behalten, als sich der Großvater das Recht einer Vor- mundschaftsbestellung oder pupillarischen Substitution in Ansehung der von seinem per separatam oeconomiam abgesonderten und verstorbenen Sohne hinterlassenen En- kel anmaßen dürfe.
Lib. I. Tit. VIII. De divisione rerum et qualitate.
§. 163. Begriff von ius rerum, res und pecunia.
Von dem Personenrecht eilen die Verfasser unserer Pandekten etwas zu geschwind zur Lehre vom Sachen- recht fort, ohne zu bedenken, daß sie das erstere nach seinem ganzen Umfange noch gar nicht erschöpft haben. Daher werden noch verschiedene Lehren in der Folge vor- kommen, die zum ius personarum gehören, z. B. die vom Ehe- und Vormundschaftsrechte, andere zu geschwei- gen. Unter Sachenrecht (ius rerum) verstehet man nun einen Inbegrif derjenigen Rechte, welche Sachen zum nächsten Gegenstande haben7). Sachen werden hier den Personen entgegen gesetzt, mit- hin was keine Person ist, und doch ein Gegen-
stand
7) Die neueste Schrift hierüber ist Hrn. Prof. Westphal's System des römischen Rechts über die Arten der Sachen, Besitz, Eigenthum und Verjährung. Leipzig 1788. 8. Ausserdem haben diese Lehre sehr gut vorgetragen Hr. Hofr. hofacker in Princip. iuris civ. Rom. Germ. Tom. II. P. I. Lib. III. und Hr. von Tevenar in dem Versuch über die Rechtsgelahrheit. I. Th. 9. u. 10. Abschnitt.
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De diviſione rerum et qualitate.
behalten, als ſich der Großvater das Recht einer Vor- mundſchaftsbeſtellung oder pupillariſchen Subſtitution in Anſehung der von ſeinem per ſeparatam oeconomiam abgeſonderten und verſtorbenen Sohne hinterlaſſenen En- kel anmaßen duͤrfe.
Lib. I. Tit. VIII. De diviſione rerum et qualitate.
§. 163. Begriff von ius rerum, res und pecunia.
Von dem Perſonenrecht eilen die Verfaſſer unſerer Pandekten etwas zu geſchwind zur Lehre vom Sachen- recht fort, ohne zu bedenken, daß ſie das erſtere nach ſeinem ganzen Umfange noch gar nicht erſchoͤpft haben. Daher werden noch verſchiedene Lehren in der Folge vor- kommen, die zum ius perſonarum gehoͤren, z. B. die vom Ehe- und Vormundſchaftsrechte, andere zu geſchwei- gen. Unter Sachenrecht (ius rerum) verſtehet man nun einen Inbegrif derjenigen Rechte, welche Sachen zum naͤchſten Gegenſtande haben7). Sachen werden hier den Perſonen entgegen geſetzt, mit- hin was keine Perſon iſt, und doch ein Gegen-
ſtand
7) Die neueſte Schrift hieruͤber iſt Hrn. Prof. Weſtphal’s Syſtem des roͤmiſchen Rechts uͤber die Arten der Sachen, Beſitz, Eigenthum und Verjaͤhrung. Leipzig 1788. 8. Auſſerdem haben dieſe Lehre ſehr gut vorgetragen Hr. Hofr. hofacker in Princip. iuris civ. Rom. Germ. Tom. II. P. I. Lib. III. und Hr. von Tevenar in dem Verſuch uͤber die Rechtsgelahrheit. I. Th. 9. u. 10. Abſchnitt.
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De diviſione rerum et qualitate.
behalten, als ſich der Großvater das Recht einer Vor-
mundſchaftsbeſtellung oder pupillariſchen Subſtitution in
Anſehung der von ſeinem per ſeparatam oeconomiam
abgeſonderten und verſtorbenen Sohne hinterlaſſenen En-
kel anmaßen duͤrfe.
Lib. I. Tit. VIII.
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diviſione rerum et qualitate.
§. 163.
Begriff von ius rerum, res und pecunia.
Von dem Perſonenrecht eilen die Verfaſſer unſerer
Pandekten etwas zu geſchwind zur Lehre vom Sachen-
recht fort, ohne zu bedenken, daß ſie das erſtere nach
ſeinem ganzen Umfange noch gar nicht erſchoͤpft haben.
Daher werden noch verſchiedene Lehren in der Folge vor-
kommen, die zum ius perſonarum gehoͤren, z. B. die
vom Ehe- und Vormundſchaftsrechte, andere zu geſchwei-
gen. Unter Sachenrecht (ius rerum) verſtehet man nun
einen Inbegrif derjenigen Rechte, welche
Sachen zum naͤchſten Gegenſtande haben 7).
Sachen werden hier den Perſonen entgegen geſetzt, mit-
hin was keine Perſon iſt, und doch ein Gegen-
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7) Die neueſte Schrift hieruͤber iſt Hrn. Prof. Weſtphal’s
Syſtem des roͤmiſchen Rechts uͤber die Arten der Sachen,
Beſitz, Eigenthum und Verjaͤhrung. Leipzig 1788. 8.
Auſſerdem haben dieſe Lehre ſehr gut vorgetragen Hr. Hofr.
hofacker in Princip. iuris civ. Rom. Germ. Tom. II. P. I.
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Rechtsgelahrheit. I. Th. 9. u. 10. Abſchnitt.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 403. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/417>, abgerufen am 01.03.2025.
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