Dem Gebrauche des Haspels bei dem Aufziehen der Lasten kommt der Umstand zu statten, dass das eigene Gewicht des Arbeiters hiebei in Ruhe bleibt, sonach der Arbeiter seine ganze Kraft nur auf das Haspelziehen verwenden kann. Ob- gleich die Kreisbewegung der Handhabe den Arbeiter ausser Stand setzt, in allen Punkten des Kreises mit gleicher Kraft zu wirken (wovon wir im VI. Kapitel aus- führlicher handeln werden), so ist doch die aufzubringende Last immer noch so gross, dass sie das Aufbringen der Lasten mittelst Schubkarren selbst bei der hiezu vortheilhaftesten Steigung noch ansehnlich übertrifft. Demselben steht jedoch der un- vermeidliche Nachtheil entgegen, dass die Baumaterialien hiebei viermal überladen werden müssen, nämlich zu ebener Erde von dem Vorrathsplatze in den Schubkarren, dann aus demselben in die Tonne des Haspels, ferner auf dem Gerüste aus der Tonne in den Schubkarren und endlich aus dem leztern an den Ort ihres Verbrauches; wogegen dieselben bei der Verführung über Laufbrücken nur zweimal nämlich von dem Vorrathsplatze in den Schubkarren eingeladen, und auf dem Gerüste an dem Orte ihres Verbrauches ausgeladen werden. Wenn demnach für dieses zweimalige Uiberladen zwei Handlangertage gerechnet werden, so sind bei dem Gebrauche des Haspels vier Handlangertage um so mehr nothwendig, als vorzüg- lich bei der Entladung der Tonnen über der Oeffnung des Baugerüstes mehrere Um- stände und Vorsichten zu beobachten sind, die bei der Verführung über Laufbrücken und Gerüste nicht vorkommen.
Unter den §. 87 angeführten Verhältnissen ist ein Arbeiter im Stande, mittelst des Haspels täglich die Last
[Formel 1]
auf die Höhe H zu bringen. Weil aber der Arbeiter wegen der Kreisbewegung seiner Handhabe nicht in allen Punkten der Peripherie eine gleiche Leistung bewirken kann, so wollen wir seine Kraft nur mit 2/3 von 30 Lb oder mit 20 Lb in Rechnung nehmen. Bei dieser Annahme erhalten wir
[Formel 2]
Lb, und für das Aufziehen der Baumaterialien auf die Höhe eines Stockwerkes für eine Kubikklafter Ziegelmauer
[Formel 3]
= 1/7, für leich- te Steinmauern
[Formel 4]
= 1/4 und für schwere Steinmauern
[Formel 5]
= 1/3 Arbeitstage; für 2 Stockwerke das doppelte u. s. w.
Hiernach sind bei dem Gebrauche des Haspels im ersten Stockwerke 4 Arbeits- tage für das Uiberladen und dann noch im Mittel 1/4 Tag für das Aufziehen, also zusammen 41/4 Tage in Anschlag zu nehmen, wogegen bei der Anwendung der Laufbrücken für das Verführen der Baumaterialien in den ersten Stock 2 Arbeitstage und für das Uiberladen weitere 2 Arbeitstage, also zusammen nur 4 Tage berechnet wurden.
Auf gleiche Art sind zum Aufbringen der Materialien in das zweite Stockwerk bei dem Gebrauche des Haspels 4 Tage für das viermalige Uiberladen, und noch 1/2 Tag für das Aufziehen, also zusammen 41/2 Taglöhne zu berechnen, wogegen bei dem Gebrau- che der Laufbrücken 4 Taglöhne zum Verführen über die Baugerüste und 2 Taglöhne zum Uiberladen, also zusammen 6 Tage erforderlich sind.
Vergleichung mit einem Aufzuge.
§. 130.
Dem Gebrauche des Haspels bei dem Aufziehen der Lasten kommt der Umstand zu statten, dass das eigene Gewicht des Arbeiters hiebei in Ruhe bleibt, sonach der Arbeiter seine ganze Kraft nur auf das Haspelziehen verwenden kann. Ob- gleich die Kreisbewegung der Handhabe den Arbeiter ausser Stand setzt, in allen Punkten des Kreises mit gleicher Kraft zu wirken (wovon wir im VI. Kapitel aus- führlicher handeln werden), so ist doch die aufzubringende Last immer noch so gross, dass sie das Aufbringen der Lasten mittelst Schubkarren selbst bei der hiezu vortheilhaftesten Steigung noch ansehnlich übertrifft. Demselben steht jedoch der un- vermeidliche Nachtheil entgegen, dass die Baumaterialien hiebei viermal überladen werden müssen, nämlich zu ebener Erde von dem Vorrathsplatze in den Schubkarren, dann aus demselben in die Tonne des Haspels, ferner auf dem Gerüste aus der Tonne in den Schubkarren und endlich aus dem leztern an den Ort ihres Verbrauches; wogegen dieselben bei der Verführung über Laufbrücken nur zweimal nämlich von dem Vorrathsplatze in den Schubkarren eingeladen, und auf dem Gerüste an dem Orte ihres Verbrauches ausgeladen werden. Wenn demnach für dieses zweimalige Uiberladen zwei Handlangertage gerechnet werden, so sind bei dem Gebrauche des Haspels vier Handlangertage um so mehr nothwendig, als vorzüg- lich bei der Entladung der Tonnen über der Oeffnung des Baugerüstes mehrere Um- stände und Vorsichten zu beobachten sind, die bei der Verführung über Laufbrücken und Gerüste nicht vorkommen.
