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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Dritter Abschnitt.
von der nachträglichen Genehmigung der Stände bedingt
ist.5 3. Endlich kann kein Theil des dem Staate ge-
hörenden Grundvermögens anders als mit Zustimmung
der Stände veräussert werden; eine ständisch nicht ge-
nehmigte Veräusserung ist nichtig.6

3. Die richterliche Thätigkeit.
§. 55.

Die Aufgabe der Staatsgewalt, den Rechtszustand
unter den ihr Unterworfenen durch Rechtssprechung
aufrecht zu erhalten, theilt sich sofort in zwei beson-
dere Aufgaben, 1. die Fürsorge dafür, dass demjenigen,
welcher die Grundlagen der Rechtsordnung überhaupt
durch ein Verbrechen verletzt hat, sein Recht durch

5 So muss man wohl das in der Note 3. angeführte Sächsische
Gesetz auslegen, in welchem es heisst: -- "es sind aber die ge-
troffenen Massregeln sobald als irgend möglich der Ständever-
sammlung -- -- vorzulegen, um deren verfassungsmässige
Genehmigung zu bewirken."
6 Bayerische Verfassungsurkunde III., 1. Sächsische Ver-
fassungsurkunde §. 18. (hiernach sind von dem Veräusserungsver-
bote ausgenommen "Veränderungen, welche bei einzelnen Par-
cellen zur Beförderung der Landescultur oder zur Entfernung
wahrgenommener Nachtheile durch Verkauf, Austausch oder Ab-
lösung, sowie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zur Be-
richtigung zweifelhafter Gränzen nöthig oder für gut befunden
werden sollten." Jedoch sollen die Kaufgelder alsbald wieder zur
Erwerbung von Grundeigenthum angewandt werden). Württem-
bergische Verfassungsurkunde §. 107. Badensche §. 58. u. s. w.
Die Zustimmung der Stände ist ohne Zweifel auch zu dinglichen
Belastungen erforderlich. -- Uebrigens gelten diese Sätze in der
Regel nicht bloss vom reinen Staatsgute, sondern auch vom fürst-
lichen Kammergute, wo es seinen ehemaligen Character als solches
bewahrt hat. Siehe die Zusammenstellung bei v. Campe, Lehre
von den Landständen, S. 436 flg.

Dritter Abschnitt.
von der nachträglichen Genehmigung der Stände bedingt
ist.5 3. Endlich kann kein Theil des dem Staate ge-
hörenden Grundvermögens anders als mit Zustimmung
der Stände veräussert werden; eine ständisch nicht ge-
nehmigte Veräusserung ist nichtig.6

3. Die richterliche Thätigkeit.
§. 55.

Die Aufgabe der Staatsgewalt, den Rechtszustand
unter den ihr Unterworfenen durch Rechtssprechung
aufrecht zu erhalten, theilt sich sofort in zwei beson-
dere Aufgaben, 1. die Fürsorge dafür, dass demjenigen,
welcher die Grundlagen der Rechtsordnung überhaupt
durch ein Verbrechen verletzt hat, sein Recht durch

5 So muss man wohl das in der Note 3. angeführte Sächsische
Gesetz auslegen, in welchem es heisst: — „es sind aber die ge-
troffenen Massregeln sobald als irgend möglich der Ständever-
sammlung — — vorzulegen, um deren verfassungsmässige
Genehmigung zu bewirken.“
6 Bayerische Verfassungsurkunde III., 1. Sächsische Ver-
fassungsurkunde §. 18. (hiernach sind von dem Veräusserungsver-
bote ausgenommen „Veränderungen, welche bei einzelnen Par-
cellen zur Beförderung der Landescultur oder zur Entfernung
wahrgenommener Nachtheile durch Verkauf, Austausch oder Ab-
lösung, sowie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zur Be-
richtigung zweifelhafter Gränzen nöthig oder für gut befunden
werden sollten.“ Jedoch sollen die Kaufgelder alsbald wieder zur
Erwerbung von Grundeigenthum angewandt werden). Württem-
bergische Verfassungsurkunde §. 107. Badensche §. 58. u. s. w.
Die Zustimmung der Stände ist ohne Zweifel auch zu dinglichen
Belastungen erforderlich. — Uebrigens gelten diese Sätze in der
Regel nicht bloss vom reinen Staatsgute, sondern auch vom fürst-
lichen Kammergute, wo es seinen ehemaligen Character als solches
bewahrt hat. Siehe die Zusammenstellung bei v. Campe, Lehre
von den Landständen, S. 436 flg.
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[168/0186] Dritter Abschnitt. von der nachträglichen Genehmigung der Stände bedingt ist. 5 3. Endlich kann kein Theil des dem Staate ge- hörenden Grundvermögens anders als mit Zustimmung der Stände veräussert werden; eine ständisch nicht ge- nehmigte Veräusserung ist nichtig. 6 3. Die richterliche Thätigkeit. §. 55. Die Aufgabe der Staatsgewalt, den Rechtszustand unter den ihr Unterworfenen durch Rechtssprechung aufrecht zu erhalten, theilt sich sofort in zwei beson- dere Aufgaben, 1. die Fürsorge dafür, dass demjenigen, welcher die Grundlagen der Rechtsordnung überhaupt durch ein Verbrechen verletzt hat, sein Recht durch 5 So muss man wohl das in der Note 3. angeführte Sächsische Gesetz auslegen, in welchem es heisst: — „es sind aber die ge- troffenen Massregeln sobald als irgend möglich der Ständever- sammlung — — vorzulegen, um deren verfassungsmässige Genehmigung zu bewirken.“ 6 Bayerische Verfassungsurkunde III., 1. Sächsische Ver- fassungsurkunde §. 18. (hiernach sind von dem Veräusserungsver- bote ausgenommen „Veränderungen, welche bei einzelnen Par- cellen zur Beförderung der Landescultur oder zur Entfernung wahrgenommener Nachtheile durch Verkauf, Austausch oder Ab- lösung, sowie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zur Be- richtigung zweifelhafter Gränzen nöthig oder für gut befunden werden sollten.“ Jedoch sollen die Kaufgelder alsbald wieder zur Erwerbung von Grundeigenthum angewandt werden). Württem- bergische Verfassungsurkunde §. 107. Badensche §. 58. u. s. w. Die Zustimmung der Stände ist ohne Zweifel auch zu dinglichen Belastungen erforderlich. — Uebrigens gelten diese Sätze in der Regel nicht bloss vom reinen Staatsgute, sondern auch vom fürst- lichen Kammergute, wo es seinen ehemaligen Character als solches bewahrt hat. Siehe die Zusammenstellung bei v. Campe, Lehre von den Landständen, S. 436 flg.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/186>, abgerufen am 21.11.2024.