Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. I. Titel. II. Abschn. IV. Abth.
§. 643.

Gegen eine Sentenz hat der Angeschul-
digte folgende Rechtsmittel I. die Appellation,
sowohl im Accusations - als Inquisitions-
process *), aber nur an die höhern Landes-
collegien, nie, in eigentlich peinlichen Sachen,
an die höchsten Reichsgerichte **). II. Die
Nichtigkeitsbeschwerde (rem. nullitatis), die bey
den höhern Landes- und bey den höchsten
Reichsgerichten angebracht werden kann.
III. Die weitere Vertheidigung, welche an
vielen Orten die Stelle der Appellation ver-
tritt und in Capital-Sachen selbst bis zum
viertenmal verstattet wird.

Supplication an dem Landesberrn.

§. 644.

Der Publication der Sentenz folgt die
Execution. Die Execution der absolutorischen
Sentenz, wie auch geringerer Strafen, ge-
schieht gleich nach der Publication, wenn
sich nicht, besonders in Ansehung der letzten,
rechtliche Gründe des Aufschubs zeigen

(§. 166.
*) Darüber wurde ein heftiger Streit zwischen Carp-
zov
und Oldekop geführt, und man nimmt nun
allgemein die verneinende Meinung in Ansehung
des Inquisitionsprocesses an. Man stützt sich auf eine
allgemeine Gewohnheit; als wenn eine solche mög-
lich sey und als wenn nicht viele Territorien diese
Gewohnheit widerlegten. cf. Ludovici Einl.
zum peinlieben Process
. Kap. XI.
**) R. A. v. I. 1530. §. 95. C. G. O. P. II. tit. 28.
§. 5.
III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. IV. Abth.
§. 643.

Gegen eine Sentenz hat der Angeſchul-
digte folgende Rechtsmittel I. die Appellation,
ſowohl im Accuſations ‒ als Inquiſitions-
proceſs *), aber nur an die höhern Landes-
collegien, nie, in eigentlich peinlichen Sachen,
an die höchſten Reichsgerichte **). II. Die
Nichtigkeitsbeſchwerde (rem. nullitatis), die bey
den höhern Landes- und bey den höchſten
Reichsgerichten angebracht werden kann.
III. Die weitere Vertheidigung, welche an
vielen Orten die Stelle der Appellation ver-
tritt und in Capital-Sachen ſelbſt bis zum
viertenmal verſtattet wird.

Supplication an dem Landesberrn.

§. 644.

Der Publication der Sentenz folgt die
Execution. Die Execution der abſolutoriſchen
Sentenz, wie auch geringerer Strafen, ge-
ſchieht gleich nach der Publication, wenn
ſich nicht, beſonders in Anſehung der letzten,
rechtliche Gründe des Aufſchubs zeigen

(§. 166.
*) Darüber wurde ein heftiger Streit zwiſchen Carp-
zov
und Oldekop geführt, und man nimmt nun
allgemein die verneinende Meinung in Anſehung
des Inquiſitionsproceſſes an. Man ſtützt ſich auf eine
allgemeine Gewohnheit; als wenn eine ſolche mög-
lich ſey und als wenn nicht viele Territorien dieſe
Gewohnheit widerlegten. cf. Ludovici Einl.
zum peinlieben Proceſs
. Kap. XI.
**) R. A. v. I. 1530. §. 95. C. G. O. P. II. tit. 28.
§. 5.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <pb facs="#f0528" n="500"/>
                    <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">III. Buch. I. Titel. II. Ab&#x017F;chn. IV. Abth.</hi> </fw><lb/>
                    <div n="8">
                      <head>§. 643.</head><lb/>
                      <p>Gegen eine Sentenz hat der Ange&#x017F;chul-<lb/>
digte folgende Rechtsmittel I. die <hi rendition="#i">Appellation</hi>,<lb/>
&#x017F;owohl im Accu&#x017F;ations &#x2012; als Inqui&#x017F;itions-<lb/>
proce&#x017F;s <note place="foot" n="*)">Darüber wurde ein heftiger Streit zwi&#x017F;chen <hi rendition="#g">Carp-<lb/>
zov</hi> und <hi rendition="#g">Oldekop</hi> geführt, und man nimmt nun<lb/>
allgemein die verneinende Meinung in An&#x017F;ehung<lb/>
des <hi rendition="#i">Inqui&#x017F;itionsproce&#x017F;&#x017F;es</hi> an. Man &#x017F;tützt &#x017F;ich auf eine<lb/>
allgemeine Gewohnheit; als wenn eine &#x017F;olche mög-<lb/>
lich &#x017F;ey und als wenn nicht viele Territorien die&#x017F;e<lb/>
Gewohnheit widerlegten. cf. <hi rendition="#g">Ludovici</hi> <hi rendition="#i">Einl.<lb/>
zum peinlieben Proce&#x017F;s</hi>. Kap. XI.</note>, aber nur an die höhern Landes-<lb/>
collegien, nie, in eigentlich peinlichen Sachen,<lb/>
an die höch&#x017F;ten Reichsgerichte <note place="foot" n="**)">R. A. v. I. 1530. §. 95. C. G. O. P. II. tit. 28.<lb/>
§. 5.</note>. II. Die<lb/><hi rendition="#i">Nichtigkeitsbe&#x017F;chwerde (rem. nullitatis)</hi>, die bey<lb/>
den höhern Landes- und bey den höch&#x017F;ten<lb/>
Reichsgerichten angebracht werden kann.<lb/>
III. Die <hi rendition="#i">weitere Vertheidigung</hi>, welche an<lb/>
vielen Orten die Stelle der Appellation ver-<lb/>
tritt und in Capital-Sachen &#x017F;elb&#x017F;t bis zum<lb/>
viertenmal ver&#x017F;tattet wird.</p><lb/>
                      <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#i">Supplication an dem Landesberrn</hi>.</hi> </p>
                    </div><lb/>
                    <div n="8">
                      <head>§. 644.</head><lb/>
                      <p>Der Publication der Sentenz folgt die<lb/><hi rendition="#i">Execution</hi>. Die Execution der ab&#x017F;olutori&#x017F;chen<lb/>
Sentenz, wie auch geringerer Strafen, ge-<lb/>
&#x017F;chieht gleich nach der Publication, wenn<lb/>
&#x017F;ich nicht, be&#x017F;onders in An&#x017F;ehung der letzten,<lb/>
rechtliche Gründe des Auf&#x017F;chubs zeigen<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">(§. 166.</fw><lb/></p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[500/0528] III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. IV. Abth. §. 643. Gegen eine Sentenz hat der Angeſchul- digte folgende Rechtsmittel I. die Appellation, ſowohl im Accuſations ‒ als Inquiſitions- proceſs *), aber nur an die höhern Landes- collegien, nie, in eigentlich peinlichen Sachen, an die höchſten Reichsgerichte **). II. Die Nichtigkeitsbeſchwerde (rem. nullitatis), die bey den höhern Landes- und bey den höchſten Reichsgerichten angebracht werden kann. III. Die weitere Vertheidigung, welche an vielen Orten die Stelle der Appellation ver- tritt und in Capital-Sachen ſelbſt bis zum viertenmal verſtattet wird. Supplication an dem Landesberrn. §. 644. Der Publication der Sentenz folgt die Execution. Die Execution der abſolutoriſchen Sentenz, wie auch geringerer Strafen, ge- ſchieht gleich nach der Publication, wenn ſich nicht, beſonders in Anſehung der letzten, rechtliche Gründe des Aufſchubs zeigen (§. 166. *) Darüber wurde ein heftiger Streit zwiſchen Carp- zov und Oldekop geführt, und man nimmt nun allgemein die verneinende Meinung in Anſehung des Inquiſitionsproceſſes an. Man ſtützt ſich auf eine allgemeine Gewohnheit; als wenn eine ſolche mög- lich ſey und als wenn nicht viele Territorien dieſe Gewohnheit widerlegten. cf. Ludovici Einl. zum peinlieben Proceſs. Kap. XI. **) R. A. v. I. 1530. §. 95. C. G. O. P. II. tit. 28. §. 5.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/528
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/528>, abgerufen am 19.11.2024.