Sind III. Gründe zu mediis eruendae verita- tis vorhanden §. 611. ff.), so machen diese die dritte Haupthandlung in der art. Unters. aus, nachdem gewöhnlich vorher der Inquisit eine Vertheidigung zur Abwendung derselben ge- führt hat. Die Defensionen, die hier vor- kommen können, sind 1) Defension zur Ab- wendung oder Milderung der Tortur, 2) zur Abwendung des Reinigungseides 3 zur Ab- wendung der Confrontation. Ist der Richter über die Zuerkennung eines medii er. ver. zweifelhaft, so versendet er die Akten an eine Universität oder wendet sich an ein höheres Gericht.
§. 667.
Ehe in einem förmlichen Untersuchungs- process die Sentenz gefällt werden kann, muss nach der Praxis IV. der Inquisit seine Hauptdefension geführt haben (§. 635. Erst nach ihrer Ablieferung ist die artic. Unters. für geschlossen zu halten.
§. 668.
Alle vorhergehenden Handlungen haben den Endzweck, ein Endurtheil (§. 637.) vor- zubereiten. Ist dieses verdammend, so steht es dem Inquisiten frey, sich dagegen gehö- riger Rechtsmittel (§. 643.) zu bedienen. Hat er diese eingewendet und ausgeführt, so muss eine neue Sentenz entscheiden, welche entweder das vorige Urtheil verwirft, oder bestätigt. Das Ende des Processes ist die Execution (§. 644.).
Zweyter
III. Buch. II. Titel. I. Abſchn.
§. 666.
Sind III. Gründe zu mediis eruendae verita- tis vorhanden §. 611. ff.), ſo machen dieſe die dritte Haupthandlung in der art. Unterſ. aus, nachdem gewöhnlich vorher der Inquiſit eine Vertheidigung zur Abwendung derſelben ge- führt hat. Die Defenſionen, die hier vor- kommen können, ſind 1) Defenſion zur Ab- wendung oder Milderung der Tortur, 2) zur Abwendung des Reinigungseides 3 zur Ab- wendung der Confrontation. Iſt der Richter über die Zuerkennung eines medii er. ver. zweifelhaft, ſo verſendet er die Akten an eine Univerſität oder wendet ſich an ein höheres Gericht.
§. 667.
Ehe in einem förmlichen Unterſuchungs- proceſs die Sentenz gefällt werden kann, muſs nach der Praxis IV. der Inquiſit ſeine Hauptdefenſion geführt haben (§. 635. Erſt nach ihrer Ablieferung iſt die artic. Unterſ. für geſchloſſen zu halten.
§. 668.
Alle vorhergehenden Handlungen haben den Endzweck, ein Endurtheil (§. 637.) vor- zubereiten. Iſt dieſes verdammend, ſo ſteht es dem Inquiſiten frey, ſich dagegen gehö- riger Rechtsmittel (§. 643.) zu bedienen. Hat er dieſe eingewendet und ausgeführt, ſo muſs eine neue Sentenz entſcheiden, welche entweder das vorige Urtheil verwirft, oder beſtätigt. Das Ende des Proceſſes iſt die Execution (§. 644.).
Zweyter
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III. Buch. II. Titel. I. Abſchn.
§. 666.
Sind III. Gründe zu mediis eruendae verita-
tis vorhanden §. 611. ff.), ſo machen dieſe die
dritte Haupthandlung in der art. Unterſ. aus,
nachdem gewöhnlich vorher der Inquiſit eine
Vertheidigung zur Abwendung derſelben ge-
führt hat. Die Defenſionen, die hier vor-
kommen können, ſind 1) Defenſion zur Ab-
wendung oder Milderung der Tortur, 2) zur
Abwendung des Reinigungseides 3 zur Ab-
wendung der Confrontation. Iſt der Richter
über die Zuerkennung eines medii er. ver.
zweifelhaft, ſo verſendet er die Akten an
eine Univerſität oder wendet ſich an ein
höheres Gericht.
§. 667.
Ehe in einem förmlichen Unterſuchungs-
proceſs die Sentenz gefällt werden kann,
muſs nach der Praxis IV. der Inquiſit ſeine
Hauptdefenſion geführt haben (§. 635. Erſt
nach ihrer Ablieferung iſt die artic. Unterſ.
für geſchloſſen zu halten.
§. 668.
Alle vorhergehenden Handlungen haben
den Endzweck, ein Endurtheil (§. 637.) vor-
zubereiten. Iſt dieſes verdammend, ſo ſteht
es dem Inquiſiten frey, ſich dagegen gehö-
riger Rechtsmittel (§. 643.) zu bedienen. Hat
er dieſe eingewendet und ausgeführt, ſo
muſs eine neue Sentenz entſcheiden, welche
entweder das vorige Urtheil verwirft, oder
beſtätigt. Das Ende des Proceſſes iſt die
Execution (§. 644.).
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/542>, abgerufen am 19.11.2024.
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