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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Erster Abschnitt.
denheiten. Das Schicksal des Territoriums, -- ob es
zusammen bleiben oder getheilt, ob es vermehrt oder
gekürzt werden sollte, -- war in der Hauptsache eine
Frage des fürstlichen Vermögensrechts. Erst die grossen
politischen Umgestaltungen dieses Jahrhunderts, aus de-
nen für die meisten deutschen Staaten der völlige Neu-
bau im Sinne des staatlichen Organismus hervorging,
haben das Territorium seiner Stellung als Object indivi-
dueller Befugnisse des Immobiliarsachenrechts entrückt
und mit gänzlicher Veränderung seines rechtlichen Cha-
racters in jene oben geschilderte Fügung hineingebracht.7
Ob dieser Process organischer Assimilirung im einzelnen
deutschen Staate vollständig durchgeführt sei, so dass
die sich daran knüpfenden Rechtsfolgen in ihrem ganzen
Umfange einzutreten haben, oder ob diess nicht der
Fall sei, ist eine hochwichtige Frage des particulären
Staatsrechts.8

6. Die materiellen Richtungen der Staatsgewalt.
§. 23.

Was die Staatsgewalt in der Verfolgung ihrer Ge-
sammtaufgabe gesetzgebend und regierend im Einzelnen
erstrebt, schafft und anordnet, soll im Folgenden in
übersichtlicher Skizze zusammengestellt werden.1

7 Vergl. meine angeführte Abhandlung S. 16 flg.
8 Diese Untersuchung wird namentlich darauf zu richten sein,
ob die einzelnen Theile des Gebiets zu einem einheitlichen staats-
rechtlichen Ganzen verwachsen, einer Verfassung unterstellt
sind, durch völlige Incorporation ihre staatsrechtliche Sonder-
stellung verloren haben u. s. w.
1 Der grösste Theil des Inhalts dieses Paragraphen ist der
Stoff des Verwaltungsrechts, welches nach den von uns angenom-

Erster Abschnitt.
denheiten. Das Schicksal des Territoriums, — ob es
zusammen bleiben oder getheilt, ob es vermehrt oder
gekürzt werden sollte, — war in der Hauptsache eine
Frage des fürstlichen Vermögensrechts. Erst die grossen
politischen Umgestaltungen dieses Jahrhunderts, aus de-
nen für die meisten deutschen Staaten der völlige Neu-
bau im Sinne des staatlichen Organismus hervorging,
haben das Territorium seiner Stellung als Object indivi-
dueller Befugnisse des Immobiliarsachenrechts entrückt
und mit gänzlicher Veränderung seines rechtlichen Cha-
racters in jene oben geschilderte Fügung hineingebracht.7
Ob dieser Process organischer Assimilirung im einzelnen
deutschen Staate vollständig durchgeführt sei, so dass
die sich daran knüpfenden Rechtsfolgen in ihrem ganzen
Umfange einzutreten haben, oder ob diess nicht der
Fall sei, ist eine hochwichtige Frage des particulären
Staatsrechts.8

6. Die materiellen Richtungen der Staatsgewalt.
§. 23.

Was die Staatsgewalt in der Verfolgung ihrer Ge-
sammtaufgabe gesetzgebend und regierend im Einzelnen
erstrebt, schafft und anordnet, soll im Folgenden in
übersichtlicher Skizze zusammengestellt werden.1

7 Vergl. meine angeführte Abhandlung S. 16 flg.
8 Diese Untersuchung wird namentlich darauf zu richten sein,
ob die einzelnen Theile des Gebiets zu einem einheitlichen staats-
rechtlichen Ganzen verwachsen, einer Verfassung unterstellt
sind, durch völlige Incorporation ihre staatsrechtliche Sonder-
stellung verloren haben u. s. w.
1 Der grösste Theil des Inhalts dieses Paragraphen ist der
Stoff des Verwaltungsrechts, welches nach den von uns angenom-
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[64/0082] Erster Abschnitt. denheiten. Das Schicksal des Territoriums, — ob es zusammen bleiben oder getheilt, ob es vermehrt oder gekürzt werden sollte, — war in der Hauptsache eine Frage des fürstlichen Vermögensrechts. Erst die grossen politischen Umgestaltungen dieses Jahrhunderts, aus de- nen für die meisten deutschen Staaten der völlige Neu- bau im Sinne des staatlichen Organismus hervorging, haben das Territorium seiner Stellung als Object indivi- dueller Befugnisse des Immobiliarsachenrechts entrückt und mit gänzlicher Veränderung seines rechtlichen Cha- racters in jene oben geschilderte Fügung hineingebracht. 7 Ob dieser Process organischer Assimilirung im einzelnen deutschen Staate vollständig durchgeführt sei, so dass die sich daran knüpfenden Rechtsfolgen in ihrem ganzen Umfange einzutreten haben, oder ob diess nicht der Fall sei, ist eine hochwichtige Frage des particulären Staatsrechts. 8 6. Die materiellen Richtungen der Staatsgewalt. §. 23. Was die Staatsgewalt in der Verfolgung ihrer Ge- sammtaufgabe gesetzgebend und regierend im Einzelnen erstrebt, schafft und anordnet, soll im Folgenden in übersichtlicher Skizze zusammengestellt werden. 1 7 Vergl. meine angeführte Abhandlung S. 16 flg. 8 Diese Untersuchung wird namentlich darauf zu richten sein, ob die einzelnen Theile des Gebiets zu einem einheitlichen staats- rechtlichen Ganzen verwachsen, einer Verfassung unterstellt sind, durch völlige Incorporation ihre staatsrechtliche Sonder- stellung verloren haben u. s. w. 1 Der grösste Theil des Inhalts dieses Paragraphen ist der Stoff des Verwaltungsrechts, welches nach den von uns angenom-

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/82>, abgerufen am 21.11.2024.