Unter den §. 87 angeführten Verhältnissen ist ein Arbeiter im Stande, mittelst des Haspels täglich die Last
[Formel 1]
auf die Höhe H zu bringen. Weil aber der Arbeiter wegen der Kreisbewegung seiner Handhabe nicht in allen Punkten der Peripherie eine gleiche Leistung bewirken kann, so wollen wir seine Kraft nur mit ⅔ von 30 ℔ oder mit 20 ℔ in Rechnung nehmen. Bei dieser Annahme erhalten wir
[Formel 2]
℔, und für das Aufziehen der Baumaterialien auf die Höhe eines Stockwerkes für eine Kubikklafter Ziegelmauer
[Formel 3]
= 1/7, für leich- te Steinmauern
[Formel 4]
= ¼ und für schwere Steinmauern
[Formel 5]
= ⅓ Arbeitstage; für 2 Stockwerke das doppelte u. s. w.
Hiernach sind bei dem Gebrauche des Haspels im ersten Stockwerke 4 Arbeits- tage für das Uiberladen und dann noch im Mittel ¼ Tag für das Aufziehen, also zusammen 4¼ Tage in Anschlag zu nehmen, wogegen bei der Anwendung der Laufbrücken für das Verführen der Baumaterialien in den ersten Stock 2 Arbeitstage und für das Uiberladen weitere 2 Arbeitstage, also zusammen nur 4 Tage berechnet wurden.
Auf gleiche Art sind zum Aufbringen der Materialien in das zweite Stockwerk bei dem Gebrauche des Haspels 4 Tage für das viermalige Uiberladen, und noch ½ Tag für das Aufziehen, also zusammen 4½ Taglöhne zu berechnen, wogegen bei dem Gebrau- che der Laufbrücken 4 Taglöhne zum Verführen über die Baugerüste und 2 Taglöhne zum Uiberladen, also zusammen 6 Tage erforderlich sind.
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Vergleichung mit einem Aufzuge.
§. 130.
Dem Gebrauche des Haspels bei dem Aufziehen der Lasten kommt
der Umstand zu statten, dass das eigene Gewicht des Arbeiters hiebei in Ruhe bleibt,
sonach der Arbeiter seine ganze Kraft nur auf das Haspelziehen verwenden kann. Ob-
gleich die Kreisbewegung der Handhabe den Arbeiter ausser Stand setzt, in allen
Punkten des Kreises mit gleicher Kraft zu wirken (wovon wir im VI. Kapitel aus-
führlicher handeln werden), so ist doch die aufzubringende Last immer noch so
gross, dass sie das Aufbringen der Lasten mittelst Schubkarren selbst bei der hiezu
vortheilhaftesten Steigung noch ansehnlich übertrifft. Demselben steht jedoch der un-
vermeidliche Nachtheil entgegen, dass die Baumaterialien hiebei viermal
überladen werden müssen, nämlich zu ebener Erde von dem Vorrathsplatze in
den Schubkarren, dann aus demselben in die Tonne des Haspels, ferner auf dem
Gerüste aus der Tonne in den Schubkarren und endlich aus dem leztern an den
Ort ihres Verbrauches; wogegen dieselben bei der Verführung über Laufbrücken
nur zweimal nämlich von dem Vorrathsplatze in den Schubkarren eingeladen, und
auf dem Gerüste an dem Orte ihres Verbrauches ausgeladen werden. Wenn demnach
für dieses zweimalige Uiberladen zwei Handlangertage gerechnet werden, so sind bei
dem Gebrauche des Haspels vier Handlangertage um so mehr nothwendig, als vorzüg-
lich bei der Entladung der Tonnen über der Oeffnung des Baugerüstes mehrere Um-
stände und Vorsichten zu beobachten sind, die bei der Verführung über Laufbrücken
und Gerüste nicht vorkommen.
Unter den §. 87 angeführten Verhältnissen ist ein Arbeiter im Stande, mittelst des
Haspels täglich die Last [FORMEL] auf die Höhe H zu bringen. Weil aber der Arbeiter
wegen der Kreisbewegung seiner Handhabe nicht in allen Punkten der Peripherie eine
gleiche Leistung bewirken kann, so wollen wir seine Kraft nur mit ⅔ von 30 ℔ oder mit
20 ℔ in Rechnung nehmen. Bei dieser Annahme erhalten wir
[FORMEL] ℔, und für das Aufziehen der Baumaterialien auf die
Höhe eines Stockwerkes für eine Kubikklafter Ziegelmauer [FORMEL] = 1/7, für leich-
te Steinmauern [FORMEL] = ¼ und für schwere Steinmauern [FORMEL] = ⅓ Arbeitstage; für 2
Stockwerke das doppelte u. s. w.
Hiernach sind bei dem Gebrauche des Haspels im ersten Stockwerke 4 Arbeits-
tage für das Uiberladen und dann noch im Mittel ¼ Tag für das Aufziehen, also zusammen
4¼ Tage in Anschlag zu nehmen, wogegen bei der Anwendung der Laufbrücken für das
Verführen der Baumaterialien in den ersten Stock 2 Arbeitstage und für das Uiberladen
weitere 2 Arbeitstage, also zusammen nur 4 Tage berechnet wurden.
Auf gleiche Art sind zum Aufbringen der Materialien in das zweite Stockwerk
bei dem Gebrauche des Haspels 4 Tage für das viermalige Uiberladen, und noch ½ Tag
für das Aufziehen, also zusammen 4½ Taglöhne zu berechnen, wogegen bei dem Gebrau-
che der Laufbrücken 4 Taglöhne zum Verführen über die Baugerüste und 2 Taglöhne zum
Uiberladen, also zusammen 6 Tage erforderlich sind.
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Gerstner, Franz Joseph von: Handbuch der Mechanik. Bd. 1: Mechanik fester Körper. Prag, 1831, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerstner_mechanik01_1831/173>, abgerufen am 18.12.2024.
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