Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. I. Band.Auch der heil. Kirchenrath von Trient beschloß in seiner 7. Sitzung (Schluß folgt.) R. Mumm. Dom deutschen Aeichstag und vom preußischen Landtag. Der Reichstag hat am 11. Januar das Landsturmgesetz in zweiter Be¬ Auch der heil. Kirchenrath von Trient beschloß in seiner 7. Sitzung (Schluß folgt.) R. Mumm. Dom deutschen Aeichstag und vom preußischen Landtag. Der Reichstag hat am 11. Januar das Landsturmgesetz in zweiter Be¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0162" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/132922"/> <p xml:id="ID_540"> Auch der heil. Kirchenrath von Trient beschloß in seiner 7. Sitzung<lb/> als rekormatione cap. 7: „Die kirchlichen Seelsorgebeneficien, welche mit Kathe-<lb/> dral-Collegiat- oder andern Kirchen oder Klöstern, Beneficien oder Collegien<lb/> oder was immer für frommen Orten verbunden sind, sollen von den Orts¬<lb/> ordinarien jährlich visitirt werden, welche emsig Fürsorge tragen sollen, daß<lb/> die Seelsorge durch taugliche Stellvertreter und zwar beständige (per iüoneoK<lb/> plein'los stiam perpetuo«) ausgeübt werde . . . ." „Solche beständige<lb/> Vicarien erhielten nun die Seelsorge als ein wirkliches Amt<lb/> und wurden auch hinsichtlich ihrer Anstellung und Entlassung<lb/> als wahre Pfarrer behandelt." Malter I. c et. cap. 3. 0. 8. <l«<lb/> «Kein vie. (I- 38); cap. un. cle enpoll. monaed. 1 v K. (3. 18) t?Jon. un.<lb/> si« off. rie. (1. 7)^! Das ist der Ursprung der Succursal-Pfarrer des fran¬<lb/> zösischen Rechtes. Das preuß. Gesetz vom 11. Mai 1873 verordnet nun,<lb/> ganz im Einklange, wie wir gesehen haben, mit den Bestimmungen des cano¬<lb/> nischen Rechts und des Tridentinums, daß diese temporären Succursal-Stellen<lb/> von nun an definitiv (xerxewo) mit lebenslänglichen Benefiziaten besetzt<lb/> werden und daß sowohl die zeitigen, als die zukünftigen Inhaber dieser Stellen<lb/> gleichfalls dem Oberpräsidenten angemeldet werden nach Maßgabe des § 18:<lb/> „Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres vom Tage der Erledigung, wo<lb/> gesetzmäßig oder observanzmcißig ein Gnadenjahr besteht, vom Tage der Er¬<lb/> ledigung der Gründe an gerechnet, dauernd zu besetzen. Die Frist ist vom<lb/> Oberpräsidenten im Falle des Bedürfnisses auf Antrag angemessen zu ver¬<lb/> längern. Nach Ablauf der Frist ist der Oberpräsident befugt, die Wiedcrbe-<lb/> setzung der Stelle durch Geldstrafen bis zum Betrage von 100 Thalern zu<lb/> erzwingen. Die Androhung und Festsetzung der Strafe darf wiederholt werden,<lb/> bis dem Gesetze genügt ist." § 19: „Die Errichtung von Seelsorgeämtern,<lb/> deren Inhaber unbedingt abberufen werden dürfen, ist nur mit Genehmigung<lb/> des Ministers der geistlichen Angelegenheiten zulässig. Die Bestimmungen des<lb/> § 18 beziehen sich auf die sogenannten Succursal-Pfarreien des französischen<lb/> Rechts, mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 des § 18 vorgeschriebene<lb/> Frist vom Tage der Publikation dieses Gesetzes an zu laufen beginnt."</p><lb/> <p xml:id="ID_541"> (Schluß folgt.)</p><lb/> <note type="byline"> R. Mumm.</note><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Dom deutschen Aeichstag und vom preußischen Landtag.</head><lb/> <p xml:id="ID_542" next="#ID_543"> Der Reichstag hat am 11. Januar das Landsturmgesetz in zweiter Be¬<lb/> rathung erledigt. Bei der Berathung militärischer Gesetze durch parlamen-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0162]
Auch der heil. Kirchenrath von Trient beschloß in seiner 7. Sitzung
als rekormatione cap. 7: „Die kirchlichen Seelsorgebeneficien, welche mit Kathe-
dral-Collegiat- oder andern Kirchen oder Klöstern, Beneficien oder Collegien
oder was immer für frommen Orten verbunden sind, sollen von den Orts¬
ordinarien jährlich visitirt werden, welche emsig Fürsorge tragen sollen, daß
die Seelsorge durch taugliche Stellvertreter und zwar beständige (per iüoneoK
plein'los stiam perpetuo«) ausgeübt werde . . . ." „Solche beständige
Vicarien erhielten nun die Seelsorge als ein wirkliches Amt
und wurden auch hinsichtlich ihrer Anstellung und Entlassung
als wahre Pfarrer behandelt." Malter I. c et. cap. 3. 0. 8. <l«
«Kein vie. (I- 38); cap. un. cle enpoll. monaed. 1 v K. (3. 18) t?Jon. un.
si« off. rie. (1. 7)^! Das ist der Ursprung der Succursal-Pfarrer des fran¬
zösischen Rechtes. Das preuß. Gesetz vom 11. Mai 1873 verordnet nun,
ganz im Einklange, wie wir gesehen haben, mit den Bestimmungen des cano¬
nischen Rechts und des Tridentinums, daß diese temporären Succursal-Stellen
von nun an definitiv (xerxewo) mit lebenslänglichen Benefiziaten besetzt
werden und daß sowohl die zeitigen, als die zukünftigen Inhaber dieser Stellen
gleichfalls dem Oberpräsidenten angemeldet werden nach Maßgabe des § 18:
„Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres vom Tage der Erledigung, wo
gesetzmäßig oder observanzmcißig ein Gnadenjahr besteht, vom Tage der Er¬
ledigung der Gründe an gerechnet, dauernd zu besetzen. Die Frist ist vom
Oberpräsidenten im Falle des Bedürfnisses auf Antrag angemessen zu ver¬
längern. Nach Ablauf der Frist ist der Oberpräsident befugt, die Wiedcrbe-
setzung der Stelle durch Geldstrafen bis zum Betrage von 100 Thalern zu
erzwingen. Die Androhung und Festsetzung der Strafe darf wiederholt werden,
bis dem Gesetze genügt ist." § 19: „Die Errichtung von Seelsorgeämtern,
deren Inhaber unbedingt abberufen werden dürfen, ist nur mit Genehmigung
des Ministers der geistlichen Angelegenheiten zulässig. Die Bestimmungen des
§ 18 beziehen sich auf die sogenannten Succursal-Pfarreien des französischen
Rechts, mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 des § 18 vorgeschriebene
Frist vom Tage der Publikation dieses Gesetzes an zu laufen beginnt."
(Schluß folgt.)
R. Mumm.
Dom deutschen Aeichstag und vom preußischen Landtag.
Der Reichstag hat am 11. Januar das Landsturmgesetz in zweiter Be¬
rathung erledigt. Bei der Berathung militärischer Gesetze durch parlamen-
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