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Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. IV. Band.

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bildungsanstalt zu Dresden bestanden haben müssen und avanciren dieselben
auch bei eintretenden Vacanzen. Ueber die Befähigung zum Avancement urtheilt
die königlich sächsische Regierung. Letztere wird diese Offiziere bei Besetzung
von Posten außer der Linie -- im Kriegsministerium, in dem Generalcommando,
bei den Brigadestäben :c. --. sowie auch bei höheren Commandostellen ebenso
berücksichtigen, wie die des königlich sächsischen Contingents.

Die einverleibten Bataillone gehören vollständig dem Regimentsverbande
an, sind in jeder Beziehung den sächsischen Militärbehörden untergeben und
haben denselben militärischen Gerichtsstand wie die inländischen Truppen. Alle
dienstliche Communication zwischen ihnen und ihren Regierungen findet durch
das königlich sächsische Kriegsministerium statt.

Ueber die mit Garnison zu belegenden Orte der sämmtlichen verbündeten
Staaten vereinigen sich die Regierungen. Es braucht hierbei keine Rücksicht
darauf genommen zu werden, daß die Contingente in den eigenen Staaten ver¬
bleiben, und es würde solches sogar nicht durchgängig ausführbar sein.

Bezüglich der übrigen Bestandtheile des Armeecorps außer der Infanterie
träten dieselben Verhältnisse ein, wie bei dem ersten Vorschlage.


3.

Die Contingente der gedachten Staaten werden der königlich sächsischen
Armee vollständig einverleibt. Sachsen verstärkt die einzelnen Waffengattungen
und vermehrt die Zahl seiner Regimenter, insoweit es nach den Grundsätzen
der Taktik erforderlich ist. Auf Ernennung und Beförderung zu allen Osfiziers-
stellen haben die Exspectanten aller Vereinsstaaten gleiche Anwartschaft; die
Ernennung selbst erfolgt durch Se. Majestät den König von Sachsen.

Die Recruten hebt jeder Staat der ihn treffenden Quote gemäß aus. Sie
werden an Sachsen abgegeben, welches sie in die Armee einstellt, ausbildet und
später über die während der Dienstzeit statthafte Beurlaubung, sowie über ihre
Entlassung entscheidet.

Während ihrer Dienstzeit in der Armee haben die von den übrigen Staaten
gestellten Mannschaften mit den in Sachsen ausgehobenen ganz gleiche Rechte
und Verpflichtungen. Nur in Bezug auf die Pension haben sie an Sachsen keine
Ansprüche, sondern sind an ihre Regierung gewiesen. Sie stehen unter der säch¬
sischen Militärgerichtsbarkeit und Disciplin.

Sachsen besorgt die gesammt.e Ausrüstung und Verpflegung. Der Kosten¬
betrag wird repartirt. Ebenso der Aufwand für die Beschaffung des Materials
und der Mobilisirung, Anschaffung von Pferden. Dabei wird das Verhältniß
der Contingente zu Grunde gelegt.

Dresden, den 28. August 1848.

Mit Sachsen ist jetzt ganz dasselbe geschehen, was Sachsen im Jahre 1848


bildungsanstalt zu Dresden bestanden haben müssen und avanciren dieselben
auch bei eintretenden Vacanzen. Ueber die Befähigung zum Avancement urtheilt
die königlich sächsische Regierung. Letztere wird diese Offiziere bei Besetzung
von Posten außer der Linie — im Kriegsministerium, in dem Generalcommando,
bei den Brigadestäben :c. —. sowie auch bei höheren Commandostellen ebenso
berücksichtigen, wie die des königlich sächsischen Contingents.

Die einverleibten Bataillone gehören vollständig dem Regimentsverbande
an, sind in jeder Beziehung den sächsischen Militärbehörden untergeben und
haben denselben militärischen Gerichtsstand wie die inländischen Truppen. Alle
dienstliche Communication zwischen ihnen und ihren Regierungen findet durch
das königlich sächsische Kriegsministerium statt.

Ueber die mit Garnison zu belegenden Orte der sämmtlichen verbündeten
Staaten vereinigen sich die Regierungen. Es braucht hierbei keine Rücksicht
darauf genommen zu werden, daß die Contingente in den eigenen Staaten ver¬
bleiben, und es würde solches sogar nicht durchgängig ausführbar sein.

Bezüglich der übrigen Bestandtheile des Armeecorps außer der Infanterie
träten dieselben Verhältnisse ein, wie bei dem ersten Vorschlage.


3.

