Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. II. Titel. I. Abschnitt. Zweiter Abschnitt. Von dem Accusationsprocess. §. 669. In dem Accusationsprocess tritt eine von §. 670. Dieser Process wird eröffnet mit der und *) L. 5. 8. 9. 10. D. de accus. et inscript. L. 13. 18. C. eod. **) P. G. O. Art. 214. K k 2
III. Buch. II. Titel. I. Abſchnitt. Zweiter Abſchnitt. Von dem Accuſationsproceſs. §. 669. In dem Accuſationsproceſs tritt eine von §. 670. Dieſer Proceſs wird eröffnet mit der und *) L. 5. 8. 9. 10. D. de accuſ. et inſcript. L. 13. 18. C. eod. **) P. G. O. Art. 214. K k 2
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III. Buch. II. Titel. I. Abſchnitt.
Zweiter Abſchnitt.
Von dem Accuſationsproceſs.
§. 669.
In dem Accuſationsproceſs tritt eine von
dem Richter verſchiedene Perſon auf, welche
die Rechte des Staats gegen einen Uebertreter
verfolgt, und der Ankläger heiſst. Dieſer
und der Angeklagte ſind die Partheien, wel-
che ihre Streitſache vor dem Richter verhan-
deln. Ieder, den nicht die Geſetze von der
Anklage ausſchlieſsen *), iſt zu der Anklage
berechtigt, der Beleidigte, wie ein anderer;
Oeffentliche Ankläger (Fiscale) kennt das ge-
meine Recht nicht. Niemand kann zur An-
klage gezwungen werden; wo kein Ankläger
iſt, da inquirirt der Richter **).
§. 670.
Dieſer Proceſs wird eröffnet mit der
Anklage, worin der Richter zur Unterſuchung
und
*) L. 5. 8. 9. 10. D. de accuſ. et inſcript. L. 13. 18.
C. eod.
**) P. G. O. Art. 214.
K k 2
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