Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 43. Die Landstände. lösen;10 alsdann muss innerhalb einer bestimmten Fristeine neue Wahl der Wahlmitglieder angeordnet werden. Ausserdem erlischt das Recht einer Ständeversammlung durch Ablauf der Landtagsperiode. Einige Verfassungen kennen auch das Institut eines 5. Besondere Rechte der Mitglieder der Ständeversammlung. §. 43. Das Recht und die Pflicht1 jedes Mitglieds der 10 Auch das Recht des Monarchen, eine nicht anwesende Ständeversammlung aufzulösen, kann nicht bezweifelt werden. -- Nach einer Auflösung tritt nicht bloss ein neuer Landtag, sondern eine ganz neue Ständeversammlung ein. Alle diese Schicksale wirken gemeinsam für beide Kammern. 11 Ganz besonders entwickelt ist diess Institut in der Württem- bergischen Verfassung. 1 Ein Mitglied der Ständeversammlung ist verpflichtet, in den
Sitzungen zu erscheinen, sich allen Arbeiten zu unterziehen, und der Geschäftsordnung gemäss zu handeln. Das Präjudiz der Contravention ist aber nicht überall das gleiche. §. 43. Die Landstände. lösen;10 alsdann muss innerhalb einer bestimmten Fristeine neue Wahl der Wahlmitglieder angeordnet werden. Ausserdem erlischt das Recht einer Ständeversammlung durch Ablauf der Landtagsperiode. Einige Verfassungen kennen auch das Institut eines 5. Besondere Rechte der Mitglieder der Ständeversammlung. §. 43. Das Recht und die Pflicht1 jedes Mitglieds der 10 Auch das Recht des Monarchen, eine nicht anwesende Ständeversammlung aufzulösen, kann nicht bezweifelt werden. — Nach einer Auflösung tritt nicht bloss ein neuer Landtag, sondern eine ganz neue Ständeversammlung ein. Alle diese Schicksale wirken gemeinsam für beide Kammern. 11 Ganz besonders entwickelt ist diess Institut in der Württem- bergischen Verfassung. 1 Ein Mitglied der Ständeversammlung ist verpflichtet, in den
Sitzungen zu erscheinen, sich allen Arbeiten zu unterziehen, und der Geschäftsordnung gemäss zu handeln. Das Präjudiz der Contravention ist aber nicht überall das gleiche. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0151" n="133"/><fw place="top" type="header">§. 43. Die Landstände.</fw><lb/><hi rendition="#g">lösen;</hi><note place="foot" n="10">Auch das Recht des Monarchen, eine nicht anwesende<lb/> Ständeversammlung aufzulösen, kann nicht bezweifelt werden. —<lb/> Nach einer Auflösung tritt nicht bloss ein neuer Landtag, sondern<lb/> eine ganz neue Ständeversammlung ein. Alle diese Schicksale<lb/> wirken gemeinsam für beide Kammern.</note> alsdann muss innerhalb einer bestimmten Frist<lb/> eine neue Wahl der Wahlmitglieder angeordnet werden.<lb/> Ausserdem erlischt das Recht einer Ständeversammlung<lb/> durch Ablauf der Landtagsperiode.</p><lb/> <p>Einige Verfassungen kennen auch das Institut eines<lb/> ständischen <hi rendition="#g">Ausschusses,</hi><note place="foot" n="11">Ganz besonders entwickelt ist diess Institut in der Württem-<lb/> bergischen Verfassung.</note> welcher in der Zeit, in<lb/> welcher die Ständeversammlung nicht in Thätigkeit ist,<lb/> die Rechte derselben wahrt und Anträge für den künf-<lb/> tigen Landtag vorbereitet.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head>5. Besondere Rechte der Mitglieder der Ständeversammlung.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 43.</head><lb/> <p>Das Recht und die Pflicht<note place="foot" n="1">Ein Mitglied der Ständeversammlung ist verpflichtet, in den<lb/> Sitzungen zu erscheinen, sich allen Arbeiten zu unterziehen, und<lb/> der Geschäftsordnung gemäss zu handeln. Das Präjudiz der<lb/> Contravention ist aber nicht überall das gleiche.</note> jedes Mitglieds der<lb/> Ständeversammlung ist die Kundgebung seiner wahren<lb/> Ueberzeugung durch Rede und Abstimmung im stän-<lb/> dischen Collegium. Aus der Existenz dieses Rechts<lb/> folgt die Nothwendigkeit seiner Sicherung nach ver-<lb/> schiedenen Seiten. Eine solche liegt zunächst schon in<lb/> dem Satze, dass wegen des verfassungsmässigen Wirkens<lb/> der Landstände in der Kundgebung von Ueberzeugungen<lb/> und in Abstimmungen <hi rendition="#g">als solchen</hi> dem Monarchen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [133/0151]
§. 43. Die Landstände.
lösen; 10 alsdann muss innerhalb einer bestimmten Frist
eine neue Wahl der Wahlmitglieder angeordnet werden.
Ausserdem erlischt das Recht einer Ständeversammlung
durch Ablauf der Landtagsperiode.
Einige Verfassungen kennen auch das Institut eines
ständischen Ausschusses, 11 welcher in der Zeit, in
welcher die Ständeversammlung nicht in Thätigkeit ist,
die Rechte derselben wahrt und Anträge für den künf-
tigen Landtag vorbereitet.
5. Besondere Rechte der Mitglieder der Ständeversammlung.
§. 43.
Das Recht und die Pflicht 1 jedes Mitglieds der
Ständeversammlung ist die Kundgebung seiner wahren
Ueberzeugung durch Rede und Abstimmung im stän-
dischen Collegium. Aus der Existenz dieses Rechts
folgt die Nothwendigkeit seiner Sicherung nach ver-
schiedenen Seiten. Eine solche liegt zunächst schon in
dem Satze, dass wegen des verfassungsmässigen Wirkens
der Landstände in der Kundgebung von Ueberzeugungen
und in Abstimmungen als solchen dem Monarchen
10 Auch das Recht des Monarchen, eine nicht anwesende
Ständeversammlung aufzulösen, kann nicht bezweifelt werden. —
Nach einer Auflösung tritt nicht bloss ein neuer Landtag, sondern
eine ganz neue Ständeversammlung ein. Alle diese Schicksale
wirken gemeinsam für beide Kammern.
11 Ganz besonders entwickelt ist diess Institut in der Württem-
bergischen Verfassung.
1 Ein Mitglied der Ständeversammlung ist verpflichtet, in den
Sitzungen zu erscheinen, sich allen Arbeiten zu unterziehen, und
der Geschäftsordnung gemäss zu handeln. Das Präjudiz der
Contravention ist aber nicht überall das gleiche.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |