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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.

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lich gegen die Civilstandsregister so eingenommen sein sollte) daran, sich die
Sache ruhiger zu überlegen.

Durch die Civilehe gewinnt der Staat sein freies Recht, das er mit allen
Waffen des Gesetzes vertreten kann, da er zugleich den Kirchen ihr freies Recht
laßt. Freilich wäre Einheit der Kirche und des Staats besser -- das hat ja
auch Ferdinand der Zweite gemeint, Ludwig der Vierzehnte und wie die blu¬
tigen Perfolger alle heißen, die den Grundsatz des Abgeordneten Gneist ver¬
traten: "Pflicht des Königs ist. das was er für recht hält, zu vertreten gegen
die kirchlichen Gewalten" (z. B. gegen die Ketzer). -- Wir wollen lieber bei
der bescheidneren Pflicht bleiben-, das Recht zu ehren, auch wo es dem Thoren
zu gute kommt. "Die Gewissensfreiheit," sagt der Minister mit Recht, "bleibt
ein heiliges Gut, wenn sie auch von einem Gewissenlosen gemißbraucht werden
kann;" -- und von einem Unfreien, setzen wir hinzu.




Die Elbziille.

Seit die Eihänte durch den Beschluß der Bundesversammlung des Jahres
1822 in Kraft getreten ist, hat sich der Verkehr überhaupt und namentlich
auch der Verkehr der an dem Elbflusse participirenden Staaten, als deren
Mittelpunkt man mit Recht die Stadt Hamburg erblicken darf, in einer sol¬
chen Weise geweidet und gehoben, daß die Stipulationen jener Acte den For¬
derungen dieses Verkehrs nach möglichster Freiheit der Bewegung gegenüber
längst antiauirt erscheinen mußten. Dies wurde schon nach dem Abschluß der
Eihänte gar bald in einigem Maße der Fall und daher kam es, daß bei
den Zusammenkünften der durch die Acte bestimmten Revisionscommissionen
für die Elbschiffahrt stets diejenige Berathung in den Vordergrund trat. ..wie
Man Veranstaltungen und Maßregeln treffen könne, um nach neueren Erfah¬
rungen Handel und Schiffahrt auf dem Flusse zu erleichtern". Beim Zu¬
sammensein der Revisionscommission, welche 1824 in Hamburg, 1842--44
w Dresden, 1850--54 in Magdeburg und 1858 wieder in Hamburg tagte,
war also von Anfang an der Hauptgegenstand für die Berathung die Zoll¬
änge, und da rücksichtlich der Verkehrserleichterung eine Erhöhung derselben
uicht in Frage kommen konnte, so handelte es sich ebenfalls vom Anfang
an nur um die Herabsetzung der Zollerhebungen. Es lag hierbei in der
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') Es liegt dem Folgenden eine im "Archiv für Landeskunde ze. in den Großhcrzog-
thümern Mecklenburg" veröffentlichte, sehr umfangreiche Abhandlung zu Grunde.
Grenzboten II. 1S59. 14

lich gegen die Civilstandsregister so eingenommen sein sollte) daran, sich die
Sache ruhiger zu überlegen.

Durch die Civilehe gewinnt der Staat sein freies Recht, das er mit allen
Waffen des Gesetzes vertreten kann, da er zugleich den Kirchen ihr freies Recht
laßt. Freilich wäre Einheit der Kirche und des Staats besser — das hat ja
auch Ferdinand der Zweite gemeint, Ludwig der Vierzehnte und wie die blu¬
tigen Perfolger alle heißen, die den Grundsatz des Abgeordneten Gneist ver¬
traten: „Pflicht des Königs ist. das was er für recht hält, zu vertreten gegen
die kirchlichen Gewalten" (z. B. gegen die Ketzer). — Wir wollen lieber bei
der bescheidneren Pflicht bleiben-, das Recht zu ehren, auch wo es dem Thoren
zu gute kommt. „Die Gewissensfreiheit," sagt der Minister mit Recht, „bleibt
ein heiliges Gut, wenn sie auch von einem Gewissenlosen gemißbraucht werden
kann;" — und von einem Unfreien, setzen wir hinzu.




Die Elbziille.

