Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Zweiter Abschnitt. 5. Gehülfen des Monarchen, Staatsdiener. a) Begriff des Staatsdienstes. 1 §. 35. Die Ausführung der Staatsverwaltung, deren oberste 1 Aus der neueren Literatur über die Lehre vom Staatsdienste sind folgende Schriften hervorzuheben: Gönner, der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Nationalöconomie betrachtet 1808. Heffter, Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrechte, 1829. S. 106 flg. Perthes, der Staatsdienst in Preussen, ein Beitrag zum deutschen Staatsrechte 1838. Ferner die Darstellung bei Zachariä, deutsches Staats- und Bundes- recht, 2. S. 17 flg. 2 Ueber die geschichtliche Entwickelung dieser Organisation
siehe Zachariä a. a. O. S. 3 flg. -- Das Princip, auf welchem die heutige Einrichtung des Staatsdienstes überall beruht, ist das der Centralisation. Die ganze Staatsarbeit wird nach Mass- Zweiter Abschnitt. 5. Gehülfen des Monarchen, Staatsdiener. a) Begriff des Staatsdienstes. 1 §. 35. Die Ausführung der Staatsverwaltung, deren oberste 1 Aus der neueren Literatur über die Lehre vom Staatsdienste sind folgende Schriften hervorzuheben: Gönner, der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Nationalöconomie betrachtet 1808. Heffter, Beiträge zum deutschen Staats- und Fürstenrechte, 1829. S. 106 flg. Perthes, der Staatsdienst in Preussen, ein Beitrag zum deutschen Staatsrechte 1838. Ferner die Darstellung bei Zachariä, deutsches Staats- und Bundes- recht, 2. S. 17 flg. 2 Ueber die geschichtliche Entwickelung dieser Organisation
siehe Zachariä a. a. O. S. 3 flg. — Das Princip, auf welchem die heutige Einrichtung des Staatsdienstes überall beruht, ist das der Centralisation. Die ganze Staatsarbeit wird nach Mass- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0122" n="104"/> <fw place="top" type="header">Zweiter Abschnitt.</fw><lb/> <div n="3"> <head>5. <hi rendition="#g">Gehülfen des Monarchen, Staatsdiener</hi>.</head><lb/> <div n="4"> <head>a) Begriff des Staatsdienstes. <note place="foot" n="1">Aus der neueren Literatur über die Lehre vom Staatsdienste<lb/> sind folgende Schriften hervorzuheben: <hi rendition="#g">Gönner,</hi> der Staatsdienst<lb/> aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Nationalöconomie<lb/> betrachtet 1808. <hi rendition="#g">Heffter,</hi> Beiträge zum deutschen Staats- und<lb/> Fürstenrechte, 1829. S. 106 flg. <hi rendition="#g">Perthes,</hi> der Staatsdienst in<lb/> Preussen, ein Beitrag zum deutschen Staatsrechte 1838. Ferner<lb/> die Darstellung bei <hi rendition="#g">Zachariä,</hi> deutsches Staats- und Bundes-<lb/> recht, 2. S. 17 flg.</note></head><lb/> <div n="5"> <head>§. 35.</head><lb/> <p>Die Ausführung der Staatsverwaltung, deren oberste<lb/> Leitung durch den Willen des Monarchen geschieht,<lb/> erfordert die Mitwirkung einer Menge einzelner Kräfte,<lb/> welche sich an der zur Erfüllung der mannichfachen<lb/> Aufgaben des Staats nothwendigen Arbeit betheiligen.<lb/> In einem allmählichen Entwickelungsprocesse hat sich<lb/> in den einzelnen deutschen Staaten eine kunstvolle Or-<lb/> ganisation der Staatsarbeit herausgebildet, welche auf<lb/> einer Sonderung der verschiedenen materiellen Richtun-<lb/> gen der letzteren beruht, <note xml:id="note-0122" next="#note-0123" place="foot" n="2">Ueber die geschichtliche Entwickelung dieser Organisation<lb/> siehe <hi rendition="#g">Zachariä</hi> a. a. O. S. 3 flg. — Das Princip, auf welchem<lb/> die heutige Einrichtung des Staatsdienstes überall beruht, ist das<lb/> der <hi rendition="#g">Centralisation</hi>. Die ganze Staatsarbeit wird nach Mass-</note> und die einzelnen Arbeits-<lb/> aufgaben auf eine Reihe von Aemtern vertheilt. Das<lb/> Bestehen dieser Aemter mit ihrem planvollen Zusammen-<lb/> wirken ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen ord-<lb/> nungsmässiger Ausübung der Staatsgewalt, sowie über-<lb/> haupt auf ihm ein grosser Theil der Erfolge beruht,<lb/> welche der deutsche Staat für die Cultur des Volks er-<lb/> rungen hat. Zugleich enthält diese Organisation mit<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [104/0122]
Zweiter Abschnitt.
5. Gehülfen des Monarchen, Staatsdiener.
a) Begriff des Staatsdienstes. 1
§. 35.
Die Ausführung der Staatsverwaltung, deren oberste
Leitung durch den Willen des Monarchen geschieht,
erfordert die Mitwirkung einer Menge einzelner Kräfte,
welche sich an der zur Erfüllung der mannichfachen
Aufgaben des Staats nothwendigen Arbeit betheiligen.
In einem allmählichen Entwickelungsprocesse hat sich
in den einzelnen deutschen Staaten eine kunstvolle Or-
ganisation der Staatsarbeit herausgebildet, welche auf
einer Sonderung der verschiedenen materiellen Richtun-
gen der letzteren beruht, 2 und die einzelnen Arbeits-
aufgaben auf eine Reihe von Aemtern vertheilt. Das
Bestehen dieser Aemter mit ihrem planvollen Zusammen-
wirken ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen ord-
nungsmässiger Ausübung der Staatsgewalt, sowie über-
haupt auf ihm ein grosser Theil der Erfolge beruht,
welche der deutsche Staat für die Cultur des Volks er-
rungen hat. Zugleich enthält diese Organisation mit
1 Aus der neueren Literatur über die Lehre vom Staatsdienste
sind folgende Schriften hervorzuheben: Gönner, der Staatsdienst
aus dem Gesichtspunkte des Rechts und der Nationalöconomie
betrachtet 1808. Heffter, Beiträge zum deutschen Staats- und
Fürstenrechte, 1829. S. 106 flg. Perthes, der Staatsdienst in
Preussen, ein Beitrag zum deutschen Staatsrechte 1838. Ferner
die Darstellung bei Zachariä, deutsches Staats- und Bundes-
recht, 2. S. 17 flg.
2 Ueber die geschichtliche Entwickelung dieser Organisation
siehe Zachariä a. a. O. S. 3 flg. — Das Princip, auf welchem
die heutige Einrichtung des Staatsdienstes überall beruht, ist das
der Centralisation. Die ganze Staatsarbeit wird nach Mass-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |