Die schlechthin absolutorische Sentenz, wenn sie nicht mit absoluter Nichtigkeit be- haftet ist, tilgt für immer die bisher vorhande- nen Indicien und nur, wenn neue Indicien sich zeigen, kann ein neuer Process, jedoch ganz getrennt von dem vorhergehenden, wie- der angefangen werden. Die Absolution von der Instanz suspendirt nur den Process, der, wenn sich mit den alten Indicien neue ver- binden und nun Hoffnung eines vollen Be- weises eintritt, wieder aufgenommen werden kann.
Anm. Mündlich von der Rechtskraft peinlicher Ur- theile. C. C. Stübelpr. de opinione vulgari, sen- tentias absolutorias in processu inquisitorio, simulac cum reo communicatae sint, in rem judicatam transire, e ju- risprudentia criminali eliminanda. Wittenb. 1798. Besonders Kleinschrodüber die Rechtsstrafe pein- licher Urtheile. ImArchiv, II. Bd. 3. Stück Nr. 2.
§. 641.
Da in der richterlichen Gewalt das Recht der Entscheidung enthalten ist; so hat auch jedes peinliche Gericht das Recht, alle Arten von Criminalurtheilen zu fällen, vorausge- setzt, dass dasselbe mit der gehörigen Anzahl rechtsverständiger Beysitzer besetzt ist. Nur in zweifelhaften Fällen oder wenn der Ange- schuldigte es verlangt und kein Verdacht der Chikane eintritt, soll es bey seinem Oberhof, oder einem höchsten Landescollegium, oder
einer
III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. IV. Abth.
§. 640.
Die ſchlechthin abſolutoriſche Sentenz, wenn ſie nicht mit abſoluter Nichtigkeit be- haftet iſt, tilgt für immer die bisher vorhande- nen Indicien und nur, wenn neue Indicien ſich zeigen, kann ein neuer Proceſs, jedoch ganz getrennt von dem vorhergehenden, wie- der angefangen werden. Die Abſolution von der Inſtanz ſuspendirt nur den Proceſs, der, wenn ſich mit den alten Indicien neue ver- binden und nun Hoffnung eines vollen Be- weiſes eintritt, wieder aufgenommen werden kann.
Anm. Mündlich von der Rechtskraft peinlicher Ur- theile. C. C. Stübelpr. de opinione vulgari, ſen- tentias abſolutorias in proceſſu inquiſitorio, ſimulac cum reo communicatae ſint, in rem judicatam tranſire, e ju- risprudentia criminali eliminanda. Wittenb. 1798. Beſonders Kleinſchrodüber die Rechtsſtrafe pein- licher Urtheile. ImArchiv, II. Bd. 3. Stück Nr. 2.
§. 641.
Da in der richterlichen Gewalt das Recht der Entſcheidung enthalten iſt; ſo hat auch jedes peinliche Gericht das Recht, alle Arten von Criminalurtheilen zu fällen, vorausge- ſetzt, daſs daſſelbe mit der gehörigen Anzahl rechtsverſtändiger Beyſitzer beſetzt iſt. Nur in zweifelhaften Fällen oder wenn der Ange- ſchuldigte es verlangt und kein Verdacht der Chikane eintritt, ſoll es bey ſeinem Oberhof, oder einem höchſten Landescollegium, oder
einer
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III. Buch. I. Titel. II. Abſchn. IV. Abth.
§. 640.
Die ſchlechthin abſolutoriſche Sentenz,
wenn ſie nicht mit abſoluter Nichtigkeit be-
haftet iſt, tilgt für immer die bisher vorhande-
nen Indicien und nur, wenn neue Indicien
ſich zeigen, kann ein neuer Proceſs, jedoch
ganz getrennt von dem vorhergehenden, wie-
der angefangen werden. Die Abſolution von
der Inſtanz ſuspendirt nur den Proceſs, der,
wenn ſich mit den alten Indicien neue ver-
binden und nun Hoffnung eines vollen Be-
weiſes eintritt, wieder aufgenommen werden
kann.
Anm. Mündlich von der Rechtskraft peinlicher Ur-
theile. C. C. Stübel pr. de opinione vulgari, ſen-
tentias abſolutorias in proceſſu inquiſitorio, ſimulac cum
reo communicatae ſint, in rem judicatam tranſire, e ju-
risprudentia criminali eliminanda. Wittenb. 1798.
Beſonders Kleinſchrod über die Rechtsſtrafe pein-
licher Urtheile. Im Archiv, II. Bd. 3. Stück Nr. 2.
§. 641.
Da in der richterlichen Gewalt das Recht
der Entſcheidung enthalten iſt; ſo hat auch
jedes peinliche Gericht das Recht, alle Arten
von Criminalurtheilen zu fällen, vorausge-
ſetzt, daſs daſſelbe mit der gehörigen Anzahl
rechtsverſtändiger Beyſitzer beſetzt iſt. Nur
in zweifelhaften Fällen oder wenn der Ange-
ſchuldigte es verlangt und kein Verdacht der
Chikane eintritt, ſoll es bey ſeinem Oberhof,
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/526>, abgerufen am 19.11.2024.
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