Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Vorrede. Die Literatur des deutschen Staatsrechts hat eine Vorrede. Die Literatur des deutschen Staatsrechts hat eine <TEI> <text> <front> <pb facs="#f0013" n="[VII]"/> <div n="1"> <head><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</head><lb/> <p>Die Literatur des deutschen Staatsrechts hat eine<lb/> Reihe von Werken aufzuzeigen, welchen nach verschie-<lb/> denen Richtungen volle Anerkennung gebührt. Wenn<lb/> ich gleichwohl der Ansicht bin, dass die wissenschaft-<lb/> liche Dogmatik dieser Lehre noch einer weiteren Aus-<lb/> bildung fähig und bedürftig sei, so glaube ich mit dieser<lb/> Ansicht keineswegs vereinzelt zu sein. Ich denke mir,<lb/> dass eine Förderung besonders nach folgenden Gesichts-<lb/> punkten möglich ist. <hi rendition="#g">Zunächst</hi> besteht unläugbar das<lb/> Bedürfniss einer schärferen und correcteren Präcisirung<lb/> der dogmatischen Grundbegriffe. Ein Theil unserer<lb/> Schriftsteller scheint die Aufgabe der rechtlichen Be-<lb/> stimmung der durch unsere modernen Verfassungen ge-<lb/> gebenen Begriffe nicht sowohl als eine juristische, denn<lb/> als eine staatsphilosophische oder politische anzusehen;<lb/> Andere lassen sich — in der entgegengesetzten Richtung<lb/> — zu sehr von den Grundsätzen des älteren deutschen<lb/></p> </div> </front> </text> </TEI> [[VII]/0013]
Vorrede.
Die Literatur des deutschen Staatsrechts hat eine
Reihe von Werken aufzuzeigen, welchen nach verschie-
denen Richtungen volle Anerkennung gebührt. Wenn
ich gleichwohl der Ansicht bin, dass die wissenschaft-
liche Dogmatik dieser Lehre noch einer weiteren Aus-
bildung fähig und bedürftig sei, so glaube ich mit dieser
Ansicht keineswegs vereinzelt zu sein. Ich denke mir,
dass eine Förderung besonders nach folgenden Gesichts-
punkten möglich ist. Zunächst besteht unläugbar das
Bedürfniss einer schärferen und correcteren Präcisirung
der dogmatischen Grundbegriffe. Ein Theil unserer
Schriftsteller scheint die Aufgabe der rechtlichen Be-
stimmung der durch unsere modernen Verfassungen ge-
gebenen Begriffe nicht sowohl als eine juristische, denn
als eine staatsphilosophische oder politische anzusehen;
Andere lassen sich — in der entgegengesetzten Richtung
— zu sehr von den Grundsätzen des älteren deutschen
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