Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Erster Abschnitt. denheiten. Das Schicksal des Territoriums, -- ob eszusammen bleiben oder getheilt, ob es vermehrt oder gekürzt werden sollte, -- war in der Hauptsache eine Frage des fürstlichen Vermögensrechts. Erst die grossen politischen Umgestaltungen dieses Jahrhunderts, aus de- nen für die meisten deutschen Staaten der völlige Neu- bau im Sinne des staatlichen Organismus hervorging, haben das Territorium seiner Stellung als Object indivi- dueller Befugnisse des Immobiliarsachenrechts entrückt und mit gänzlicher Veränderung seines rechtlichen Cha- racters in jene oben geschilderte Fügung hineingebracht.7 Ob dieser Process organischer Assimilirung im einzelnen deutschen Staate vollständig durchgeführt sei, so dass die sich daran knüpfenden Rechtsfolgen in ihrem ganzen Umfange einzutreten haben, oder ob diess nicht der Fall sei, ist eine hochwichtige Frage des particulären Staatsrechts.8 6. Die materiellen Richtungen der Staatsgewalt. §. 23. Was die Staatsgewalt in der Verfolgung ihrer Ge- 7 Vergl. meine angeführte Abhandlung S. 16 flg. 8 Diese Untersuchung wird namentlich darauf zu richten sein, ob die einzelnen Theile des Gebiets zu einem einheitlichen staats- rechtlichen Ganzen verwachsen, einer Verfassung unterstellt sind, durch völlige Incorporation ihre staatsrechtliche Sonder- stellung verloren haben u. s. w. 1 Der grösste Theil des Inhalts dieses Paragraphen ist der
Stoff des Verwaltungsrechts, welches nach den von uns angenom- Erster Abschnitt. denheiten. Das Schicksal des Territoriums, — ob eszusammen bleiben oder getheilt, ob es vermehrt oder gekürzt werden sollte, — war in der Hauptsache eine Frage des fürstlichen Vermögensrechts. Erst die grossen politischen Umgestaltungen dieses Jahrhunderts, aus de- nen für die meisten deutschen Staaten der völlige Neu- bau im Sinne des staatlichen Organismus hervorging, haben das Territorium seiner Stellung als Object indivi- dueller Befugnisse des Immobiliarsachenrechts entrückt und mit gänzlicher Veränderung seines rechtlichen Cha- racters in jene oben geschilderte Fügung hineingebracht.7 Ob dieser Process organischer Assimilirung im einzelnen deutschen Staate vollständig durchgeführt sei, so dass die sich daran knüpfenden Rechtsfolgen in ihrem ganzen Umfange einzutreten haben, oder ob diess nicht der Fall sei, ist eine hochwichtige Frage des particulären Staatsrechts.8 6. Die materiellen Richtungen der Staatsgewalt. §. 23. Was die Staatsgewalt in der Verfolgung ihrer Ge- 7 Vergl. meine angeführte Abhandlung S. 16 flg. 8 Diese Untersuchung wird namentlich darauf zu richten sein, ob die einzelnen Theile des Gebiets zu einem einheitlichen staats- rechtlichen Ganzen verwachsen, einer Verfassung unterstellt sind, durch völlige Incorporation ihre staatsrechtliche Sonder- stellung verloren haben u. s. w. 1 Der grösste Theil des Inhalts dieses Paragraphen ist der
Stoff des Verwaltungsrechts, welches nach den von uns angenom- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0082" n="64"/><fw place="top" type="header">Erster Abschnitt.</fw><lb/> denheiten. Das Schicksal des Territoriums, — ob es<lb/> zusammen bleiben oder getheilt, ob es vermehrt oder<lb/> gekürzt werden sollte, — war in der Hauptsache eine<lb/> Frage des fürstlichen Vermögensrechts. Erst die grossen<lb/> politischen Umgestaltungen dieses Jahrhunderts, aus de-<lb/> nen für die meisten deutschen Staaten der völlige Neu-<lb/> bau im Sinne des staatlichen Organismus hervorging,<lb/> haben das Territorium seiner Stellung als Object indivi-<lb/> dueller Befugnisse des Immobiliarsachenrechts entrückt<lb/> und mit gänzlicher Veränderung seines rechtlichen Cha-<lb/> racters in jene oben geschilderte Fügung hineingebracht.<note place="foot" n="7">Vergl. <hi rendition="#g">meine</hi> angeführte Abhandlung S. 16 flg.</note><lb/> Ob dieser Process organischer Assimilirung im einzelnen<lb/> deutschen Staate vollständig durchgeführt sei, so dass<lb/> die sich daran knüpfenden Rechtsfolgen in ihrem ganzen<lb/> Umfange einzutreten haben, oder ob diess nicht der<lb/> Fall sei, ist eine hochwichtige Frage des particulären<lb/> Staatsrechts.<note place="foot" n="8">Diese Untersuchung wird namentlich darauf zu richten sein,<lb/> ob die einzelnen Theile des Gebiets zu einem einheitlichen staats-<lb/> rechtlichen Ganzen verwachsen, <hi rendition="#g">einer</hi> Verfassung unterstellt<lb/> sind, durch völlige Incorporation ihre staatsrechtliche Sonder-<lb/> stellung verloren haben u. s. w.</note></p> </div> </div> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head>6. Die materiellen Richtungen der Staatsgewalt.</head><lb/> <div n="3"> <head>§. 23.</head><lb/> <p>Was die Staatsgewalt in der Verfolgung ihrer Ge-<lb/> sammtaufgabe gesetzgebend und regierend im Einzelnen<lb/> erstrebt, schafft und anordnet, soll im Folgenden in<lb/> übersichtlicher Skizze zusammengestellt werden.<note xml:id="note-0082" next="#note-0083" place="foot" n="1">Der grösste Theil des Inhalts dieses Paragraphen ist der<lb/> Stoff des Verwaltungsrechts, welches nach den von uns angenom-</note></p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [64/0082]
Erster Abschnitt.
denheiten. Das Schicksal des Territoriums, — ob es
zusammen bleiben oder getheilt, ob es vermehrt oder
gekürzt werden sollte, — war in der Hauptsache eine
Frage des fürstlichen Vermögensrechts. Erst die grossen
politischen Umgestaltungen dieses Jahrhunderts, aus de-
nen für die meisten deutschen Staaten der völlige Neu-
bau im Sinne des staatlichen Organismus hervorging,
haben das Territorium seiner Stellung als Object indivi-
dueller Befugnisse des Immobiliarsachenrechts entrückt
und mit gänzlicher Veränderung seines rechtlichen Cha-
racters in jene oben geschilderte Fügung hineingebracht. 7
Ob dieser Process organischer Assimilirung im einzelnen
deutschen Staate vollständig durchgeführt sei, so dass
die sich daran knüpfenden Rechtsfolgen in ihrem ganzen
Umfange einzutreten haben, oder ob diess nicht der
Fall sei, ist eine hochwichtige Frage des particulären
Staatsrechts. 8
6. Die materiellen Richtungen der Staatsgewalt.
§. 23.
Was die Staatsgewalt in der Verfolgung ihrer Ge-
sammtaufgabe gesetzgebend und regierend im Einzelnen
erstrebt, schafft und anordnet, soll im Folgenden in
übersichtlicher Skizze zusammengestellt werden. 1
7 Vergl. meine angeführte Abhandlung S. 16 flg.
8 Diese Untersuchung wird namentlich darauf zu richten sein,
ob die einzelnen Theile des Gebiets zu einem einheitlichen staats-
rechtlichen Ganzen verwachsen, einer Verfassung unterstellt
sind, durch völlige Incorporation ihre staatsrechtliche Sonder-
stellung verloren haben u. s. w.
1 Der grösste Theil des Inhalts dieses Paragraphen ist der
Stoff des Verwaltungsrechts, welches nach den von uns angenom-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |