6) in Straf- und Criminal-Fällen geneigter sey, zu absolviren als zu verurtheilen, oder die Strafe eher zu mildern als zu schärfen 67).
§. 31. Eintheilung der Gesezerklärung in die legale und doctrinelle.
Die Auslegung dunkler Gesetze geschiehet nun ent- weder vom Gesezgeber selbst, oder ist wenigstens vom Gesezgeber gebilliget, oder sie geschiehet blos von einem Rechtsgelehrten mit Hülfe und Anwendung der Regeln der Auslegungskunst (Hermenevtic). In den beyden er- stern Fällen wird die Interpretation eine legale, im leztern Falle aber eine Doctrinalerklärung genennt. Von den erstern wird §§ 32. und 33. von den leztern aber §. 34. bis 38. gehandelt.
§. 32. Von der Avthentischen- und Usualinterpretation.
Die legale Gesezerklärung wird nach der gewöhn- lichen Lehre der Rechtsgelehrten wieder in die avthen- tische und usual Interpretation eingetheilt. Je- ne ist, wenn der Gesezgeber seinen Willen, wie das dunkele Gesez zu verstehen seyn soll, selbst erklärt; die- se aber, wenn der Gesezgeber eine in Gerichten ange- nommene Erklärung eines dunkelen Gesetzes entweder ausdrücklich oder stillschweigend billiget. Gegen diese Eintheilung wird zwar verschiedenes nicht ohne Grund von einigen Rechtsgelehrten eingewendet, welche sie nicht für ächte Gattungen der Interpretation ansehen wollen,
weil
67)L. 42. D. de poenis. L. 155. §. 2. D. de Reg. Iuris. Man sehe rivinusde benigna ICtorum inter- pretatione. Vitemb. 1752.
O 3
de Iuſtitia et Iure.
6) in Straf- und Criminal-Faͤllen geneigter ſey, zu abſolviren als zu verurtheilen, oder die Strafe eher zu mildern als zu ſchaͤrfen 67).
§. 31. Eintheilung der Geſezerklaͤrung in die legale und doctrinelle.
Die Auslegung dunkler Geſetze geſchiehet nun ent- weder vom Geſezgeber ſelbſt, oder iſt wenigſtens vom Geſezgeber gebilliget, oder ſie geſchiehet blos von einem Rechtsgelehrten mit Huͤlfe und Anwendung der Regeln der Auslegungskunſt (Hermenevtic). In den beyden er- ſtern Faͤllen wird die Interpretation eine legale, im leztern Falle aber eine Doctrinalerklaͤrung genennt. Von den erſtern wird §§ 32. und 33. von den leztern aber §. 34. bis 38. gehandelt.
§. 32. Von der Avthentiſchen- und Uſualinterpretation.
Die legale Geſezerklaͤrung wird nach der gewoͤhn- lichen Lehre der Rechtsgelehrten wieder in die avthen- tiſche und uſual Interpretation eingetheilt. Je- ne iſt, wenn der Geſezgeber ſeinen Willen, wie das dunkele Geſez zu verſtehen ſeyn ſoll, ſelbſt erklaͤrt; die- ſe aber, wenn der Geſezgeber eine in Gerichten ange- nommene Erklaͤrung eines dunkelen Geſetzes entweder ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend billiget. Gegen dieſe Eintheilung wird zwar verſchiedenes nicht ohne Grund von einigen Rechtsgelehrten eingewendet, welche ſie nicht fuͤr aͤchte Gattungen der Interpretation anſehen wollen,
weil
67)L. 42. D. de poenis. L. 155. §. 2. D. de Reg. Iuris. Man ſehe rivinusde benigna ICtorum inter- pretatione. Vitemb. 1752.
O 3
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de Iuſtitia et Iure.
6) in Straf- und Criminal-Faͤllen geneigter ſey, zu
abſolviren als zu verurtheilen, oder die Strafe eher
zu mildern als zu ſchaͤrfen 67).
§. 31.
Eintheilung der Geſezerklaͤrung in die legale und
doctrinelle.
Die Auslegung dunkler Geſetze geſchiehet nun ent-
weder vom Geſezgeber ſelbſt, oder iſt wenigſtens vom
Geſezgeber gebilliget, oder ſie geſchiehet blos von einem
Rechtsgelehrten mit Huͤlfe und Anwendung der Regeln
der Auslegungskunſt (Hermenevtic). In den beyden er-
ſtern Faͤllen wird die Interpretation eine legale, im
leztern Falle aber eine Doctrinalerklaͤrung genennt.
Von den erſtern wird §§ 32. und 33. von den leztern
aber §. 34. bis 38. gehandelt.
§. 32.
Von der Avthentiſchen- und Uſualinterpretation.
Die legale Geſezerklaͤrung wird nach der gewoͤhn-
lichen Lehre der Rechtsgelehrten wieder in die avthen-
tiſche und uſual Interpretation eingetheilt. Je-
ne iſt, wenn der Geſezgeber ſeinen Willen, wie das
dunkele Geſez zu verſtehen ſeyn ſoll, ſelbſt erklaͤrt; die-
ſe aber, wenn der Geſezgeber eine in Gerichten ange-
nommene Erklaͤrung eines dunkelen Geſetzes entweder
ausdruͤcklich oder ſtillſchweigend billiget. Gegen dieſe
Eintheilung wird zwar verſchiedenes nicht ohne Grund
von einigen Rechtsgelehrten eingewendet, welche ſie nicht
fuͤr aͤchte Gattungen der Interpretation anſehen wollen,
weil
67) L. 42. D. de poenis. L. 155. §. 2. D. de Reg. Iuris.
Man ſehe rivinus de benigna ICtorum inter-
pretatione. Vitemb. 1752.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/233>, abgerufen am 21.11.2024.
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