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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band.

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Aas höhere Schulwesen in Sachsen.

Bildung, Prüfung und Rangordnung der Lehrer. Schulaufwand und Lehrer¬
besoldungen. Stellung der Lehrer. Pensionswesen. Gymnasien und Real¬
schulen, städtisch oder staatlich?

(Schluß.)

IV- Wissenschaftliche Bildung der Lehrer und Prüfungen
für das höhere Lehramt. Rangordnung der Lehrer. Die Un¬
klarheit über den Begriff der höheren Schule, das Zusammenwerfen derselben
theils mit der Volksschule, theils mit den Fachschulen, hat bewirkt, daß man
an die Qualification der Lehrer sür höhere Schulen in Sachsen zum Theil
sehr ungleiche Anforderungen stellt, und dadurch Zustände schafft, die dem
Gedeihen unseres höheren Schulwesens nicht förderlich sein können.

Unsre Anschauungen werden auch hierbei an Klarheit gewinnen, wenn
wir sächsische Zustände den preußischen gegenüberstellen.

Wer in Preußen das Amt eines ordentlichen Lehrers an einer höheren
Schule verwalten will, muß die Universität drei Jahre besucht haben. Der
Besuch der Universität setzt Gymnasialbildung voraus. Der Prüfung für das
Lehramt an höheren Schulen (pi'0 lÄeullAtiz äoesnäi) haben sich diejenigen
Kandidaten zu unterziehen, welche sich die Qualification als wissenschaftliche
Lehrer an Gymnasien, Progymnasien, Realschulen oder höheren Bürgerschulen
erwerben wollen. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, ist erforderlich:
g.) das Gymnasiälzeugniß der Reife sür die Universitätsstudien. -- d) das
Universitätsabgangszeugniß über das vollendete akademische Triennium. --
Bei denjenigen Schulamtscandidaten, welche sich vorzugsweise für den Unter¬
richt in den neueren Sprachen an Realschulen bestimmen, wird als ent¬
sprechende Ergänzung des Trienniums auch der Nachweis eines oder zweier
zum Zweck der Spracherlernung in Frankreich und in England zugebrachter
Semester angenommen. -- Auch diejenigen Studirenden, welche sich nicht der
Theologie widmen, können sich bei der Prüfung pro ks-eultatö äoeenäi die
Qualification für den Religionsunterricht erwerben. -- Der verschie¬
dene Umfang der Schulen gleicher Kategorie, der Gymnasien und Progymna¬
sien einerseits, sowie der Real- und höheren Bürgerschulen andrerseits, be¬
gründet keine Verschiedenheit des Prüfungsverfahrens. Auch
der Artunterschied zwischen Gymnasium und Realschule hat keinen wesent¬
lichen Einfluß auf die wissenschaftliche Prüfung. Principiell richtet sich die
Prüfung nach den Anforderungen des Gymnasiums, und die einem Candida-
ten zuerkannte Befähigung zum Unterricht an Gymnasien qualificirt ihn im
Allgemeinen zugleich für den Unterricht an Realschulen.


Aas höhere Schulwesen in Sachsen.

Bildung, Prüfung und Rangordnung der Lehrer. Schulaufwand und Lehrer¬
besoldungen. Stellung der Lehrer. Pensionswesen. Gymnasien und Real¬
schulen, städtisch oder staatlich?

(Schluß.)

IV- Wissenschaftliche Bildung der Lehrer und Prüfungen
für das höhere Lehramt. Rangordnung der Lehrer. Die Un¬
klarheit über den Begriff der höheren Schule, das Zusammenwerfen derselben
theils mit der Volksschule, theils mit den Fachschulen, hat bewirkt, daß man
an die Qualification der Lehrer sür höhere Schulen in Sachsen zum Theil
sehr ungleiche Anforderungen stellt, und dadurch Zustände schafft, die dem
Gedeihen unseres höheren Schulwesens nicht förderlich sein können.

Unsre Anschauungen werden auch hierbei an Klarheit gewinnen, wenn
wir sächsische Zustände den preußischen gegenüberstellen.

Wer in Preußen das Amt eines ordentlichen Lehrers an einer höheren
Schule verwalten will, muß die Universität drei Jahre besucht haben. Der
Besuch der Universität setzt Gymnasialbildung voraus. Der Prüfung für das
Lehramt an höheren Schulen (pi'0 lÄeullAtiz äoesnäi) haben sich diejenigen
Kandidaten zu unterziehen, welche sich die Qualification als wissenschaftliche
Lehrer an Gymnasien, Progymnasien, Realschulen oder höheren Bürgerschulen
erwerben wollen. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, ist erforderlich:
g.) das Gymnasiälzeugniß der Reife sür die Universitätsstudien. — d) das
Universitätsabgangszeugniß über das vollendete akademische Triennium. —
Bei denjenigen Schulamtscandidaten, welche sich vorzugsweise für den Unter¬
richt in den neueren Sprachen an Realschulen bestimmen, wird als ent¬
sprechende Ergänzung des Trienniums auch der Nachweis eines oder zweier
zum Zweck der Spracherlernung in Frankreich und in England zugebrachter
Semester angenommen. — Auch diejenigen Studirenden, welche sich nicht der
Theologie widmen, können sich bei der Prüfung pro ks-eultatö äoeenäi die
Qualification für den Religionsunterricht erwerben. — Der verschie¬
dene Umfang der Schulen gleicher Kategorie, der Gymnasien und Progymna¬
sien einerseits, sowie der Real- und höheren Bürgerschulen andrerseits, be¬
gründet keine Verschiedenheit des Prüfungsverfahrens. Auch
der Artunterschied zwischen Gymnasium und Realschule hat keinen wesent¬
lichen Einfluß auf die wissenschaftliche Prüfung. Principiell richtet sich die
Prüfung nach den Anforderungen des Gymnasiums, und die einem Candida-
ten zuerkannte Befähigung zum Unterricht an Gymnasien qualificirt ihn im
Allgemeinen zugleich für den Unterricht an Realschulen.


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[0140] Aas höhere Schulwesen in Sachsen. Bildung, Prüfung und Rangordnung der Lehrer. Schulaufwand und Lehrer¬ besoldungen. Stellung der Lehrer. Pensionswesen. Gymnasien und Real¬ schulen, städtisch oder staatlich? (Schluß.) IV- Wissenschaftliche Bildung der Lehrer und Prüfungen für das höhere Lehramt. Rangordnung der Lehrer. Die Un¬ klarheit über den Begriff der höheren Schule, das Zusammenwerfen derselben theils mit der Volksschule, theils mit den Fachschulen, hat bewirkt, daß man an die Qualification der Lehrer sür höhere Schulen in Sachsen zum Theil sehr ungleiche Anforderungen stellt, und dadurch Zustände schafft, die dem Gedeihen unseres höheren Schulwesens nicht förderlich sein können. Unsre Anschauungen werden auch hierbei an Klarheit gewinnen, wenn wir sächsische Zustände den preußischen gegenüberstellen. Wer in Preußen das Amt eines ordentlichen Lehrers an einer höheren Schule verwalten will, muß die Universität drei Jahre besucht haben. Der Besuch der Universität setzt Gymnasialbildung voraus. Der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen (pi'0 lÄeullAtiz äoesnäi) haben sich diejenigen Kandidaten zu unterziehen, welche sich die Qualification als wissenschaftliche Lehrer an Gymnasien, Progymnasien, Realschulen oder höheren Bürgerschulen erwerben wollen. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, ist erforderlich: g.) das Gymnasiälzeugniß der Reife sür die Universitätsstudien. — d) das Universitätsabgangszeugniß über das vollendete akademische Triennium. — Bei denjenigen Schulamtscandidaten, welche sich vorzugsweise für den Unter¬ richt in den neueren Sprachen an Realschulen bestimmen, wird als ent¬ sprechende Ergänzung des Trienniums auch der Nachweis eines oder zweier zum Zweck der Spracherlernung in Frankreich und in England zugebrachter Semester angenommen. — Auch diejenigen Studirenden, welche sich nicht der Theologie widmen, können sich bei der Prüfung pro ks-eultatö äoeenäi die Qualification für den Religionsunterricht erwerben. — Der verschie¬ dene Umfang der Schulen gleicher Kategorie, der Gymnasien und Progymna¬ sien einerseits, sowie der Real- und höheren Bürgerschulen andrerseits, be¬ gründet keine Verschiedenheit des Prüfungsverfahrens. Auch der Artunterschied zwischen Gymnasium und Realschule hat keinen wesent¬ lichen Einfluß auf die wissenschaftliche Prüfung. Principiell richtet sich die Prüfung nach den Anforderungen des Gymnasiums, und die einem Candida- ten zuerkannte Befähigung zum Unterricht an Gymnasien qualificirt ihn im Allgemeinen zugleich für den Unterricht an Realschulen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_192299/140>, abgerufen am 05.02.2025.