Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.III. Buch. II. Titel. I. Abschn. noch mehr verdächtig mache. Auch ist erverpflichtet, sie im Stillen beobachten zu las- sen, damit sie sich der künftigen Specialunter- suchung nicht entziehen können Wenn sich die Zeugen in wesentlichen Punkten, von de- nen der Anfang der Specialinquisition ab- hängt, widersprechen, so müssen sie jetzt schon confrontirt werden. §. 651. Es kann oft mit der blossen Untersuchung II. Specialinquisition überhaupt. §. 652. Wenn hinreichende Verdachtsgründe ge- der *) Es denuncirt sich jemand selbst, dass er die Sodo-
mie begangen habe. III. Buch. II. Titel. I. Abſchn. noch mehr verdächtig mache. Auch iſt erverpflichtet, ſie im Stillen beobachten zu laſ- ſen, damit ſie ſich der künftigen Specialunter- ſuchung nicht entziehen können Wenn ſich die Zeugen in weſentlichen Punkten, von de- nen der Anfang der Specialinquiſition ab- hängt, widerſprechen, ſo müſſen ſie jetzt ſchon confrontirt werden. §. 651. Es kann oft mit der bloſsen Unterſuchung II. Specialinquiſition überhaupt. §. 652. Wenn hinreichende Verdachtsgründe ge- der *) Es denuncirt ſich jemand ſelbſt, daſs er die Sodo-
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III. Buch. II. Titel. I. Abſchn.
noch mehr verdächtig mache. Auch iſt er
verpflichtet, ſie im Stillen beobachten zu laſ-
ſen, damit ſie ſich der künftigen Specialunter-
ſuchung nicht entziehen können Wenn ſich
die Zeugen in weſentlichen Punkten, von de-
nen der Anfang der Specialinquiſition ab-
hängt, widerſprechen, ſo müſſen ſie jetzt ſchon
confrontirt werden.
§. 651.
Es kann oft mit der bloſsen Unterſuchung
der Glaubwürdigkeit des Fundaments die Ge-
neralunterſuchung beendigt ſeyn, wenn näm-
lich in dem Fundament der Unterſuchung
ſelbſt ſchon hinreichende Gründe für die Exi-
ſtenz der That und des Verdachts gegen eine
Perſon enthalten ſind *). Wo dieſes nicht iſt,
da iſt die Aufſuchung und Erforſchung dieſer
Gründe das Hauptgeſchäft der Generalinqui-
ſition.
II. Specialinquiſition überhaupt.
§. 652.
Wenn hinreichende Verdachtsgründe ge-
gen eine Perſon vorhanden ſind, ſo
folgt die Specialinquiſition, deren An-
fang ſogleich anzunehmen iſt, als der Richter
durch eine wirkliche Handlung eine beſtimmte
Perſon für verdächtig erklärt. Wenn daher
der
*) Es denuncirt ſich jemand ſelbſt, daſs er die Sodo-
mie begangen habe.
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