Seit die Eihänte durch den Beschluß der Bundesversammlung des Jahres
1822 in Kraft getreten ist, hat sich der Verkehr überhaupt und namentlich
auch der Verkehr der an dem Elbflusse participirenden Staaten, als deren
Mittelpunkt man mit Recht die Stadt Hamburg erblicken darf, in einer sol¬
chen Weise geweidet und gehoben, daß die Stipulationen jener Acte den For¬
derungen dieses Verkehrs nach möglichster Freiheit der Bewegung gegenüber
längst antiauirt erscheinen mußten. Dies wurde schon nach dem Abschluß der
Eihänte gar bald in einigem Maße der Fall und daher kam es, daß bei
den Zusammenkünften der durch die Acte bestimmten Revisionscommissionen
für die Elbschiffahrt stets diejenige Berathung in den Vordergrund trat. ..wie
Man Veranstaltungen und Maßregeln treffen könne, um nach neueren Erfah¬
rungen Handel und Schiffahrt auf dem Flusse zu erleichtern". Beim Zu¬
sammensein der Revisionscommission, welche 1824 in Hamburg, 1842—44
w Dresden, 1850—54 in Magdeburg und 1858 wieder in Hamburg tagte,
war also von Anfang an der Hauptgegenstand für die Berathung die Zoll¬
änge, und da rücksichtlich der Verkehrserleichterung eine Erhöhung derselben
uicht in Frage kommen konnte, so handelte es sich ebenfalls vom Anfang
an nur um die Herabsetzung der Zollerhebungen. Es lag hierbei in der
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') Es liegt dem Folgenden eine im „Archiv für Landeskunde ze. in den Großhcrzog-
thümern Mecklenburg" veröffentlichte, sehr umfangreiche Abhandlung zu Grunde.
Grenzboten II. 1S59. 14
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[0115] lich gegen die Civilstandsregister so eingenommen sein sollte) daran, sich die Sache ruhiger zu überlegen. Durch die Civilehe gewinnt der Staat sein freies Recht, das er mit allen Waffen des Gesetzes vertreten kann, da er zugleich den Kirchen ihr freies Recht laßt. Freilich wäre Einheit der Kirche und des Staats besser — das hat ja auch Ferdinand der Zweite gemeint, Ludwig der Vierzehnte und wie die blu¬ tigen Perfolger alle heißen, die den Grundsatz des Abgeordneten Gneist ver¬ traten: „Pflicht des Königs ist. das was er für recht hält, zu vertreten gegen die kirchlichen Gewalten" (z. B. gegen die Ketzer). — Wir wollen lieber bei der bescheidneren Pflicht bleiben-, das Recht zu ehren, auch wo es dem Thoren zu gute kommt. „Die Gewissensfreiheit," sagt der Minister mit Recht, „bleibt ein heiliges Gut, wenn sie auch von einem Gewissenlosen gemißbraucht werden kann;" — und von einem Unfreien, setzen wir hinzu. Die Elbziille. Seit die Eihänte durch den Beschluß der Bundesversammlung des Jahres 1822 in Kraft getreten ist, hat sich der Verkehr überhaupt und namentlich auch der Verkehr der an dem Elbflusse participirenden Staaten, als deren Mittelpunkt man mit Recht die Stadt Hamburg erblicken darf, in einer sol¬ chen Weise geweidet und gehoben, daß die Stipulationen jener Acte den For¬ derungen dieses Verkehrs nach möglichster Freiheit der Bewegung gegenüber längst antiauirt erscheinen mußten. Dies wurde schon nach dem Abschluß der Eihänte gar bald in einigem Maße der Fall und daher kam es, daß bei den Zusammenkünften der durch die Acte bestimmten Revisionscommissionen für die Elbschiffahrt stets diejenige Berathung in den Vordergrund trat. ..wie Man Veranstaltungen und Maßregeln treffen könne, um nach neueren Erfah¬ rungen Handel und Schiffahrt auf dem Flusse zu erleichtern". Beim Zu¬ sammensein der Revisionscommission, welche 1824 in Hamburg, 1842—44 w Dresden, 1850—54 in Magdeburg und 1858 wieder in Hamburg tagte, war also von Anfang an der Hauptgegenstand für die Berathung die Zoll¬ änge, und da rücksichtlich der Verkehrserleichterung eine Erhöhung derselben uicht in Frage kommen konnte, so handelte es sich ebenfalls vom Anfang an nur um die Herabsetzung der Zollerhebungen. Es lag hierbei in der 2-'''''i-<'''' ') Es liegt dem Folgenden eine im „Archiv für Landeskunde ze. in den Großhcrzog- thümern Mecklenburg" veröffentlichte, sehr umfangreiche Abhandlung zu Grunde. Grenzboten II. 1S59. 14

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107046/115>, abgerufen am 22.12.2024.