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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. IV. Abth.
§. 640.

Die ſchlechthin abſolutoriſche Sentenz,
wenn ſie nicht mit abſoluter Nichtigkeit be-
haftet iſt, tilgt für immer die bisher vorhande-
nen
Indicien und nur, wenn neue Indicien
ſich zeigen, kann ein neuer Proceſs, jedoch
ganz getrennt von dem vorhergehenden, wie-
der angefangen werden. Die Abſolution von
der Inſtanz ſuspendirt nur den Proceſs, der,
wenn ſich mit den alten Indicien neue ver-
binden und nun Hoffnung eines vollen Be-
weiſes eintritt, wieder aufgenommen werden
kann.

Anm. Mündlich von der Rechtskraft peinlicher Ur-
theile. C. C. Stübel pr. de opinione vulgari, ſen-
tentias abſolutorias in proceſſu inquiſitorio, ſimulac cum
reo communicatae ſint, in rem judicatam tranſire, e ju-
risprudentia criminali eliminanda
. Wittenb. 1798.
Beſonders Kleinſchrod über die Rechtsſtrafe pein-
licher Urtheile. Im
Archiv, II. Bd. 3. Stück Nr. 2.

§. 641.

Da in der richterlichen Gewalt das Recht
der Entſcheidung enthalten iſt; ſo hat auch
jedes peinliche Gericht das Recht, alle Arten
von Criminalurtheilen zu fällen, vorausge-
ſetzt, daſs daſſelbe mit der gehörigen Anzahl
rechtsverſtändiger Beyſitzer beſetzt iſt. Nur
in zweifelhaften Fällen oder wenn der Ange-
ſchuldigte es verlangt und kein Verdacht der
Chikane eintritt, ſoll es bey ſeinem Oberhof,
oder einem höchſten Landescollegium, oder

einer

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/526>, abgerufen am 08.01.2025.