Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.de Constitutionibus Principum. consumentis: nisi locupletior ex hoc inveniatur litiscontestatae tempore is qui accepit. Hieraus erhellet zugleich, daß wenn der Minderjährige, der das Geld empfangen, solches wirklich zu seinem Nutzen verwandt hätte, und folglich zur Zeit der Litis Contestation sich dadurch locupletior befände, derselbe in diesem Fall mit der vorgeschützten Einrede der Restitution nicht zu hören, vielmehr der minderjährige Gläubiger gegen die An- leihe in den vorigen Stand einzusetzen seyn würde69). Denn hier trachtet der Beklagte bey dem zur Sprache stehenden Geschäfte nur etwas zu gewinnen. Er befindet sich also eigentlich nicht in dem Fall, in welchem die Gesetze den Minderjährigen die Restitutions-Wohlthat geben. Wohl aber der Kläger, welcher dadurch nur lediglich einen Scha- den zu verhüten sucht, den er durch die Nichtwiederbe- zahlung der Anleihe erleiden würde. Folglich gestatten die Gesetze nur diesem den Gebrauch seiner Rechtswohl- that. §. 106. Von den mancherley Ursachen, da Privilegien aufhören können. Aller Grund von dem Verlust verliehener privi- 69) Eben dieses giebt auch Ulpian in den Worten der oben
angeführten L. 11. §. 6. D. de minorib. puto autem a Prae- tore inspiciendum, quis captus sit? zu verstehen. Captus heißt soviel als laesus. L. 3. §. 3. L. 7. pr. L. 9. §. 2. L. 29. pr. D. de minorib. Sonst heißt capi soviel als fraudari et decipi. S. erissonius de Verb. Significat. v. capere n. 7. S. 154. de Conſtitutionibus Principum. conſumentis: niſi locupletior ex hoc inveniatur litisconteſtatae tempore is qui accepit. Hieraus erhellet zugleich, daß wenn der Minderjaͤhrige, der das Geld empfangen, ſolches wirklich zu ſeinem Nutzen verwandt haͤtte, und folglich zur Zeit der Litis Conteſtation ſich dadurch locupletior befaͤnde, derſelbe in dieſem Fall mit der vorgeſchuͤtzten Einrede der Reſtitution nicht zu hoͤren, vielmehr der minderjaͤhrige Glaͤubiger gegen die An- leihe in den vorigen Stand einzuſetzen ſeyn wuͤrde69). Denn hier trachtet der Beklagte bey dem zur Sprache ſtehenden Geſchaͤfte nur etwas zu gewinnen. Er befindet ſich alſo eigentlich nicht in dem Fall, in welchem die Geſetze den Minderjaͤhrigen die Reſtitutions-Wohlthat geben. Wohl aber der Klaͤger, welcher dadurch nur lediglich einen Scha- den zu verhuͤten ſucht, den er durch die Nichtwiederbe- zahlung der Anleihe erleiden wuͤrde. Folglich geſtatten die Geſetze nur dieſem den Gebrauch ſeiner Rechtswohl- that. §. 106. Von den mancherley Urſachen, da Privilegien aufhoͤren koͤnnen. Aller Grund von dem Verluſt verliehener privi- 69) Eben dieſes giebt auch Ulpian in den Worten der oben
angefuͤhrten L. 11. §. 6. D. de minorib. puto autem a Prae- tore inſpiciendum, quis captus ſit? zu verſtehen. Captus heißt ſoviel als laeſus. L. 3. §. 3. L. 7. pr. L. 9. §. 2. L. 29. pr. D. de minorib. Sonſt heißt capi ſoviel als fraudari et decipi. S. erissonius de Verb. Significat. v. capere n. 7. S. 154. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0041" n="27"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">de Conſtitutionibus Principum.</hi></fw><lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">conſumentis</hi>: niſi locupletior ex hoc inveniatur litis<lb/> conteſtatae tempore is qui accepit.</hi> Hieraus erhellet<lb/> zugleich, daß wenn der Minderjaͤhrige, der das Geld<lb/> empfangen, ſolches wirklich zu ſeinem Nutzen verwandt<lb/> haͤtte, und folglich zur Zeit der Litis Conteſtation ſich<lb/> dadurch <hi rendition="#aq">locupletior</hi> befaͤnde, derſelbe in dieſem Fall mit<lb/> der vorgeſchuͤtzten Einrede der Reſtitution nicht zu hoͤren,<lb/> vielmehr der minderjaͤhrige <hi rendition="#g">Glaͤubiger</hi> gegen die An-<lb/> leihe in den vorigen Stand einzuſetzen ſeyn wuͤrde<note place="foot" n="69)">Eben dieſes giebt auch <hi rendition="#g">Ulpian</hi> in den Worten der oben<lb/> angefuͤhrten <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 11. §. 6. D. de minorib.</hi> puto autem a Prae-<lb/> tore inſpiciendum, <hi rendition="#g">quis captus ſit</hi>?</hi> zu verſtehen. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Captus</hi></hi><lb/> heißt ſoviel als <hi rendition="#aq">laeſus. <hi rendition="#i">L. 3. §. 3. L. 7. pr. L. 9. §. 2. L. 29.<lb/> pr. D. de minorib.</hi></hi> Sonſt heißt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">capi</hi></hi> ſoviel als <hi rendition="#aq">fraudari et<lb/> decipi.</hi> S. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">erissonius</hi> de Verb. Significat. v. <hi rendition="#i">capere</hi> n.</hi> 7.<lb/> S. 154.</note>. Denn<lb/> hier trachtet der Beklagte bey dem zur Sprache ſtehenden<lb/> Geſchaͤfte nur etwas zu gewinnen. Er befindet ſich alſo<lb/> eigentlich nicht in dem Fall, in welchem die Geſetze den<lb/> Minderjaͤhrigen die Reſtitutions-Wohlthat geben. Wohl<lb/> aber der Klaͤger, welcher dadurch nur lediglich einen Scha-<lb/> den zu verhuͤten ſucht, den er durch die Nichtwiederbe-<lb/> zahlung der Anleihe erleiden wuͤrde. Folglich geſtatten<lb/> die Geſetze nur dieſem den Gebrauch ſeiner Rechtswohl-<lb/> that.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head>§. 106.<lb/> Von den mancherley Urſachen, da Privilegien aufhoͤren<lb/> koͤnnen.</head><lb/> <p>Aller Grund von dem <hi rendition="#g">Verluſt verliehener<lb/> Privilegien</hi> iſt entweder in der Beſchaffenheit des<lb/> Privilegii ſelbſt, oder in dem Geſetzgeber, oder in der<lb/> <fw place="bottom" type="catch">privi-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [27/0041]
de Conſtitutionibus Principum.
conſumentis: niſi locupletior ex hoc inveniatur litis
conteſtatae tempore is qui accepit. Hieraus erhellet
zugleich, daß wenn der Minderjaͤhrige, der das Geld
empfangen, ſolches wirklich zu ſeinem Nutzen verwandt
haͤtte, und folglich zur Zeit der Litis Conteſtation ſich
dadurch locupletior befaͤnde, derſelbe in dieſem Fall mit
der vorgeſchuͤtzten Einrede der Reſtitution nicht zu hoͤren,
vielmehr der minderjaͤhrige Glaͤubiger gegen die An-
leihe in den vorigen Stand einzuſetzen ſeyn wuͤrde 69). Denn
hier trachtet der Beklagte bey dem zur Sprache ſtehenden
Geſchaͤfte nur etwas zu gewinnen. Er befindet ſich alſo
eigentlich nicht in dem Fall, in welchem die Geſetze den
Minderjaͤhrigen die Reſtitutions-Wohlthat geben. Wohl
aber der Klaͤger, welcher dadurch nur lediglich einen Scha-
den zu verhuͤten ſucht, den er durch die Nichtwiederbe-
zahlung der Anleihe erleiden wuͤrde. Folglich geſtatten
die Geſetze nur dieſem den Gebrauch ſeiner Rechtswohl-
that.
§. 106.
Von den mancherley Urſachen, da Privilegien aufhoͤren
koͤnnen.
Aller Grund von dem Verluſt verliehener
Privilegien iſt entweder in der Beſchaffenheit des
Privilegii ſelbſt, oder in dem Geſetzgeber, oder in der
privi-
69) Eben dieſes giebt auch Ulpian in den Worten der oben
angefuͤhrten L. 11. §. 6. D. de minorib. puto autem a Prae-
tore inſpiciendum, quis captus ſit? zu verſtehen. Captus
heißt ſoviel als laeſus. L. 3. §. 3. L. 7. pr. L. 9. §. 2. L. 29.
pr. D. de minorib. Sonſt heißt capi ſoviel als fraudari et
decipi. S. erissonius de Verb. Significat. v. capere n. 7.
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