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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 25. Der Monarch.
Handeln sich der Wille seiner Persönlichkeit verwirk-
licht. In den monarchischen Staaten2 Deutschlands sind
diess der Monarch und die Stände. Die Art und der
Umfang, in welchem Beide als Organe des Staats wir-
ken, ist ganz verschieden; aber beiden Organen gemein-
schaftlich ist die Eigenschaft, dass der in ihrem Wesen
enthaltene Beruf rechtlichen Handelns ihren Berechtigten
als eigener und ursprünglicher zukommt.3 Daher ist die
Festsetzung ihres Rechts eine der hauptsächlichsten Auf-
gaben des Grundgesetzes. Nicht zu den Organen des
Staats gehören die Staatsdiener; ihr Recht ist kein
ursprüngliches Recht zur Kundgebung des Staatswillens,
sondern ein abgeleitetes, sie sind nur die rechtlichen
Gehülfen des Monarchen.

ERSTES CAPITEL.
Der Monarch.
1. Inhalt des Monarchenrechts.
a) Die monarchische Institution.
§. 25.

Der Monarch ist das oberste Willensorgan des
Staats. Sein Wille soll als allgemeiner Wille, als Wille
des Staats gelten. In dem Monarchen wird die abstracte
Persönlichkeit der Staatsgewalt verkörpert. Und zwar

2 Der Republik fehlt ein solches persönliches Gesammtorgan,
wie der Monarch. Der Inhalt der Rechtsstellung ihres Präsiden-
ten ist ein abgeleiteter.
3 Ihr öffentliches Recht (Organ des Staats zu sein) ist eige-
nes
, nicht aus dem Rechte eines Anderen (Volk, Wähler, Cor-
poration) abgeleitetes Recht.

§. 25. Der Monarch.
Handeln sich der Wille seiner Persönlichkeit verwirk-
licht. In den monarchischen Staaten2 Deutschlands sind
diess der Monarch und die Stände. Die Art und der
Umfang, in welchem Beide als Organe des Staats wir-
ken, ist ganz verschieden; aber beiden Organen gemein-
schaftlich ist die Eigenschaft, dass der in ihrem Wesen
enthaltene Beruf rechtlichen Handelns ihren Berechtigten
als eigener und ursprünglicher zukommt.3 Daher ist die
Festsetzung ihres Rechts eine der hauptsächlichsten Auf-
gaben des Grundgesetzes. Nicht zu den Organen des
Staats gehören die Staatsdiener; ihr Recht ist kein
ursprüngliches Recht zur Kundgebung des Staatswillens,
sondern ein abgeleitetes, sie sind nur die rechtlichen
Gehülfen des Monarchen.

ERSTES CAPITEL.
Der Monarch.
1. Inhalt des Monarchenrechts.
a) Die monarchische Institution.
§. 25.

Der Monarch ist das oberste Willensorgan des
Staats. Sein Wille soll als allgemeiner Wille, als Wille
des Staats gelten. In dem Monarchen wird die abstracte
Persönlichkeit der Staatsgewalt verkörpert. Und zwar

2 Der Republik fehlt ein solches persönliches Gesammtorgan,
wie der Monarch. Der Inhalt der Rechtsstellung ihres Präsiden-
ten ist ein abgeleiteter.
3 Ihr öffentliches Recht (Organ des Staats zu sein) ist eige-
nes
, nicht aus dem Rechte eines Anderen (Volk, Wähler, Cor-
poration) abgeleitetes Recht.
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[71/0089] §. 25. Der Monarch. Handeln sich der Wille seiner Persönlichkeit verwirk- licht. In den monarchischen Staaten 2 Deutschlands sind diess der Monarch und die Stände. Die Art und der Umfang, in welchem Beide als Organe des Staats wir- ken, ist ganz verschieden; aber beiden Organen gemein- schaftlich ist die Eigenschaft, dass der in ihrem Wesen enthaltene Beruf rechtlichen Handelns ihren Berechtigten als eigener und ursprünglicher zukommt. 3 Daher ist die Festsetzung ihres Rechts eine der hauptsächlichsten Auf- gaben des Grundgesetzes. Nicht zu den Organen des Staats gehören die Staatsdiener; ihr Recht ist kein ursprüngliches Recht zur Kundgebung des Staatswillens, sondern ein abgeleitetes, sie sind nur die rechtlichen Gehülfen des Monarchen. ERSTES CAPITEL. Der Monarch. 1. Inhalt des Monarchenrechts. a) Die monarchische Institution. §. 25. Der Monarch ist das oberste Willensorgan des Staats. Sein Wille soll als allgemeiner Wille, als Wille des Staats gelten. In dem Monarchen wird die abstracte Persönlichkeit der Staatsgewalt verkörpert. Und zwar 2 Der Republik fehlt ein solches persönliches Gesammtorgan, wie der Monarch. Der Inhalt der Rechtsstellung ihres Präsiden- ten ist ein abgeleiteter. 3 Ihr öffentliches Recht (Organ des Staats zu sein) ist eige- nes, nicht aus dem Rechte eines Anderen (Volk, Wähler, Cor- poration) abgeleitetes Recht.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 71. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/89>, abgerufen am 21.11.2024.