Die Contingente der gedachten Staaten werden der königlich sächsischen
Armee vollständig einverleibt. Sachsen verstärkt die einzelnen Waffengattungen
und vermehrt die Zahl seiner Regimenter, insoweit es nach den Grundsätzen
der Taktik erforderlich ist. Auf Ernennung und Beförderung zu allen Osfiziers-
stellen haben die Exspectanten aller Vereinsstaaten gleiche Anwartschaft; die
Ernennung selbst erfolgt durch Se. Majestät den König von Sachsen.

Die Recruten hebt jeder Staat der ihn treffenden Quote gemäß aus. Sie
werden an Sachsen abgegeben, welches sie in die Armee einstellt, ausbildet und
später über die während der Dienstzeit statthafte Beurlaubung, sowie über ihre
Entlassung entscheidet.

Während ihrer Dienstzeit in der Armee haben die von den übrigen Staaten
gestellten Mannschaften mit den in Sachsen ausgehobenen ganz gleiche Rechte
und Verpflichtungen. Nur in Bezug auf die Pension haben sie an Sachsen keine
Ansprüche, sondern sind an ihre Regierung gewiesen. Sie stehen unter der säch¬
sischen Militärgerichtsbarkeit und Disciplin.

Sachsen besorgt die gesammt.e Ausrüstung und Verpflegung. Der Kosten¬
betrag wird repartirt. Ebenso der Aufwand für die Beschaffung des Materials
und der Mobilisirung, Anschaffung von Pferden. Dabei wird das Verhältniß
der Contingente zu Grunde gelegt.

Dresden, den 28. August 1848.

Mit Sachsen ist jetzt ganz dasselbe geschehen, was Sachsen im Jahre 1848


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[0294] bildungsanstalt zu Dresden bestanden haben müssen und avanciren dieselben auch bei eintretenden Vacanzen. Ueber die Befähigung zum Avancement urtheilt die königlich sächsische Regierung. Letztere wird diese Offiziere bei Besetzung von Posten außer der Linie — im Kriegsministerium, in dem Generalcommando, bei den Brigadestäben :c. —. sowie auch bei höheren Commandostellen ebenso berücksichtigen, wie die des königlich sächsischen Contingents. Die einverleibten Bataillone gehören vollständig dem Regimentsverbande an, sind in jeder Beziehung den sächsischen Militärbehörden untergeben und haben denselben militärischen Gerichtsstand wie die inländischen Truppen. Alle dienstliche Communication zwischen ihnen und ihren Regierungen findet durch das königlich sächsische Kriegsministerium statt. Ueber die mit Garnison zu belegenden Orte der sämmtlichen verbündeten Staaten vereinigen sich die Regierungen. Es braucht hierbei keine Rücksicht darauf genommen zu werden, daß die Contingente in den eigenen Staaten ver¬ bleiben, und es würde solches sogar nicht durchgängig ausführbar sein. Bezüglich der übrigen Bestandtheile des Armeecorps außer der Infanterie träten dieselben Verhältnisse ein, wie bei dem ersten Vorschlage. 3. Die Contingente der gedachten Staaten werden der königlich sächsischen Armee vollständig einverleibt. Sachsen verstärkt die einzelnen Waffengattungen und vermehrt die Zahl seiner Regimenter, insoweit es nach den Grundsätzen der Taktik erforderlich ist. Auf Ernennung und Beförderung zu allen Osfiziers- stellen haben die Exspectanten aller Vereinsstaaten gleiche Anwartschaft; die Ernennung selbst erfolgt durch Se. Majestät den König von Sachsen. Die Recruten hebt jeder Staat der ihn treffenden Quote gemäß aus. Sie werden an Sachsen abgegeben, welches sie in die Armee einstellt, ausbildet und später über die während der Dienstzeit statthafte Beurlaubung, sowie über ihre Entlassung entscheidet. Während ihrer Dienstzeit in der Armee haben die von den übrigen Staaten gestellten Mannschaften mit den in Sachsen ausgehobenen ganz gleiche Rechte und Verpflichtungen. Nur in Bezug auf die Pension haben sie an Sachsen keine Ansprüche, sondern sind an ihre Regierung gewiesen. Sie stehen unter der säch¬ sischen Militärgerichtsbarkeit und Disciplin. Sachsen besorgt die gesammt.e Ausrüstung und Verpflegung. Der Kosten¬ betrag wird repartirt. Ebenso der Aufwand für die Beschaffung des Materials und der Mobilisirung, Anschaffung von Pferden. Dabei wird das Verhältniß der Contingente zu Grunde gelegt. Dresden, den 28. August 1848. Mit Sachsen ist jetzt ganz dasselbe geschehen, was Sachsen im Jahre 1848

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 25, 1866, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341803_286147/294>, abgerufen am 22.07.2024.