Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Erster Abschnitt. ohne Vorbehalt des bisherigen Indigenats (wo solcherzulässig ist), und nach Particularrechten auch bei länger dauernder Abwesenheit, wenn dabei die Absicht besteht, im Auslande bleibend zu wohnen.6 B. Das Recht des Staats an den Gemeinden. §. 20. Das Verhältniss der uralten Gemeindeverbindungen Verlusts des Indigenats angesehen. Als eine Art der Auswan- derung ist auch der Erwerb eines anderen Indigenats, oder die Verheirathung einer Inländerin an einen Ausländer zu betrachten. -- Zur Strafe kann das Indigenat nicht verwirkt werden, wo die Strafe der Landesverweisung aufgehoben ist. Eine Verwirkung der politischen Rechte wird hie und da, wie z. B. in Bayern, eine Verwirkung des Staatsbürgerrechts genannt; diess beruht auf der Terminologie, welche die politischen Rechte unter dem Namen "Staatsbürgerrecht" dem allgemeinen Indigenate entgegenstellt. 6 Blosser Zeitablauf bei längerer Abwesenheit (z. B. zehn
Jahre) gilt particulär auch als Verlustgrund, z. B. in Preussen (Rönne §. 88.). Erster Abschnitt. ohne Vorbehalt des bisherigen Indigenats (wo solcherzulässig ist), und nach Particularrechten auch bei länger dauernder Abwesenheit, wenn dabei die Absicht besteht, im Auslande bleibend zu wohnen.6 B. Das Recht des Staats an den Gemeinden. §. 20. Das Verhältniss der uralten Gemeindeverbindungen Verlusts des Indigenats angesehen. Als eine Art der Auswan- derung ist auch der Erwerb eines anderen Indigenats, oder die Verheirathung einer Inländerin an einen Ausländer zu betrachten. — Zur Strafe kann das Indigenat nicht verwirkt werden, wo die Strafe der Landesverweisung aufgehoben ist. Eine Verwirkung der politischen Rechte wird hie und da, wie z. B. in Bayern, eine Verwirkung des Staatsbürgerrechts genannt; diess beruht auf der Terminologie, welche die politischen Rechte unter dem Namen „Staatsbürgerrecht“ dem allgemeinen Indigenate entgegenstellt. 6 Blosser Zeitablauf bei längerer Abwesenheit (z. B. zehn
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Erster Abschnitt.
ohne Vorbehalt des bisherigen Indigenats (wo solcher
zulässig ist), und nach Particularrechten auch bei länger
dauernder Abwesenheit, wenn dabei die Absicht besteht,
im Auslande bleibend zu wohnen. 6
B. Das Recht des Staats an den Gemeinden.
§. 20.
Das Verhältniss der uralten Gemeindeverbindungen
zu der Gesammtverbindung des Volks im Staate ist
nicht immer dasselbe gewesen. Während im Mittel-
alter, bei einem sehr geringen Bedürfnisse völkerschaft-
licher Existenz, die Gemeinde grösstentheils den Staat
ersetzte und der unentwickelten Territorialgewalt eine
fast unbeschränkte autonome Selbständigkeit gegenüber-
stellte, hat sich seit dem Ende des siebzehnten Jahr-
hunderts umgekehrt der Staat, indem er in rücksichts-
loser Energie dem erkannten Ziele seiner Machtent-
wickelung zustrebte, die Gemeinden meist so vollständig
unterworfen, dass sie ihr eigenes Leben einbüssten und
zu der Bedeutung blosser Verwaltungsbezirke herab-
sanken. Es ist nun eine der wichtigsten Thatsachen
5
6 Blosser Zeitablauf bei längerer Abwesenheit (z. B. zehn
Jahre) gilt particulär auch als Verlustgrund, z. B. in Preussen
(Rönne §. 88.).
5 Verlusts des Indigenats angesehen. Als eine Art der Auswan-
derung ist auch der Erwerb eines anderen Indigenats, oder die
Verheirathung einer Inländerin an einen Ausländer zu betrachten.
— Zur Strafe kann das Indigenat nicht verwirkt werden, wo die
Strafe der Landesverweisung aufgehoben ist. Eine Verwirkung
der politischen Rechte wird hie und da, wie z. B. in Bayern, eine
Verwirkung des Staatsbürgerrechts genannt; diess beruht auf der
Terminologie, welche die politischen Rechte unter dem Namen
„Staatsbürgerrecht“ dem allgemeinen Indigenate entgegenstellt.
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Zitationshilfe: | Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/72>, abgerufen am 01.03.2025. |