Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.Von dem inquisitorischen Process. Thäter selbst an, so muss er untersuchen, obsein Angeben Wahrscheinlichkeit habe, ob er mit Bewusstseyn und mit gesundem Verstand sich selber denuncire. Die Glaubwürdigkeit des Denuncianten muss er erforschen, so wie den Grund seiner Wissenschaft. Bey dem öf- fentlichen Gerücht muss er sich besonders nach der Quelle desselben erkundigen -- Findet er nun diese Ursachen nichtig, so ist alles wei- tere Inquiriren ausgeschlossen. Im entgegen- gesetzten Fall geht die Untersuchung fort. Das Fundament d. Unt. muss zu Protocoll ge- nommen werden. §. 650. Hat nun das Verbrechen Spuren zurück- noch *) Sollte aber nicht seyn. Klein p. R. §. 532.
Von dem inquiſitoriſchen Proceſs. Thäter ſelbſt an, ſo muſs er unterſuchen, obſein Angeben Wahrſcheinlichkeit habe, ob er mit Bewuſstſeyn und mit geſundem Verſtand ſich ſelber denuncire. Die Glaubwürdigkeit des Denuncianten muſs er erforſchen, ſo wie den Grund ſeiner Wiſſenſchaft. Bey dem öf- fentlichen Gerücht muſs er ſich beſonders nach der Quelle deſſelben erkundigen — Findet er nun dieſe Urſachen nichtig, ſo iſt alles wei- tere Inquiriren ausgeſchloſſen. Im entgegen- geſetzten Fall geht die Unterſuchung fort. Das Fundament d. Unt. muſs zu Protocoll ge- nommen werden. §. 650. Hat nun das Verbrechen Spuren zurück- noch *) Sollte aber nicht ſeyn. Klein p. R. §. 532.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <div n="7"> <p><pb facs="#f0533" n="505"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">Von dem inquiſitoriſchen Proceſs.</hi></fw><lb/> Thäter ſelbſt an, ſo muſs er unterſuchen, ob<lb/> ſein Angeben Wahrſcheinlichkeit habe, ob er<lb/> mit Bewuſstſeyn und mit geſundem Verſtand<lb/> ſich ſelber denuncire. Die Glaubwürdigkeit<lb/> des Denuncianten muſs er erforſchen, ſo wie<lb/> den Grund ſeiner Wiſſenſchaft. Bey dem öf-<lb/> fentlichen Gerücht muſs er ſich beſonders nach<lb/> der Quelle deſſelben erkundigen — Findet<lb/> er nun dieſe Urſachen nichtig, ſo iſt alles wei-<lb/> tere Inquiriren ausgeſchloſſen. Im entgegen-<lb/> geſetzten Fall geht die Unterſuchung fort.<lb/> Das Fundament d. Unt. muſs zu Protocoll ge-<lb/> nommen werden.</p> </div><lb/> <div n="7"> <head>§. 650.</head><lb/> <p>Hat nun das Verbrechen Spuren zurück-<lb/> gelaſſen, ſo muſs dieſe, ſobald wie möglich,<lb/> der Richter aufſuchen und durch ſinnliche<lb/> Erkenntniſs den <hi rendition="#i">Thatbeſtand des Verbrechens</hi><lb/> an ſich, zu berichtigen ſuchen (§. 625. ff). Die<lb/> Erforſchung des Urhebers (§. 631.) und der<lb/> zum Anfang der Specialinquiſition hinreichen-<lb/> den Indicien gegen denſelben iſt das zweyte<lb/> Geſchäft. Er muſs daher beſonders nach Zeu-<lb/> gen forſchen und dieſe Zeugen abhören, wel-<lb/> che aber hier nicht über Artikel vernommen,<lb/> gewöhnlich auch nicht vereidet werden <note place="foot" n="*)">Sollte aber nicht ſeyn. <hi rendition="#g">Klein</hi> p. R. §. 532.</note>.<lb/> Hat er <hi rendition="#i">Muthmaſsung</hi> oder ſchon entfernten<lb/> Verdacht gegen eine Perſon, ſo darf er ſie dar-<lb/> um nicht den Zeugen nennen; aber erlaubt<lb/> iſt es ihm, ſie <hi rendition="#i">als Zeuge</hi> mit zu vernehmen,<lb/> damit ſie ſich vielleicht durch ihre Ausſagen<lb/> <fw place="bottom" type="catch">noch</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [505/0533]
Von dem inquiſitoriſchen Proceſs.
Thäter ſelbſt an, ſo muſs er unterſuchen, ob
ſein Angeben Wahrſcheinlichkeit habe, ob er
mit Bewuſstſeyn und mit geſundem Verſtand
ſich ſelber denuncire. Die Glaubwürdigkeit
des Denuncianten muſs er erforſchen, ſo wie
den Grund ſeiner Wiſſenſchaft. Bey dem öf-
fentlichen Gerücht muſs er ſich beſonders nach
der Quelle deſſelben erkundigen — Findet
er nun dieſe Urſachen nichtig, ſo iſt alles wei-
tere Inquiriren ausgeſchloſſen. Im entgegen-
geſetzten Fall geht die Unterſuchung fort.
Das Fundament d. Unt. muſs zu Protocoll ge-
nommen werden.
§. 650.
Hat nun das Verbrechen Spuren zurück-
gelaſſen, ſo muſs dieſe, ſobald wie möglich,
der Richter aufſuchen und durch ſinnliche
Erkenntniſs den Thatbeſtand des Verbrechens
an ſich, zu berichtigen ſuchen (§. 625. ff). Die
Erforſchung des Urhebers (§. 631.) und der
zum Anfang der Specialinquiſition hinreichen-
den Indicien gegen denſelben iſt das zweyte
Geſchäft. Er muſs daher beſonders nach Zeu-
gen forſchen und dieſe Zeugen abhören, wel-
che aber hier nicht über Artikel vernommen,
gewöhnlich auch nicht vereidet werden *).
Hat er Muthmaſsung oder ſchon entfernten
Verdacht gegen eine Perſon, ſo darf er ſie dar-
um nicht den Zeugen nennen; aber erlaubt
iſt es ihm, ſie als Zeuge mit zu vernehmen,
damit ſie ſich vielleicht durch ihre Ausſagen
noch
*) Sollte aber nicht ſeyn. Klein p. R. §. 532.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |