Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 54. Die Verwaltung. Betheiligten schriftlich oder mündlich eröffnet, bald be-dürfen sie zur Erreichung ihres Zwecks einer öffentlichen Bekanntmachung. Einen Theil der Verwaltungsange- legenheiten behält sich der Monarch selbst zur Erle- digung unter Mitwirkung der verantwortlichen Minister vor; andere werden allein von den höchsten Staats- stellen geordnet, -- ohne dass diese Competenzbestim- mungen in der Regel durch eine staatsrechtliche Noth- wendigkeit beherrscht würden. §. 54. Den Ständen steht zwar auch auf die Verwaltung 1 Sodann durch ihr Recht, von den Ministern Verantwortung zu fordern und unter Umständen Anklage derselben zu erheben. 2 Der Monarch repräsentirt völkerrechtlich den Staat nach
aussen; er ist, wie man sich ausdrückt, legitimirt, mit anderen Staaten für den Staat berechtigend und verpflichtend zu handeln; insbesondere kann er Staatsverträge rechtsgültig abschliessen. §. 54. Die Verwaltung. Betheiligten schriftlich oder mündlich eröffnet, bald be-dürfen sie zur Erreichung ihres Zwecks einer öffentlichen Bekanntmachung. Einen Theil der Verwaltungsange- legenheiten behält sich der Monarch selbst zur Erle- digung unter Mitwirkung der verantwortlichen Minister vor; andere werden allein von den höchsten Staats- stellen geordnet, — ohne dass diese Competenzbestim- mungen in der Regel durch eine staatsrechtliche Noth- wendigkeit beherrscht würden. §. 54. Den Ständen steht zwar auch auf die Verwaltung 1 Sodann durch ihr Recht, von den Ministern Verantwortung zu fordern und unter Umständen Anklage derselben zu erheben. 2 Der Monarch repräsentirt völkerrechtlich den Staat nach
aussen; er ist, wie man sich ausdrückt, legitimirt, mit anderen Staaten für den Staat berechtigend und verpflichtend zu handeln; insbesondere kann er Staatsverträge rechtsgültig abschliessen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb n="165" facs="#f0183"/><fw type="header" place="top">§. 54. Die Verwaltung.</fw><lb/> Betheiligten schriftlich oder mündlich eröffnet, bald be-<lb/> dürfen sie zur Erreichung ihres Zwecks einer öffentlichen<lb/> Bekanntmachung. Einen Theil der Verwaltungsange-<lb/> legenheiten behält sich der Monarch selbst zur Erle-<lb/> digung unter Mitwirkung der verantwortlichen Minister<lb/> vor; andere werden allein von den höchsten Staats-<lb/> stellen geordnet, — ohne dass diese Competenzbestim-<lb/> mungen in der Regel durch eine staatsrechtliche Noth-<lb/> wendigkeit beherrscht würden.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 54.</head><lb/> <p>Den Ständen steht zwar auch auf die Verwaltung<lb/> ein indirecter Einfluss durch ihr Recht der Ausgaben-<lb/> bewilligung sowie durch ihr allgemeines Beschwerde-<lb/> und Petitionsrecht zu,<note place="foot" n="1">Sodann durch ihr Recht, von den Ministern Verantwortung<lb/> zu fordern und unter Umständen Anklage derselben zu erheben.</note> aber ein Recht unmittelbarer<lb/> Mitwirkung oder Zustimmung zur Vornahme von Ver-<lb/> waltungshandlungen haben sie im Allgemeinen nicht.<lb/> Eine Ausnahme hiervon findet statt 1. bezüglich der<lb/> vom Monarchen abgeschlossenen Staatsverträge, durch<lb/> welche dem Staate oder den Staatsbürgern Lasten auf-<lb/> gelegt, Theile des Staatsgebiets abgetreten, oder Gegen-<lb/> stände normirt werden, welche nur auf dem Wege der<lb/> Gesetzgebung bestimmt werden können. Zur staats-<lb/> rechtlichen Wirksamkeit solcher Verträge bedarf es der<lb/> Zustimmung der Stände.<note place="foot" n="2" xml:id="note-0183" next="#note-0184">Der Monarch repräsentirt völkerrechtlich den Staat nach<lb/> aussen; er ist, wie man sich ausdrückt, legitimirt, mit anderen<lb/> Staaten für den Staat berechtigend und verpflichtend zu handeln;<lb/> insbesondere kann er Staatsverträge rechtsgültig abschliessen.</note> Nur bei Friedensverträgen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [165/0183]
§. 54. Die Verwaltung.
Betheiligten schriftlich oder mündlich eröffnet, bald be-
dürfen sie zur Erreichung ihres Zwecks einer öffentlichen
Bekanntmachung. Einen Theil der Verwaltungsange-
legenheiten behält sich der Monarch selbst zur Erle-
digung unter Mitwirkung der verantwortlichen Minister
vor; andere werden allein von den höchsten Staats-
stellen geordnet, — ohne dass diese Competenzbestim-
mungen in der Regel durch eine staatsrechtliche Noth-
wendigkeit beherrscht würden.
§. 54.
Den Ständen steht zwar auch auf die Verwaltung
ein indirecter Einfluss durch ihr Recht der Ausgaben-
bewilligung sowie durch ihr allgemeines Beschwerde-
und Petitionsrecht zu, 1 aber ein Recht unmittelbarer
Mitwirkung oder Zustimmung zur Vornahme von Ver-
waltungshandlungen haben sie im Allgemeinen nicht.
Eine Ausnahme hiervon findet statt 1. bezüglich der
vom Monarchen abgeschlossenen Staatsverträge, durch
welche dem Staate oder den Staatsbürgern Lasten auf-
gelegt, Theile des Staatsgebiets abgetreten, oder Gegen-
stände normirt werden, welche nur auf dem Wege der
Gesetzgebung bestimmt werden können. Zur staats-
rechtlichen Wirksamkeit solcher Verträge bedarf es der
Zustimmung der Stände. 2 Nur bei Friedensverträgen
1 Sodann durch ihr Recht, von den Ministern Verantwortung
zu fordern und unter Umständen Anklage derselben zu erheben.
2 Der Monarch repräsentirt völkerrechtlich den Staat nach
aussen; er ist, wie man sich ausdrückt, legitimirt, mit anderen
Staaten für den Staat berechtigend und verpflichtend zu handeln;
insbesondere kann er Staatsverträge rechtsgültig abschliessen.
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Zitationshilfe: | Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/183>, abgerufen am 01.03.2025. |