Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.tend, so bleibt zwar sein Anspruch gegen den Empfänger in Kraft, allein er Die vorstehend angedeuteten Bestimmungen haben nach Art. 421 auch Guizot über Kirche und Staat. Hui-lok, I'Hgliso et ig, sooiötö obrütisimss oll 1361. I^six^ig, ^. LrooKbaus -- Guizot hatte bekanntlich am 20. April v. I. in der öffentlichen Sitzung tend, so bleibt zwar sein Anspruch gegen den Empfänger in Kraft, allein er Die vorstehend angedeuteten Bestimmungen haben nach Art. 421 auch Guizot über Kirche und Staat. Hui-lok, I'Hgliso et ig, sooiötö obrütisimss oll 1361. I^six^ig, ^. LrooKbaus — Guizot hatte bekanntlich am 20. April v. I. in der öffentlichen Sitzung <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0309" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/113551"/> <p xml:id="ID_931" prev="#ID_930"> tend, so bleibt zwar sein Anspruch gegen den Empfänger in Kraft, allein er<lb/> sowohl als die vorhergehenden Frachtführer und Spediteure werden des Re¬<lb/> gresses gegen die Vormänner, also namentlich auch gegen den Absender ver¬<lb/> lustig. —</p><lb/> <p xml:id="ID_932"> Die vorstehend angedeuteten Bestimmungen haben nach Art. 421 auch<lb/> auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportan-<lb/> stalten, mit Ausnahme der Posten, Anwendung zu finden: es kommen aber für<lb/> die Eisenbahnen noch besondere in Art. 422—431 aufgeführte Bestimmungen<lb/> zur Anwendung, von denen namentlich die in Art. 423 aufgestellte Vorschrift<lb/> von entscheidender Wichtigfeit ist, daß die zum Gütertransporte für das Pu-<lb/> blicum eröffneten Eisenbahnen nicht befugt sind, die Anwendung der über die<lb/> Verpflichtung des Frachtführers zum Schadenersatze im Handelsgesetzbuche auf¬<lb/> gestellten Normen zu ihrem Vortheile durch Verträge (mittels Reglements oder<lb/> durch besondere Übereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken<lb/> und daß Ausnahmen hiervon nur insoweit zulässig und die darüber abge¬<lb/> schlossenen Verträge nur insoweit giltig sind, als dies im Handelsgesetzbuche<lb/> selbst und zwar in Art. 424 bis 430 normirt ist. Der Streit, in wie weit<lb/> die in diesen Artikeln zu Gunsten der Eisenbahnen ausgestellten Ausnahmen<lb/> von der allgemeinen Haftpflicht des Frachtführers gerechtfertigt sind, ist zwar<lb/> noch keineswegs beigelegt, allein gegenüber dem Umstände, daß das Handels¬<lb/> gesetzbuch nicht mehr ein bloßer Entwurf, sondern für den größten Theil<lb/> Deutschlands bereits geltendes Recht ist. zunächst von wenig praktischem<lb/><note type="byline"> y.</note> Interesse. </p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> <div n="1"> <head> Guizot über Kirche und Staat.</head><lb/> <p xml:id="ID_933"> Hui-lok, I'Hgliso et ig, sooiötö obrütisimss oll 1361. I^six^ig, ^. LrooKbaus —<lb/> ?aris, nichst I.so? I'röros 1861.</p><lb/> <p xml:id="ID_934" next="#ID_935"> Guizot hatte bekanntlich am 20. April v. I. in der öffentlichen Sitzung<lb/> der Gesellschaft für Aufmunterung des Elementarunterrichtes unter den fran¬<lb/> zösischen Protestanten sein tiefes Bedauern ausgesprochen über die Gefahren,<lb/> Welche gegenwärtig die katholische Kirche bedrohen. Gegen das ganze ckrist-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0309]
tend, so bleibt zwar sein Anspruch gegen den Empfänger in Kraft, allein er
sowohl als die vorhergehenden Frachtführer und Spediteure werden des Re¬
gresses gegen die Vormänner, also namentlich auch gegen den Absender ver¬
lustig. —
Die vorstehend angedeuteten Bestimmungen haben nach Art. 421 auch
auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportan-
stalten, mit Ausnahme der Posten, Anwendung zu finden: es kommen aber für
die Eisenbahnen noch besondere in Art. 422—431 aufgeführte Bestimmungen
zur Anwendung, von denen namentlich die in Art. 423 aufgestellte Vorschrift
von entscheidender Wichtigfeit ist, daß die zum Gütertransporte für das Pu-
blicum eröffneten Eisenbahnen nicht befugt sind, die Anwendung der über die
Verpflichtung des Frachtführers zum Schadenersatze im Handelsgesetzbuche auf¬
gestellten Normen zu ihrem Vortheile durch Verträge (mittels Reglements oder
durch besondere Übereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken
und daß Ausnahmen hiervon nur insoweit zulässig und die darüber abge¬
schlossenen Verträge nur insoweit giltig sind, als dies im Handelsgesetzbuche
selbst und zwar in Art. 424 bis 430 normirt ist. Der Streit, in wie weit
die in diesen Artikeln zu Gunsten der Eisenbahnen ausgestellten Ausnahmen
von der allgemeinen Haftpflicht des Frachtführers gerechtfertigt sind, ist zwar
noch keineswegs beigelegt, allein gegenüber dem Umstände, daß das Handels¬
gesetzbuch nicht mehr ein bloßer Entwurf, sondern für den größten Theil
Deutschlands bereits geltendes Recht ist. zunächst von wenig praktischem
y. Interesse.
Guizot über Kirche und Staat.
Hui-lok, I'Hgliso et ig, sooiötö obrütisimss oll 1361. I^six^ig, ^. LrooKbaus —
?aris, nichst I.so? I'röros 1861.
Guizot hatte bekanntlich am 20. April v. I. in der öffentlichen Sitzung
der Gesellschaft für Aufmunterung des Elementarunterrichtes unter den fran¬
zösischen Protestanten sein tiefes Bedauern ausgesprochen über die Gefahren,
Welche gegenwärtig die katholische Kirche bedrohen. Gegen das ganze ckrist-
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