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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 56. Competenz der Justiz.
nicht mehr von allen deutschen Verfassungen anerkannt
wird.5

Competenzkreis der Justiz.
§. 56.

Die Thätigkeit der Staatsgewalt, welche in der
Rechtssprechung durch die Gerichte besteht, characte-
risirt sich dadurch, dass sie auf Geltendmachung des
absoluten Rechts gerichtet ist. Nach diesem Mass-
stabe allein erledigt sie den ihr zur Entscheidung vor-
gelegten rechtlichen Thatbestand. Das zu entschei-
dende Verhältnisss will nicht nach relativen Gesichts-
punkten, etwa nach Rücksichten auf das allgemeine
Wohl, Rücksichten der Zweckmässigkeit, der Moral be-
urtheilt sein, sondern in völliger Isolirung allein nach
den Principien des Rechts. Es fragt sich nun, welches
das Gebiet dieser Art der Staatsthätigkeit, m. a. W. der
Competenz der Justiz sei?1

5 Zachariä, deutsches Staats- und Bundesrecht §. 174. Ver-
gleiche Sächsische Verfassungsurkunde §. 54. Oldenburgisches
Grundgesetz Art. 114. Kurhessische Verfassungsurkunde §. 129.
(von 1852 §. 99.). Siehe auch das Hannoverische Landesverfas-
sungsgesetz von 1840 §. 9.
1 Die Frage über die Gränzen der Civiljustiz und der Ver-
waltung, beziehendlich Verwaltungsjustiz, gehört bekanntlich zu
denen, mit welchen sich die staatsrechtliche Literatur seit Jahr-
zehnten vorzugsweise beschäftigt hat. Abgesehen von den älteren
Ausführungen Pfeiffer's, Mittermaier's, v. Weiller's, Pfizer's u. A.
verdienen aus neuerer Zeit folgende Schriften hervorgehoben zu
werden: Funke, die Verwaltung in ihrem Verhältnisse zur Justiz
u. s. w. 1838; (Kuhn) die Trennung der Justiz und Administration,
1840; Stahl, Rechts- und Staatslehre, S. 607 flg.; Bluntschli,
allgemeines Staatsrecht, 2. Bd. S. 235 flg., Regelsberger in
Pözl's kritischer Vierteljahrschrift, 4. Bd. (1862) S. 52 flg.; Pöhl-

§. 56. Competenz der Justiz.
nicht mehr von allen deutschen Verfassungen anerkannt
wird.5

Competenzkreis der Justiz.
§. 56.

Die Thätigkeit der Staatsgewalt, welche in der
Rechtssprechung durch die Gerichte besteht, characte-
risirt sich dadurch, dass sie auf Geltendmachung des
absoluten Rechts gerichtet ist. Nach diesem Mass-
stabe allein erledigt sie den ihr zur Entscheidung vor-
gelegten rechtlichen Thatbestand. Das zu entschei-
dende Verhältnisss will nicht nach relativen Gesichts-
punkten, etwa nach Rücksichten auf das allgemeine
Wohl, Rücksichten der Zweckmässigkeit, der Moral be-
urtheilt sein, sondern in völliger Isolirung allein nach
den Principien des Rechts. Es fragt sich nun, welches
das Gebiet dieser Art der Staatsthätigkeit, m. a. W. der
Competenz der Justiz sei?1

5 Zachariä, deutsches Staats- und Bundesrecht §. 174. Ver-
gleiche Sächsische Verfassungsurkunde §. 54. Oldenburgisches
Grundgesetz Art. 114. Kurhessische Verfassungsurkunde §. 129.
(von 1852 §. 99.). Siehe auch das Hannoverische Landesverfas-
sungsgesetz von 1840 §. 9.
1 Die Frage über die Gränzen der Civiljustiz und der Ver-
waltung, beziehendlich Verwaltungsjustiz, gehört bekanntlich zu
denen, mit welchen sich die staatsrechtliche Literatur seit Jahr-
zehnten vorzugsweise beschäftigt hat. Abgesehen von den älteren
Ausführungen Pfeiffer’s, Mittermaier’s, v. Weiller’s, Pfizer’s u. A.
verdienen aus neuerer Zeit folgende Schriften hervorgehoben zu
werden: Funke, die Verwaltung in ihrem Verhältnisse zur Justiz
u. s. w. 1838; (Kuhn) die Trennung der Justiz und Administration,
1840; Stahl, Rechts- und Staatslehre, S. 607 flg.; Bluntschli,
allgemeines Staatsrecht, 2. Bd. S. 235 flg., Regelsberger in
Pözl’s kritischer Vierteljahrschrift, 4. Bd. (1862) S. 52 flg.; Pöhl-
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[171/0189] §. 56. Competenz der Justiz. nicht mehr von allen deutschen Verfassungen anerkannt wird. 5 Competenzkreis der Justiz. §. 56. Die Thätigkeit der Staatsgewalt, welche in der Rechtssprechung durch die Gerichte besteht, characte- risirt sich dadurch, dass sie auf Geltendmachung des absoluten Rechts gerichtet ist. Nach diesem Mass- stabe allein erledigt sie den ihr zur Entscheidung vor- gelegten rechtlichen Thatbestand. Das zu entschei- dende Verhältnisss will nicht nach relativen Gesichts- punkten, etwa nach Rücksichten auf das allgemeine Wohl, Rücksichten der Zweckmässigkeit, der Moral be- urtheilt sein, sondern in völliger Isolirung allein nach den Principien des Rechts. Es fragt sich nun, welches das Gebiet dieser Art der Staatsthätigkeit, m. a. W. der Competenz der Justiz sei? 1 5 Zachariä, deutsches Staats- und Bundesrecht §. 174. Ver- gleiche Sächsische Verfassungsurkunde §. 54. Oldenburgisches Grundgesetz Art. 114. Kurhessische Verfassungsurkunde §. 129. (von 1852 §. 99.). Siehe auch das Hannoverische Landesverfas- sungsgesetz von 1840 §. 9. 1 Die Frage über die Gränzen der Civiljustiz und der Ver- waltung, beziehendlich Verwaltungsjustiz, gehört bekanntlich zu denen, mit welchen sich die staatsrechtliche Literatur seit Jahr- zehnten vorzugsweise beschäftigt hat. Abgesehen von den älteren Ausführungen Pfeiffer’s, Mittermaier’s, v. Weiller’s, Pfizer’s u. A. verdienen aus neuerer Zeit folgende Schriften hervorgehoben zu werden: Funke, die Verwaltung in ihrem Verhältnisse zur Justiz u. s. w. 1838; (Kuhn) die Trennung der Justiz und Administration, 1840; Stahl, Rechts- und Staatslehre, S. 607 flg.; Bluntschli, allgemeines Staatsrecht, 2. Bd. S. 235 flg., Regelsberger in Pözl’s kritischer Vierteljahrschrift, 4. Bd. (1862) S. 52 flg.; Pöhl-

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/189>, abgerufen am 03.12.2024.