Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

Bild:
<< vorherige Seite
Zweiter Abschnitt.
5. Gehülfen des Monarchen, Staatsdiener.
a) Begriff des Staatsdienstes. 1
§. 35.

Die Ausführung der Staatsverwaltung, deren oberste
Leitung durch den Willen des Monarchen geschieht,
erfordert die Mitwirkung einer Menge einzelner Kräfte,
welche sich an der zur Erfüllung der mannichfachen
Aufgaben des Staats nothwendigen Arbeit betheiligen.
In einem allmählichen Entwickelungsprocesse hat sich
in den einzelnen deutschen Staaten eine kunstvolle Or-
ganisation der Staatsarbeit herausgebildet, welche auf
einer Sonderung der verschiedenen materiellen Richtun-
gen der letzteren beruht, 2 und die einzelnen Arbeits-
aufgaben auf eine Reihe von Aemtern vertheilt. Das
Bestehen dieser Aemter mit ihrem planvollen Zusammen-
wirken ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen ord-
nungsmässiger Ausübung der Staatsgewalt, sowie über-
haupt auf ihm ein grosser Theil der Erfolge beruht,
welche der deutsche Staat für die Cultur des Volks er-
rungen hat. Zugleich enthält diese Organisation mit

1 Aus der neueren Literatur über die Lehre vom Staatsdienste
sind folgende Schriften hervorzuheben: Gönner, der Staatsdienst
aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Nationalöconomie
betrachtet 1808. Heffter, Beiträge zum deutschen Staats- und
Fürstenrechte, 1829. S. 106 flg. Perthes, der Staatsdienst in
Preussen, ein Beitrag zum deutschen Staatsrechte 1838. Ferner
die Darstellung bei Zachariä, deutsches Staats- und Bundes-
recht, 2. S. 17 flg.
2 Ueber die geschichtliche Entwickelung dieser Organisation
siehe Zachariä a. a. O. S. 3 flg. -- Das Princip, auf welchem
die heutige Einrichtung des Staatsdienstes überall beruht, ist das
der Centralisation. Die ganze Staatsarbeit wird nach Mass-
Zweiter Abschnitt.
5. Gehülfen des Monarchen, Staatsdiener.
a) Begriff des Staatsdienstes. 1
§. 35.

Die Ausführung der Staatsverwaltung, deren oberste
Leitung durch den Willen des Monarchen geschieht,
erfordert die Mitwirkung einer Menge einzelner Kräfte,
welche sich an der zur Erfüllung der mannichfachen
Aufgaben des Staats nothwendigen Arbeit betheiligen.
In einem allmählichen Entwickelungsprocesse hat sich
in den einzelnen deutschen Staaten eine kunstvolle Or-
ganisation der Staatsarbeit herausgebildet, welche auf
einer Sonderung der verschiedenen materiellen Richtun-
gen der letzteren beruht, 2 und die einzelnen Arbeits-
aufgaben auf eine Reihe von Aemtern vertheilt. Das
Bestehen dieser Aemter mit ihrem planvollen Zusammen-
wirken ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen ord-
nungsmässiger Ausübung der Staatsgewalt, sowie über-
haupt auf ihm ein grosser Theil der Erfolge beruht,
welche der deutsche Staat für die Cultur des Volks er-
rungen hat. Zugleich enthält diese Organisation mit

