesetz, welches das vierte Gesetz<lb/> in der MÄMÄ enarw unseres neugeordneten Geldwesens ist; und ein großes<lb/> Gesetzgebungswerk in der Mitte der Arbeit um ein wichtiges Stück vermehrt,<lb/> nämlich die Kirchengesetzgebung durch das Gesetz über die bürgerliche Ehe¬<lb/> schließung und die bürgerlichen Standesbücher im ganzen Reich.</p><lb/> <note type="byline"> O—r.</note><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Die Wirren in Louistana.</head><lb/> <p xml:id="ID_808" next="#ID_809"> Die Ereignisse, welche in den letzten Monaten in Louisiana sich abgespielt<lb/> haben, und deren Endresultat für die arme Bevölkerung dieses Staates unsrer<lb/> Republik noch gar nicht zu bestimmen ist, werden auf die Entwickelung der<lb/> Geschichte der Vereinigten Staaten, einen weittragenderen Einfluß üben als<lb/> die leichtmüthigen Politiker, die sie in Scene setzten, wohl ahnen. Sie haben<lb/> gezeigt, wie eifersüchtig das ganze große Land wacht über den Freiheiten</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Gmijl'öde» l. 1875. 2V</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0241]
Was uns das Bankgesetz gegeben, ist eine Neichsbank, ein begrenzter
Gesammtumlauf der ungedeckten Noten, eine sicherstellende Normirung des
Betriebs der bisherigen Banken, eine gegenseitige Annahme ihrer Noten durch
alle Banken und damit die annähernde Herstellung einer einzigen Klasse von
Banknoten; endlich die Möglichkeit, in einer gemessenen Frist alle besondern
Bankprivilegien aufzuheben und, wenn die fernere Erfahrung dafür spricht,
zum System einer einzigen Bank überzugehen. Wo die neuen Bestimmungen
nach irgend einer Richtung sich zu eng erweisen sollten, wie von manchen
Seiten z. B. gefürchtet wird bei der Beschränkung der Noten auf den Mini¬
malbetrag von 100 Mark, da würde die Erweiterung, sobald der Erfahrungs-
deweis geliefert, vor dem Eintritt erheblichen Schadens möglich sein. So
darf man hoffen, daß dieses Gesetz sich als gelungenes Werk bewährt. Doch
glauben wir, daß seine Schranken eher enger als weiter mit der Zeit gezogen
werden, müssen.
Mit diesem Werk schließt der Reichstag seine Session. Er hat in dieser
Session ein großes Gesetzgebungswerk zum Abschluß gebracht, nämlich die
Heeresgesetzgebung durch das Landsturmgesetz; ein großes Gesetzgebungswerk
auf die ersten Wege geleitet, nämlich die Herstellung des einheitlichen deutschen
Rechts durch das Gesetz über die Ausnahmebefugnisse der Justizcommission;
ein großes Gesetzgebungswerk bis an das letzte Stadium gebracht, nämlich
die Regelung des Geldwesens durch das Bankgesetz, welches das vierte Gesetz
in der MÄMÄ enarw unseres neugeordneten Geldwesens ist; und ein großes
Gesetzgebungswerk in der Mitte der Arbeit um ein wichtiges Stück vermehrt,
nämlich die Kirchengesetzgebung durch das Gesetz über die bürgerliche Ehe¬
schließung und die bürgerlichen Standesbücher im ganzen Reich.
O—r.
Die Wirren in Louistana.
Die Ereignisse, welche in den letzten Monaten in Louisiana sich abgespielt
haben, und deren Endresultat für die arme Bevölkerung dieses Staates unsrer
Republik noch gar nicht zu bestimmen ist, werden auf die Entwickelung der
Geschichte der Vereinigten Staaten, einen weittragenderen Einfluß üben als
die leichtmüthigen Politiker, die sie in Scene setzten, wohl ahnen. Sie haben
gezeigt, wie eifersüchtig das ganze große Land wacht über den Freiheiten
Gmijl'öde» l. 1875. 2V
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |