Die Grenzboten. Jg. 26, 1867, I. Semester. I. Band.diese Rettung des homburgischen Selbflbestimmungsrechtes. durch diese Wahrung 3. Das Kurfürstenthum Hessen. Die Spielbanken in Nenndorf, Nauheim. Wilhelmsbad und Hofgeismar. diese Rettung des homburgischen Selbflbestimmungsrechtes. durch diese Wahrung 3. Das Kurfürstenthum Hessen. Die Spielbanken in Nenndorf, Nauheim. Wilhelmsbad und Hofgeismar. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0034" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/190193"/> <p xml:id="ID_66" prev="#ID_65"> diese Rettung des homburgischen Selbflbestimmungsrechtes. durch diese Wahrung<lb/> des Grundsatzes der „localen Centren", der deutschen Mannigfaltigkeit, der<lb/> Gleichberechtigung aller deutschen Staaten und Stämme — mitinbegriffen den<lb/> großen Bolksstamm Hessen-Homburg, der nicht so viel Seelen de>t wie ein ge¬<lb/> wöhnliches ungarisches Dorf —, durch diese echt „föderative" Maßregel des<lb/> nationalgcsinnten Freiherrn v. Dalwigk war der Fortbestand der dessen-homburgi-<lb/> schen Spielbank, welche einen Pachtvertrag auf 99 Jahre hat gesichert bis an<lb/> das Ende aller Dinge. Leider aber kam das Ende aller Dinge viel früher, als<lb/> dies die darmstädtische Vorsehung calculut hatte. Durch die Friedensverträge<lb/> vom Herbst 1866 fiel Homburg an Preußen. Freilich darf nicht verschwiegen<lb/> werden, daß die süddeutschen Volksvereine und sonstigen Föderativrepublikaner<lb/> die Giltigkeit dieser Abtretung anfechten, weil die Grundsätze des „Selbst,<lb/> bcstimmungsrechtes der Nationen" erfordern, daß die dessen-homburgische Nation<lb/> aus dem Wege des allgemeinen Stimmrechts darüber entscheide, wen sie zu<lb/> ihrem Souverän haben will, und weil vorauszusehen ist. daß sie nicht den<lb/> König von Preußen, in dessen Monarchie Spielbanken nicht geduldet werden,<lb/> wählen wird, sondern in Ermangelung des Großherzogs von Hessen, welcher<lb/> das Land nun einmal schon unwiderruflich abgetreten hat, und in Ermangelung<lb/> des Landgrafen von Hessen-Homburg. welcher nun einmal schon unwiderruflich<lb/> todt ist, — ohne Zweifel nach dem Grundsatze: „Der Zug des Herzens ist des<lb/> Schicksals Stimme!" ihre Wahl auf den gegenwärtigen Spielpächter Monsieur<lb/> Blanc richten würde. Leider erlaubt uns der Raum nicht, des Tieferen auf<lb/> diese aleatorisch-föderativ-republikanische Staatsrechtstheorie einzugehen, vielmehr<lb/> müssen wir uns darauf beschränken zu constatiren: Hessen-Homburg ist bis auf<lb/> Weiteres preußisch, — mit inbegriffen die Spielbank, und die Entscheidung über<lb/> das Schicksal der letzteren liegt in den Händen des Königs, der berliner Kam¬<lb/> mern, des norddeutschen Bundes, des Parlaments, — auf keinen Fall aber<lb/> mehr in denen Sr. königlichen Hoheit des Großherzogs und Höchstseincs Herrn<lb/> v. Dalwigk.</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> 3. Das Kurfürstenthum Hessen.</head><lb/> <p xml:id="ID_67" next="#ID_68"> Die Spielbanken in Nenndorf, Nauheim. Wilhelmsbad und Hofgeismar.<lb/> Die Spielpächter sind Franzosen: Bialy. Jouffroy, Marquis de Livry, und ein<lb/> Belgier: Jean de Wetters, der auch an der Spitze der nassauischen und waldeck-<lb/> schen Spielbanken steht. Die Spielbanken in Nenndorf und Hofgeismar zeich¬<lb/> nen sich durch ihre radikalen und volkstümlichen Gesinnungen aus, indem sie,<lb/> um keinen, auch nicht den gering Bemittelten, von den Wohlthaten des Spiels<lb/> auszuschließen, unter Zustimmung ihres hohen Erbleihherrn, Sr. königlichen<lb/> Hoheit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm, den Einsatz im NvuKttespiel. der sich<lb/> in den übrigen Bädern aus der mehr aristokratischen Höhe einer Minimaltaxe</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0034]
diese Rettung des homburgischen Selbflbestimmungsrechtes. durch diese Wahrung
des Grundsatzes der „localen Centren", der deutschen Mannigfaltigkeit, der
Gleichberechtigung aller deutschen Staaten und Stämme — mitinbegriffen den
großen Bolksstamm Hessen-Homburg, der nicht so viel Seelen de>t wie ein ge¬
wöhnliches ungarisches Dorf —, durch diese echt „föderative" Maßregel des
nationalgcsinnten Freiherrn v. Dalwigk war der Fortbestand der dessen-homburgi-
schen Spielbank, welche einen Pachtvertrag auf 99 Jahre hat gesichert bis an
das Ende aller Dinge. Leider aber kam das Ende aller Dinge viel früher, als
dies die darmstädtische Vorsehung calculut hatte. Durch die Friedensverträge
vom Herbst 1866 fiel Homburg an Preußen. Freilich darf nicht verschwiegen
werden, daß die süddeutschen Volksvereine und sonstigen Föderativrepublikaner
die Giltigkeit dieser Abtretung anfechten, weil die Grundsätze des „Selbst,
bcstimmungsrechtes der Nationen" erfordern, daß die dessen-homburgische Nation
aus dem Wege des allgemeinen Stimmrechts darüber entscheide, wen sie zu
ihrem Souverän haben will, und weil vorauszusehen ist. daß sie nicht den
König von Preußen, in dessen Monarchie Spielbanken nicht geduldet werden,
wählen wird, sondern in Ermangelung des Großherzogs von Hessen, welcher
das Land nun einmal schon unwiderruflich abgetreten hat, und in Ermangelung
des Landgrafen von Hessen-Homburg. welcher nun einmal schon unwiderruflich
todt ist, — ohne Zweifel nach dem Grundsatze: „Der Zug des Herzens ist des
Schicksals Stimme!" ihre Wahl auf den gegenwärtigen Spielpächter Monsieur
Blanc richten würde. Leider erlaubt uns der Raum nicht, des Tieferen auf
diese aleatorisch-föderativ-republikanische Staatsrechtstheorie einzugehen, vielmehr
müssen wir uns darauf beschränken zu constatiren: Hessen-Homburg ist bis auf
Weiteres preußisch, — mit inbegriffen die Spielbank, und die Entscheidung über
das Schicksal der letzteren liegt in den Händen des Königs, der berliner Kam¬
mern, des norddeutschen Bundes, des Parlaments, — auf keinen Fall aber
mehr in denen Sr. königlichen Hoheit des Großherzogs und Höchstseincs Herrn
v. Dalwigk.
3. Das Kurfürstenthum Hessen.
Die Spielbanken in Nenndorf, Nauheim. Wilhelmsbad und Hofgeismar.
Die Spielpächter sind Franzosen: Bialy. Jouffroy, Marquis de Livry, und ein
Belgier: Jean de Wetters, der auch an der Spitze der nassauischen und waldeck-
schen Spielbanken steht. Die Spielbanken in Nenndorf und Hofgeismar zeich¬
nen sich durch ihre radikalen und volkstümlichen Gesinnungen aus, indem sie,
um keinen, auch nicht den gering Bemittelten, von den Wohlthaten des Spiels
auszuschließen, unter Zustimmung ihres hohen Erbleihherrn, Sr. königlichen
Hoheit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm, den Einsatz im NvuKttespiel. der sich
in den übrigen Bädern aus der mehr aristokratischen Höhe einer Minimaltaxe
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |