ganz unbekannt waren, und blos aus teut- schen Sitten und Verfassungen ihrem Ur- sprung haben, lässet sich das römische Recht ebenfalls nicht anwenden.
So kann daher das einer Witwe aus der Ver- lassenschaft ihres Ehemanns nach teutschen Rechten ge- bührende Witthum eben so wenig, als die Gemeinschaft der Güter unter teutschen Ehegatten aus dem römischen Rechte beurtheilet werden.
§. 61. Sechste Regel.
Wo nun aber alle diese Regeln den Ge- brauch des römischen Rechts nicht hindern, da findet solches in allen übrigen Fällen seine Anwendung, sofern nicht der Gebrauch dessel- ben durch die in Teutschland geltende übri- ge entweder einheimische oder kanonische Rechte eingeschränkt wird. Von diesen Einschrän- kungen werde ich erst weiter unten reden. Hier bemer- ke ich nur noch, daß, da das römische Recht in Teutsch- land einmahl zur Kraft eines gemeinen Rechsrechts ge- diehen, und, als ein solches, reichsgesezmäsig bekräfti- get worden 15), der Gebrauch desselben so wenig durch ein Erkenntnis des Cammergerichts, so nicht pro lege Imperii zu halten, in einzelnen Fällen aufgehoben, als durch ein Zeugniß eines Cammergerichtsassessoris entkräf-
tet
15)Reichshofr. OrdnungTit VII. §. 24. So sollen auch unsere kaiserliche Wahlcapitulation, alle Reichsabschied, Cammergerichtsordnung, -- Corpus iuris civilis und ca- nonici, -- auf der Reichshofraths Tafel, damit man sich deren in zweifelhaften Fällen gebrauchen könne, stets vorhanden seyn, und von selbiger nicht verrückt werden.
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de Origine Iuris.
ganz unbekannt waren, und blos aus teut- ſchen Sitten und Verfaſſungen ihrem Ur- ſprung haben, laͤſſet ſich das roͤmiſche Recht ebenfalls nicht anwenden.
So kann daher das einer Witwe aus der Ver- laſſenſchaft ihres Ehemanns nach teutſchen Rechten ge- buͤhrende Witthum eben ſo wenig, als die Gemeinſchaft der Guͤter unter teutſchen Ehegatten aus dem roͤmiſchen Rechte beurtheilet werden.
§. 61. Sechste Regel.
Wo nun aber alle dieſe Regeln den Ge- brauch des roͤmiſchen Rechts nicht hindern, da findet ſolches in allen uͤbrigen Faͤllen ſeine Anwendung, ſofern nicht der Gebrauch deſſel- ben durch die in Teutſchland geltende uͤbri- ge entweder einheimiſche oder kanoniſche Rechte eingeſchraͤnkt wird. Von dieſen Einſchraͤn- kungen werde ich erſt weiter unten reden. Hier bemer- ke ich nur noch, daß, da das roͤmiſche Recht in Teutſch- land einmahl zur Kraft eines gemeinen Rechsrechts ge- diehen, und, als ein ſolches, reichsgeſezmaͤſig bekraͤfti- get worden 15), der Gebrauch deſſelben ſo wenig durch ein Erkenntnis des Cammergerichts, ſo nicht pro lege Imperii zu halten, in einzelnen Faͤllen aufgehoben, als durch ein Zeugniß eines Cammergerichtsaſſeſſoris entkraͤf-
tet
15)Reichshofr. OrdnungTit VII. §. 24. So ſollen auch unſere kaiſerliche Wahlcapitulation, alle Reichsabſchied, Cammergerichtsordnung, — Corpus iuris civilis und ca- nonici, — auf der Reichshofraths Tafel, damit man ſich deren in zweifelhaften Faͤllen gebrauchen koͤnne, ſtets vorhanden ſeyn, und von ſelbiger nicht verruͤckt werden.
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de Origine Iuris.
ganz unbekannt waren, und blos aus teut-
ſchen Sitten und Verfaſſungen ihrem Ur-
ſprung haben, laͤſſet ſich das roͤmiſche Recht
ebenfalls nicht anwenden.
So kann daher das einer Witwe aus der Ver-
laſſenſchaft ihres Ehemanns nach teutſchen Rechten ge-
buͤhrende Witthum eben ſo wenig, als die Gemeinſchaft
der Guͤter unter teutſchen Ehegatten aus dem roͤmiſchen
Rechte beurtheilet werden.
§. 61.
Sechste Regel.
Wo nun aber alle dieſe Regeln den Ge-
brauch des roͤmiſchen Rechts nicht hindern,
da findet ſolches in allen uͤbrigen Faͤllen ſeine
Anwendung, ſofern nicht der Gebrauch deſſel-
ben durch die in Teutſchland geltende uͤbri-
ge entweder einheimiſche oder kanoniſche
Rechte eingeſchraͤnkt wird. Von dieſen Einſchraͤn-
kungen werde ich erſt weiter unten reden. Hier bemer-
ke ich nur noch, daß, da das roͤmiſche Recht in Teutſch-
land einmahl zur Kraft eines gemeinen Rechsrechts ge-
diehen, und, als ein ſolches, reichsgeſezmaͤſig bekraͤfti-
get worden 15), der Gebrauch deſſelben ſo wenig durch
ein Erkenntnis des Cammergerichts, ſo nicht pro lege
Imperii zu halten, in einzelnen Faͤllen aufgehoben, als
durch ein Zeugniß eines Cammergerichtsaſſeſſoris entkraͤf-
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15) Reichshofr. Ordnung Tit VII. §. 24. So ſollen auch
unſere kaiſerliche Wahlcapitulation, alle Reichsabſchied,
Cammergerichtsordnung, — Corpus iuris civilis und ca-
nonici, — auf der Reichshofraths Tafel, damit man
ſich deren in zweifelhaften Faͤllen gebrauchen koͤnne,
ſtets vorhanden ſeyn, und von ſelbiger nicht verruͤckt
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/377>, abgerufen am 02.03.2025.
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