1 Aus der neueren Literatur über die Lehre vom Staatsdienste
sind folgende Schriften hervorzuheben: Gönner, der Staatsdienst
aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Nationalöconomie
betrachtet 1808. Heffter, Beiträge zum deutschen Staats- und
Fürstenrechte, 1829. S. 106 flg. Perthes, der Staatsdienst in
Preussen, ein Beitrag zum deutschen Staatsrechte 1838. Ferner
die Darstellung bei Zachariä, deutsches Staats- und Bundes-
recht, 2. S. 17 flg.
2 Ueber die geschichtliche Entwickelung dieser Organisation
siehe Zachariä a. a. O. S. 3 flg. — Das Princip, auf welchem
die heutige Einrichtung des Staatsdienstes überall beruht, ist das
der Centralisation. Die ganze Staatsarbeit wird nach Mass-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0122" n="104"/>
          <fw place="top" type="header">Zweiter Abschnitt.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>5. <hi rendition="#g">Gehülfen des Monarchen, Staatsdiener</hi>.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>a) Begriff des Staatsdienstes. <note place="foot" n="1">Aus der neueren Literatur über die Lehre vom Staatsdienste<lb/>
sind folgende Schriften hervorzuheben: <hi rendition="#g">Gönner,</hi> der Staatsdienst<lb/>
aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Nationalöconomie<lb/>
betrachtet 1808. <hi rendition="#g">Heffter,</hi> Beiträge zum deutschen Staats- und<lb/>
Fürstenrechte, 1829. S. 106 flg. <hi rendition="#g">Perthes,</hi> der Staatsdienst in<lb/>
Preussen, ein Beitrag zum deutschen Staatsrechte 1838. Ferner<lb/>
die Darstellung bei <hi rendition="#g">Zachariä,</hi> deutsches Staats- und Bundes-<lb/>
recht, 2. S. 17 flg.</note></head><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 35.</head><lb/>
                <p>Die Ausführung der Staatsverwaltung, deren oberste<lb/>
Leitung durch den Willen des Monarchen geschieht,<lb/>
erfordert die Mitwirkung einer Menge einzelner Kräfte,<lb/>
welche sich an der zur Erfüllung der mannichfachen<lb/>
Aufgaben des Staats nothwendigen Arbeit betheiligen.<lb/>
In einem allmählichen Entwickelungsprocesse hat sich<lb/>
in den einzelnen deutschen Staaten eine kunstvolle Or-<lb/>
ganisation der Staatsarbeit herausgebildet, welche auf<lb/>
einer Sonderung der verschiedenen materiellen Richtun-<lb/>
gen der letzteren beruht, <note xml:id="note-0122" next="#note-0123" place="foot" n="2">Ueber die geschichtliche Entwickelung dieser Organisation<lb/>
siehe <hi rendition="#g">Zachariä</hi> a. a. O. S. 3 flg. &#x2014; Das Princip, auf welchem<lb/>
die heutige Einrichtung des Staatsdienstes überall beruht, ist das<lb/>
der <hi rendition="#g">Centralisation</hi>. Die ganze Staatsarbeit wird nach Mass-</note> und die einzelnen Arbeits-<lb/>
aufgaben auf eine Reihe von Aemtern vertheilt. Das<lb/>
Bestehen dieser Aemter mit ihrem planvollen Zusammen-<lb/>
wirken ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen ord-<lb/>
nungsmässiger Ausübung der Staatsgewalt, sowie über-<lb/>
haupt auf ihm ein grosser Theil der Erfolge beruht,<lb/>
welche der deutsche Staat für die Cultur des Volks er-<lb/>
rungen hat. Zugleich enthält diese Organisation mit<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[104/0122] Zweiter Abschnitt. 5. Gehülfen des Monarchen, Staatsdiener. a) Begriff des Staatsdienstes. 1 §. 35. Die Ausführung der Staatsverwaltung, deren oberste Leitung durch den Willen des Monarchen geschieht, erfordert die Mitwirkung einer Menge einzelner Kräfte, welche sich an der zur Erfüllung der mannichfachen Aufgaben des Staats nothwendigen Arbeit betheiligen. In einem allmählichen Entwickelungsprocesse hat sich in den einzelnen deutschen Staaten eine kunstvolle Or- ganisation der Staatsarbeit herausgebildet, welche auf einer Sonderung der verschiedenen materiellen Richtun- gen der letzteren beruht, 2 und die einzelnen Arbeits- aufgaben auf eine Reihe von Aemtern vertheilt. Das Bestehen dieser Aemter mit ihrem planvollen Zusammen- wirken ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen ord- nungsmässiger Ausübung der Staatsgewalt, sowie über- haupt auf ihm ein grosser Theil der Erfolge beruht, welche der deutsche Staat für die Cultur des Volks er- rungen hat. Zugleich enthält diese Organisation mit 1 Aus der neueren Literatur über die Lehre vom Staatsdienste sind folgende Schriften hervorzuheben: Gönner, der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Nationalöconomie betrachtet 1808. Heffter, Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrechte, 1829. S. 106 flg. Perthes, der Staatsdienst in Preussen, ein Beitrag zum deutschen Staatsrechte 1838. Ferner die Darstellung bei Zachariä, deutsches Staats- und Bundes- recht, 2. S. 17 flg. 2 Ueber die geschichtliche Entwickelung dieser Organisation siehe Zachariä a. a. O. S. 3 flg. — Das Princip, auf welchem die heutige Einrichtung des Staatsdienstes überall beruht, ist das der Centralisation. Die ganze Staatsarbeit wird nach Mass-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/122
Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/122>, abgerufen am 21.11.2024.